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title: "PolBiG SL — Gesetz Nr. 2197 über die Landeszentrale für politische Bildung des Saarlandes Vom 18. März 2026"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/sl/polbigsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-PolBiGSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:44:25+00:00"
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# PolBiG SL — Gesetz Nr. 2197 über die Landeszentrale für politische Bildung des Saarlandes Vom 18. März 2026

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 18.03.2026
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2026, 300


### Eingangsformel PolBiG

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

### § 1 — Organisation, Aufsicht

§ 1 Organisation, Aufsicht(1) Die Landeszentrale für politische Bildung des Saarlandes (Landeszentrale) ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur. Sie kann unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.(2) Die Landeszentrale untersteht der Dienst- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung und Kultur. Zudem wird durch das Ministerium für Bildung und Kultur die Fachaufsicht mit der Maßgabe ausgeübt, dass die Landeszentrale bei der inhaltlichen Umsetzung ihrer Aufgaben für politische und historisch-politische Bildung inhaltlich unabhängig, überparteilich und weisungsfrei ist.(3) Das Land stellt im Rahmen der Haushaltsmittel eine zur Aufgabenerfüllung notwendige und auskömmliche personelle und sächliche Ausstattung der Landeszentrale sicher.

### § 2 — Aufgaben, Ziele und Grundsätze

§ 2 Aufgaben, Ziele und Grundsätze(1) Aufgabe der Landeszentrale ist es, die Entwicklung eines sich auf Demokratie, Toleranz, Respekt und Pluralismus gründenden politischen Bewusstseins dauerhaft zu fördern und die Bereitschaft zu einer interessierten und engagierten politischen und bürgerschaftlichen demokratischen Partizipation kontinuierlich zu stärken.Dabei ist es insbesondere das Ziel der Landeszentrale,1. die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit dem freiheitlich-demokratischen Wertesystem zu fördern und zu festigen,2. die Bürgerinnen und Bürger dabei zu unterstützen, politische und gesellschaftliche Situationen sowie die eigene Interessenlage zu analysieren und sich über verschiedene Wege und Formen demokratischer Partizipation mündig, aktiv und kritisch an der Ausgestaltung des politischen und gesellschaftlichen Lebens zu beteiligen,3. präventiv gegen Rassismus, Antisemitismus, jede Form von Diskriminierung und Extremismus sowie demokratiegefährdenden Haltungen und Handlungen entgegenzuwirken,4. die Bürgerinnen und Bürger zu einem kritisch-reflexiven, selbstbestimmten und kreativen Umgang mit Medien zu befähigen und5. anhand von Landesgeschichte und Landeskunde die Wirkungen der Demokratie und deren Ausprägungen im Saarland darzustellen und zu vermitteln.(2) Ihre Ziele verfolgt die Landeszentrale, indem sie1. insbesondere die Meinungsbildungs- und Diskussions- sowie die Medien-, Informations- und Nachrichtenkompetenz der Bürgerinnen und Bürger stärkt und in diesem Kontext unter anderem wichtige demokratisch-institutionelle, historische, tagespolitische, mediale, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Zusammenhänge und Prozesse auf regionaler, nationaler, europapolitischer und globaler Ebene aus unterschiedlichen, kontroversen Perspektiven beleuchtet,2. die Bürgerinnen und Bürger über konkrete Möglichkeiten politischer und bürgerschaftlicher demokratischer Partizipation informiert und sie mit Blick auf die Umsetzung eigener Interessen dazu motiviert, auf diese zurückzugreifen,3. Politik und Demokratie durch die Vermittlung praktischer Eindrücke erfahrbar macht,4. bei der Umsetzung ihrer Aufgaben in Eigenproduktion oder im Rahmen von Kooperationen multimediale Informations- und Bildungsmaterialien zusammenstellt, die sie den Bürgerinnen und Bürgern sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren politischer und historisch-politischer Bildung zukommen lässt, und Veranstaltungen und andere Angebotsformate politischer und historisch-politischer Bildung in Eigenproduktion oder im Rahmen von Kooperationen konzipiert und organisiert und5. mit dem oder der Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus und dem oder der Beauftragten des Saarlandes gegen Rassismus in besonderer Weise vertrauensvoll zusammenarbeitet.(3) Bei der Umsetzung ihrer Aufgaben arbeitet die Landeszentrale inhaltlich unabhängig, überparteilich und weisungsfrei. Die Landeszentrale ist den Menschenrechten, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Saarlandes und den im Beutelsbacher Konsens von 1976 festgehaltenen Grundprinzipien politischer und historisch-politischer Bildung verpflichtet. Die Landeszentrale folgt dem Grundsatz des lebenslangen Lernens. Ihre Aktivitäten decken die gesamte Lebensspanne von der frühen Kindheit bis in das Seniorenleben ab.Im Rahmen der Umsetzung ihrer Aufgaben ist die Landeszentrale dazu verpflichtet,1. sich dafür einzusetzen, dass die Landschaft der politischen und historisch-politischen Bildung im Saarland von der Themenwahl sowie den Formaten und Methoden her stets ausgewogen sowie zielgruppenspezifisch ausgerichtet ist,2. sich dafür einzusetzen, dass alle gesellschaftlichen Handlungsbereiche sowie neben den städtischen Ballungsgebieten auch der ländliche Raum abgedeckt sind,3. dass sie nicht nur im Kreise der staatlichen und nichtstaatlichen Bildungsträger und -einrichtungen, sondern in allen Gesellschaftsbereichen nach inhaltlich-konzeptionellen Anknüpfungspunkten und Kooperationsmöglichkeiten sucht und sich in diesem Zusammenhang auch an Maßnahmen politischer und historisch-politischer Bildung in Umsetzung Dritter mit ausschließlich landesspezifischem Charakter beteiligt, soweit diese im Einklang mit den Grundsätzen der Landeszentrale stehen,4. dass sie unter Einhaltung ihrer Grundsätze bestehende Netzwerke politischer und historisch-politischer Bildung und bei Bedarf den Aufbau neuer Netzwerke unterstützt und5. dass sie unter Einhaltung ihrer Grundsätze das Ministerium für Bildung und Kultur und dessen nachgeordnete Einrichtungen bei der Umsetzung von Maßnahmen politischer und historisch-politischer Bildung im frühkindlichen, schulischen und kulturellen Bereich sowie auf dem Gebiet der politischen Erwachsenenbildung unterstützt und darüber hinaus unter Einhaltung ihrer Grundsätze andere Einrichtungen der Landesregierung und den Landtag des Saarlandes bei der Umsetzung von Maßnahmen politischer und historisch-politischer Bildung unterstützt.(4) Das Ministerium für Bildung und Kultur erlässt nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates Regelungen zu näheren Einzelheiten über die Umsetzung der Aufgaben der Landeszentrale und über die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Sinne der Absätze 1 bis 3.

### § 3 — Beirat

§ 3 Beirat(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur beruft für die Landeszentrale einen wissenschaftlichen Beirat. Vor der Berufung ist der zuständige Ausschuss im Landtag des Saarlandes anzuhören. Bei der personellen Besetzung des Beirates müssen folgende Fachbereiche berücksichtigt werden:- Demokratiebildung in der Frühpädagogik- Demokratiebildung in Schule- Demokratiebildung in der außerschulischen Jugendarbeit- Politische Erwachsenenbildung- Erinnerungs- und Gedenkstättenarbeit- Europapolitische Bildung- Politische Medienbildung(2) Die Gesamtmitgliederzahl soll sieben nicht überschreiten. Um mögliche Interessenkonflikte auf Landesebene auszuschließen, sollen vorrangig Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigt werden, die an einer Hochschule außerhalb des Saarlandes beschäftigt waren oder sind. Mögliche Interessenkonflikte sind offenzulegen; bei Befangenheit wirken Beiratsmitglieder an Beratung und Beschlussfassung nicht mit.(3) Der Beirat berät und überprüft die Landeszentrale bei der Umsetzung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze nach § 2 Absatz 3 und erarbeitet Empfehlungen für die konzeptionelle Arbeit. Er kann im Bedarfsfall Sachverständige anhören oder Gutachten einholen. Die Ergebnisse der Überprüfung sowie der Verfahren nach Satz 2 sind der Landeszentrale und dem Ministerium für Bildung und Kultur zuzuleiten.(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wird nach Ablauf der Amtszeit kein neuer Beirat berufen, verlängert sich die Amtszeit der amtierenden Mitglieder bis zur Berufung eines neuen Beirats, längstens jedoch um ein weiteres Jahr.(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für die verbleibende Dauer der laufenden Amtszeit ein Nachfolgemitglied berufen. Der Beirat kann dem Ministerium für Bildung und Kultur hierfür mit Mehrheitsbeschluss Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlagen.(6) Für die Dauer der Amtszeit wählt der Beirat mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.(7) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder des Beirats sind zu den Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von in der Regel vier Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen.(8) Die Leiterin oder der Leiter der Landeszentrale wird eingeladen und nimmt an den Sitzungen teil; sie oder er kann sich jederzeit äußern. Das Ministerium für Bildung und Kultur entsendet zu den Beiratssitzungen eine Vertreterin oder einen Vertreter.

### § 4 — Leitung

§ 4 Leitung(1) Die Leitung der Landeszentrale führt die Geschäfte der Landeszentrale, bewirtschaftet die ihr zugewiesenen Mittel und vertritt sie nach außen gerichtlich und außergerichtlich.(2) Sie ist Dienstvorgesetzte für die bei der Landeszentrale beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(3) Die Landeszentrale berichtet im Rhythmus von zwei Jahren im zuständigen Ausschuss des Landtags des Saarlandes über ihre Tätigkeiten. Dieser Bericht stellt insbesondere Schwerpunkte, Formate, Reichweiten, Kooperationen sowie die Einhaltung der Grundsätze nach § 2 Absatz 3 dar.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Gesetz Nr. 2197 über die Landeszentrale für politische Bildung des Saarlandes Vom 18. März 2026
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-PolBiGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
