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title: "StBauFInvBkGebV SH 2026 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der StädtebauförderungVom 9. April 2026"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/sh/stbaufinvbkgebvsh2026"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBkGebVSH2026rahmen"
updated: "2026-07-01T13:24:48+00:00"
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# StBauFInvBkGebV SH 2026 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der StädtebauförderungVom 9. April 2026

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 09.04.2026
*Fundstelle:* GVOBl. 2026, Nr. 41


### Eingangsformel StBauFInvBkGebV

Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/115), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

### § 1

§ 1(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.(2) Die Gebühren betragen 1,95 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages1. für als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel des Programmjahres 2026 sowie2. für im Rahmen der Umschichtung als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel vorangegangener Programmjahre.(3) Die Gebühren sind in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages zu erheben und gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festzusetzen.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

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— Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der StädtebauförderungVom 9. April 2026
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBkGebVSH2026rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
