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title: "SH-A-TPG — Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (SH-A-TPG) Vom 9. April 2008"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-TPGAGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:38:59+00:00"
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# SH-A-TPG — Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (SH-A-TPG) Vom 9. April 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 09.04.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 166, 561


### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang gültige Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Transplantationsgesetz vom 2. Dezember 1999 (GVOBl. 2000 S. 4)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang gültige Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Transplantationsgesetz vom 2. Dezember 1999 (GVOBl. 2000 S. 4)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang gültige Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Transplantationsgesetz vom 2. Dezember 1999 (GVOBl. 2000 S. 4)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.

### § 1 — Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423), sind: 1. die oberste Landesgesundheitsbehörde,2. die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte,3. der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein,4. die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein.

### § 3 — Finanzierung

§ 3 FinanzierungDie Ärztekammer erhebt für die Bearbeitung von Anträgen nach § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz Gebühren nach Maßgabe einer Satzung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17).

### § 4 — Transplantationsbeauftragte

§ 4 Transplantationsbeauftragte(1) Jedes Entnahmekrankenhaus nach § 9a Transplantationsgesetz ist verpflichtet, eine Ärztin oder einen Arzt mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zur Transplantationsbeauftragten bzw. einem Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Die oder der Transplantationsbeauftragte muss die Teilnahme an einer Fortbildung nachweisen, die ihr oder ihm die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Fortbildung regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde durch Verordnung. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, gegenüber welcher Stelle der Nachweis zu erbringen ist. Zu Transplantationsbeauftragten können auch Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung in der Intensivpflege bestellt werden. (2) In Entnahmekrankenhäusern mit 500 und mehr Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Sind in einem Entnahmekrankenhaus mehrere fachbezogene Intensivstationen vorhanden, ist für jede Intensivstation eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen. (3) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses bestellt die Transplantationsbeauftragten. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung von Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses davon auszugehen ist, dass in der Einrichtung keine Patientinnen oder Patienten aufgenommen werden, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Die Nichtbestellung bedarf der Genehmigung der obersten Landesgesundheitsbehörde. (5) Transplantationsbeauftragte unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinen Weisungen. Für sie besteht jederzeit Zugangsberechtigung zu Intensivstationen und Beatmungsbetten. Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstützt ihre Arbeit und stellt ihnen alle erforderlichen Informationen zur Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. (6) Aufgaben der Transplantationsbeauftragten sind insbesondere 1. die Erarbeitung von schriftlichen Handlungsanweisungen für das Personal der Intensiv- bzw. Beatmungsstationen, insbesondere übera) die Veranlassung der zur Feststellung des Hirntods erforderlichen Untersuchungen bei Patientinnen und Patienten mit einem Krankheitsverlauf, bei dem der Hirntod vor dem Stillstand von Herz und Kreislauf eintritt,b) die Veranlassung zur Durchführung der zur Verwirklichung einer Organ- oder Gewebeentnahme erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen,c) die Unterrichtung der für Schleswig-Holstein zuständigen Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes spätestens nach der erstmalig erfolgten Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms,d) die Klärung, ob eine Zustimmung oder ein Widerspruch der Patientin oder des Patienten zur Organspende vorliegt, und im Fall des Nichtvorliegens unter Beteiligung der Deutschen Stiftung Organtransplantation die Einholung der Einwilligung der Angehörigen zur Organentnahme.Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen werden die Transplantationsbeauftragten von den Koordinatoren der Koordinierungsstelle unterstützt. Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses erklärt die Handlungsanweisungen für verbindlich;2. die Dokumentation von Todesfällen auf der Intensivstation bzw. Beatmungsstation bei primärer und sekundärer Hirnschädigung einschließlich der Feststellung der Eignung oder Nichteignung der Verstorbenen zur Organspende. Die Transplantationsbeauftragten stellen dazu der Koordinierungsstelle regelmäßig, mindestens einmal jährlich Erhebungsbögen in anonymisierter Form zur Analyse und retrograden Erfassung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung, bei denen eine Organspende in Betracht kam. Die Ergebnisse sind der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses mitzuteilen. Im Falle des Todes bei primärer und bei sekundärer Hirnschädigung vor Eintritt des Herz-Kreislaufversagens sollen insbesondere Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden. Die Koordinierungsstelle berichtet jährlich der obersten Landesgesundheitsbehörde über die Beteiligung der Entnahmekrankenhäuser und die Ergebnisse dieser Erhebung;3. die Information der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses über den internen Stand der Organspende, mindestens einmal halbjährlich;4. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das medizinische und5. pflegerische Personal in allen Belangen der Organspende zu sein. (7) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses stellt sicher, dass die Transplantationsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbildungen von ihren sonstigen Tätigkeiten im notwendigen Umfang freigestellt werden. (8) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses berichtet auf Verlangen der obersten Landesgesundheitsbehörde über die Tätigkeit der eingesetzten Transplantationsbeauftragten.

### § 1 — Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständige Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352), sind:1. die oberste Landesgesundheitsbehörde,2. die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte,3. der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein,4. die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein.(2) Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 Transplantationsgesetz ist die oberste Landesgesundheitsbehörde.

### § 2 — Gutachterkommission bei Lebendspenden

§ 2 Gutachterkommission bei Lebendspenden(1) Bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist eine Kommission für gutachterliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes eingerichtet. Über die in § 8 Absatz 3 Satz 3 Transplantationsgesetz genannten Mitglieder hinaus soll der Kommission eine Medizinethikerin oder ein Medizinethiker angehören.(2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 sind zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit gleichem Anforderungsprofil zu bestellen.(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Ärztekammer Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer Schleswig-Holstein niederlegen. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein kann die Mitglieder im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde aus nachweislich wichtigen Gründen abberufen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus der Kommission aus, ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.(4) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde eine Geschäftsordnung, in der Zuständigkeiten, Aufgaben, Beschlussfähigkeit, Tagungsort, Abstimmverfahren sowie Protokollerstellung geregelt sind.(5) Die Ärztekammer erstattet der obersten Landesgesundheitsbehörde jährlich Bericht über die Kommissionstätigkeit.

### § 3 — Finanzierung

§ 3 FinanzierungDie Ärztekammer erhebt für die Bearbeitung von Anträgen nach § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz Gebühren nach Maßgabe einer Satzung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30).

### § 4 — Transplantationsbeauftragte

§ 4 Transplantationsbeauftragte(1) Jedes Entnahmekrankenhaus bestellt nach § 9b Transplantationsgesetz mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zur beziehungsweise zum Transplantationsbeauftragten. Als weitere Transplantationsbeauftragte können außerdem Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivpflege bestellt werden.(2) Die oder der Transplantationsbeauftragte muss die Teilnahme an einer Fortbildung nachweisen, die ihr oder ihm die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Fortbildung regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde durch Verordnung. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, gegenüber welcher Stelle der Nachweis zu erbringen ist.

### § 4 — Transplantationsbeauftragte

§ 4 Transplantationsbeauftragte(1) Jedes Entnahmekrankenhaus bestellt nach § 9b Transplantationsgesetz mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zur beziehungsweise zum Transplantationsbeauftragten. Als weitere Transplantationsbeauftragte können außerdem Pflegefachfrauen oder -männer und Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivpflege bestellt werden.(2) Die oder der Transplantationsbeauftragte muss die Teilnahme an einer Fortbildung nachweisen, die ihr oder ihm die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Fortbildung regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde durch Verordnung. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, gegenüber welcher Stelle der Nachweis zu erbringen ist.

### Eingangsformel SH-A-TPG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) sind: 1. die oberste Landesgesundheitsbehörde,2. die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte,3. der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein,4. die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein.

### § 2 — Gutachterkommission bei Lebendspenden

§ 2 Gutachterkommission bei Lebendspenden(1) Bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist eine Kommission für gutachterliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes eingerichtet. Über die in dieser Vorschrift genannten Mitglieder hinaus soll der Kommission eine Medizinethikerin oder ein Medizinethiker angehören. (2) Für jedes Mitglied nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Transplantationsgesetzes sind zwei Stellvertreter mit gleichem Anforderungsprofil zu bestellen. (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Ärztekammer Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle niederlegen. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein kann die Mitglieder im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium aus nachweislich wichtigen Gründen abberufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommissionstätigkeit aus, rückt eine Stellvertretung nach und ein neues stellvertretendes Mitglied wird bestellt. Die Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. (4) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde eine Geschäftsordnung, in der Zuständigkeiten, Aufgaben, Beschlussfähigkeit, Tagungsort, Abstimmverfahren sowie Protokollerstellung geregelt sind. (5) Die Ärztekammer erstattet der obersten Landesgesundheitsbehörde jährlich Bericht über die Kommissionstätigkeit.

### § 3 — Finanzierung

§ 3 FinanzierungDie Ärztekammer erhebt für die Bearbeitung von Anträgen nach § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz Gebühren nach Maßgabe einer Satzung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487).

### § 4 — Transplantationsbeauftragte

§ 4 Transplantationsbeauftragte(1) Jedes Krankenhaus nach § 107 Abs. 1 SGB V mit Intensivstation oder Beatmungsbetten ist verpflichtet, eine Ärztin oder einen Arzt mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zur Transplantationsbeauftragten bzw. einem Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Zu Transplantationsbeauftragten können auch Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung in der Intensivpflege bestellt werden. (2) In Krankenhäusern mit 500 und mehr Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Sind in einem Krankenhaus mehrere fachbezogene Intensivstationen vorhanden, ist für jede Intensivstation eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen. (3) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses bestellt die Transplantationsbeauftragten. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung von Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in der Einrichtung keine Patientinnen oder Patienten aufgenommen werden, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Die Nichtbestellung bedarf der Genehmigung der obersten Landesgesundheitsbehörde. (5) Transplantationsbeauftragte unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinen Weisungen. Für sie besteht jederzeit Zugangsberechtigung zu Intensivstationen und Beatmungsbetten. Die ärztliche Leitung des Krankenhauses unterstützt ihre Arbeit und stellt ihnen alle erforderlichen Informationen zur Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. (6) Aufgaben der Transplantationsbeauftragten sind insbesondere 1. die Erarbeitung von schriftlichen Handlungsanweisungen für das Personal der Intensiv- bzw. Beatmungsstationen, insbesondere übera) die Veranlassung der zur Feststellung des Hirntods erforderlichen Untersuchungen bei Patientinnen und Patienten mit einem Krankheitsverlauf, bei dem der Hirntod vor dem Stillstand von Herz und Kreislauf eintritt,b) die Veranlassung zur Durchführung der zur Verwirklichung einer Organ- oder Gewebeentnahme erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen,c) die Unterrichtung der für Schleswig-Holstein zuständigen Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation spätestens nach der erstmalig erfolgten Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms,d) die Klärung, ob eine Zustimmung oder ein Widerspruch der Patientin oder des Patienten zur Organspende vorliegt, und im Fall des Nichtvorliegens unter Beteiligung der Deutschen Stiftung Organtransplantation die Einholung der Einwilligung der Angehörigen zur Organentnahme.Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen werden die Transplantationsbeauftragten von den Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt. Die ärztliche Leitung des Krankenhauses erklärt die Handlungsanweisungen für verbindlich;2. die Dokumentation von Todesfällen auf der Intensivstation bzw. Beatmungsstation bei primärer und sekundärer Hirnschädigung einschließlich der Feststellung der Eignung oder Nichteignung der Verstorbenen zur Organspende. Die Transplantationsbeauftragten stellen dazu der Deutschen Stiftung Organtransplantation monatlich Erhebungsbögen in anonymisierter Form zur Analyse und retrograden Erfassung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung, bei denen eine Organspende in Betracht kam. Die Ergebnisse sind der ärztlichen Leitung des Krankenhauses mitzuteilen. Im Falle des Todes bei primärer und bei sekundärer Hirnschädigung vor Eintritt des Herz-Kreislaufversagens sollen insbesondere Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation berichtet jährlich der obersten Landesgesundheitsbehörde über die Beteiligung der Krankenhäuser und die Ergebnisse dieser Erhebung;3. die Information der ärztlichen Leitung des Krankenhauses über den internen Stand der Organspende, mindestens einmal halbjährlich;4. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das medizinische und5. pflegerische Personal in allen Belangen der Organspende zu sein. (7) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses stellt sicher, dass die Transplantationsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbildungen von ihren sonstigen Tätigkeiten im notwendigen Umfang freigestellt werden. (8) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses berichtet jährlich der obersten Landesgesundheitsbehörde über die Tätigkeit der eingesetzten Transplantationsbeauftragten.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang gültige Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Transplantationsgesetz vom 2. Dezember 1999 (GVOBl. 2000 S. 4)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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— Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (SH-A-TPG) Vom 9. April 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-TPGAGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
