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title: "MIFFSGeBerV SL 2005 — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen Vom 29. Dezember 2004"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:36:14+00:00"
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# MIFFSGeBerV SL 2005 — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen Vom 29. Dezember 2004

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 29.12.2004
*Fundstelle:* Amtsblatt 2005, 52


### § 1

§ 1(1) Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Dritte aus eigenem oder abgeleitetem Recht und für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen Dritter gegen das Land wird für den gesamten Geschäftsbereich vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen [1] übertragen. Dies gilt nicht für Ansprüche gegen Landesbedienstete wegen Schäden, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursacht haben, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Verkehrsunfällen. (2) Dem Landesamt für Finanzen[1] wird die Befugnis übertragen, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.

### Eingangsformel MIFFSGeBerV

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[1] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen Vom 29. Dezember 2004
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MIFFSGeBerVSL2005rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
