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title: "WBLPflEVO — Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit (WBLPflEVO) Vom 24. März 2026"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/sh/pfleweitbiprvsh2026"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PflEWeitBiPrVSH2026rahmen"
updated: "2026-07-01T13:01:27+00:00"
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# WBLPflEVO — Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit (WBLPflEVO) Vom 24. März 2026

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 24.03.2026
*Fundstelle:* GVOBl. 2026, Nr. 39


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/a8739914-3b2a-4eb2-b446-c6fdf4c4ce84-SH2026+Nr.39+Anlage_1.pdf

### Anlage 2 — Modulübersicht des theoretischen Unterrichtes im Kernkurs

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Modulübersicht des theoretischen Unterrichtes im KernkursDer theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 500 Stunden, davon entfallen anteilig auf die Modulfelder: Bildungsgang Weiterbildung „Leitung einer Pflegeeinheit“ Modulbezeichnung Modulfeld A: Managementkompetenz (Kernkurs) Gesamtstunden 280 Leistungspunkte (ECTS) Beantragung durch die zuständige Behörde. Leistungsnachweis/Modulprüfung In Eigenverantwortung der Weiterbildungsstätte. Modulbeschreibung Das Modul „Managementkompetenz“ vermittelt Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten, um Führungs- und Managementaufgaben als Leitende einer Pflegeeinheit zu übernehmen. Mit dem Abschluss des Moduls sind sie in der Lage, Personalführung und Teamentwicklungsprozesse gezielt zu steuern, betriebswirtschaftliche Methoden zielgerichtet anzuwenden, strategische Entscheidungen zur Betriebsorganisation sachgerecht zu treffen sowie Instrumente des Qualitätsmanagements situationsgerecht anzuwenden. Zudem kennen sie sich in wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen aus und können diese auf ihr Arbeitsfeld im Pflegemanagement adaptieren. ME Übersicht Modul A1: Personalführung Modul A2: Betriebsorganisation Modul A3: Betriebswirtschaftliche Grundlagen Modul A4: Grundlagen Recht und Sozialwesen Moduleinheiten (ME) Modul A1 Personalführung Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden entwickeln ihre Rolle als Führungsperson, erkennen die an sie gerichteten Erwartungen und berücksichtigen dies in ihrem Handeln. Sie bilden daraus ihr Führungsverhalten und reflektieren dieses. Die Teilnehmenden werden befähigt Führungskompetenzen zu entwickeln, diese reflektiert und situativ anzuwenden. Dazu greifen sie auf ein tiefgehendes Verständnis für die Veränderung von Führungsverhalten zurück. Die Teilnehmenden gestalten aktiv neue Arbeitsprozesse mit. Sie entwickeln ein Verständnis für Arbeitskonzepte und Methoden; diese können sie in ihrem Arbeitsumfeld implementieren. Die Teilnehmenden gestalten eine gezielte, kulturell angemessene Führung, die die Menschenrechte respektiert und für die Werte, Bräuche und Überzeugungen der Menschen, ohne Vorurteile oder ungerechte Diskriminierung, steht. Die Teilnehmenden setzen individuelle Konzepte zur Einarbeitung von neuen Mitarbeitenden um. Inhaltliche Empfehlungen - Reflexion der Führungsrolle - Führungsstile, -modelle und -trends - Generationengerechte Personalführung - Diversity in der Personalführung (z.B. Kultursensibilität im Team) - Grundlagen des Personalmanagements (Personalrekrutierung, -auswahl/ -einstellung, -entwicklung, -bindung und -austritt) - Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibung - Personalbeurteilung - Mitarbeitergespräche - Prozess des Onboardings und der Einarbeitung - Arbeitszufriedenheit Moduleinheiten (ME) Modul A2 Betriebsorganisation Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden sind mit den theoretischen und praktischen Grundlagen des Projektmanagements vertraut. Projekte werden als regelgeleitete Vorgehensweisen, zur Weiterentwicklung des Berufs- und Tätigkeitsfeldes erkannt. Die Teilnehmenden nehmen in ihrem beruflichen Umfeld an Projekten teil und übernehmen für ihren Bereich Verantwortung im Projekt. Die Teilnehmenden sind vertraut mit der Steuerung eines Projektes im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit. Die Teilnehmenden unterstützen qualitätssichernde Maßnahmen, handeln situationsadaptiert und evaluieren den Handlungsablauf. Die Teilnehmenden organisieren die Mitarbeiterplanung nach innovativen, zukünftigen und individuellen Bedarfen, unter Berücksichtigung rechtlicher Grundlagen. Die Teilnehmenden entwickeln neue Arbeitskonzepte und -methoden und implementieren sie in ihrem Arbeitsumfeld unter Berücksichtigung generations- und lebensphasenspezifischer Merkmale. Die Teilnehmenden entwickeln entsprechend der Unternehmensziele, neue Ideen, innovative Ansätze und Verbesserungen zu innerbetrieblichen Prozessen. Die daraus resultierenden Veränderungen werden in der Praxis umgesetzt. Inhaltliche Empfehlungen 1. Organisationsstrukturen des Pflegedienstes 2. Zweck, Ziel und Kultur des Unternehmens 3. Personaleinsatz- und Arbeitsablaufplanung 4. Qualitätsmanagement (Grundlagen von Qualitätsindikatoren, Qualitätssicherung, Qualitätszirkel, Patientinnen- und Patienten-, Bewohnerinnen- und Bewohner, Kundinnen- und Kundensicherheit) 5. Organisationsentwicklung und Change Management 6. Projektmanagement (z.B. Projektcontrolling, Projektsteuerung, Projektevaluation) 7. moderne Technologien und Digitalisierung 8. Arbeitsmethoden und -prozesse in der New Work-Ära (z.B. Arbeit 4.0, New Work, Future Skills, Agilität und Kreativitätstechniken) Moduleinheiten (ME) Modul A3 Betriebswirtschaftliche Grundlagen Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden können mithilfe betriebswirtschaftlicher Methoden betriebliche Ziele analysieren und transferieren diese in die Praxis. Darüber hinaus entwickeln sie ein Verständnis für erfolgreiche Geschäftsstrategie und die Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Inhaltliche Empfehlungen 1. Grundlagen der Finanzwirtschaft und der Finanzierung des Pflegedienstes 2. Möglichkeiten der wirtschaftlichen Steuerung 3. Instrumente der wirtschaftlichen Steuerung (z.B. Budgetplan, Controlling) 4. Betriebliches Rechnungswesen und Abrechnungsverfahren 5. Grundlagen Personalkostenrechnung und Personalbudget Moduleinheiten (ME) Modul A4 Grundlagen Recht und Sozialwesen Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden steuern den Versorgungsprozess unter Beachtung und Einhaltung relevanter allgemeiner und spezifischer Gesetze, Empfehlungen, Verordnungen sowie Richt- und Leitlinien. Inhaltliche Empfehlungen 1. Aufbau und Struktur des Gesundheits- und Sozialwesens 2. Einführung in die Rechtssystematik 3. Soziale Sicherungssysteme 4. Arbeits- und Tarifrecht 5. Ausgewählte Aspekte aus Zivil-, Strafrecht und Haftungsrecht 6. Berufsgesetze 7. Gewalt- und Compliance-Richtlinien 8. Dokumentationspflicht 9. Datenschutzrecht Bildungsgang Weiterbildung „Leitung einer Pflegeeinheit“ Modulbezeichnung Modulfeld B: Psychosoziale und pädagogische Kompetenz (Kernkurs) Gesamtstunden 164 Leistungspunkte (ECTS) Beantragung durch die zuständige Behörde. Leistungsnachweis/Modulprüfung In Eigenverantwortung der Weiterbildungsstätte. Modulbeschreibung Das Modul „Psychosoziale und pädagogische Kompetenz“ vermittelt Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten, um eine Pflegeeinheit und deren Mitarbeitende auf der Basis moderner Kommunikationsstrategien, wertschätzend, motivierend sowie gesundheitsgerecht zu führen. Mit dem Abschluss des Moduls sind sie in der Lage, psychosoziale Faktoren im Pflegealltag zu erkennen und gezielt im Sinne einer positiven Teamführung und -entwicklung darauf einzugehen. Sie erwerben Kompetenzen in Gesprächsführung und Konfliktmanagement, um Teams zu motivieren, Veränderungsprozesse professionell zu begleiten, Fortbildungsangebote zu gestalten sowie eine gesunde Arbeitskultur zu fördern. Die Umsetzung von Hospitationsstunden in Einsatzfeldern der Praxis außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes ermöglicht die praktische Erprobung des Erlernten sowie eine Erweiterung des Erfahrungshorizontes. ME Übersicht Modul B1: Kommunikation Modul B2: Teamführung Modul B3: Gesundheit und Führung Modul B4: Hospitation anderer Praxisfelder Moduleinheiten (ME) Modul B1 Kommunikation Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden nutzen Kommunikation als Führungsinstrument und setzen diese zielorientiert ein. Inhaltliche Empfehlungen 1. Modelle der Kommunikation 2. Gewaltfreie Kommunikation 3. Gesprächsführung und Argumentation 4. Kommunikationsstrategien für Führungskräfte 5. motivierende Kommunikationstechniken 6. Feedback als Führungsinstrument 7. Leitung von Besprechungen 8. Moderation 9. Zusammen- und Netzwerkarbeit mit Dritten sowie Quartiersarbeit Moduleinheiten (ME) Modul B2 Teamführung Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden nutzen Instrumente der Teamführung und setzen diese zielorientiert ein. Die Teilnehmenden werden befähigt, Teamentwicklungsprozesse zu verstehen, zu reflektieren und situativ zu gestalten. Dazu greifen sie auf ein tiefgehendes Verständnis für Teambildungs- und Veränderungsprozesse zurück und verstehen ihre Rolle in diesem Prozess. Inhaltliche Empfehlungen 1. Begleitung und Steuerung von Gruppenprozessen 2. Teambildung/ -entwicklung 3. Konfliktmanagement und Umgang mit herausfordernden Situationen Moduleinheiten (ME) Modul B3 Gesundheit und Führung Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden entwickeln ein Verständnis für ihre Rolle als Führungsperson im Kontext des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Sie identifizieren Bedarfe bei ihren Mitarbeitenden und leiten die notwendigen Schritte ein. Inhaltliche Empfehlungen 1. Betriebliches Gesundheitsmanagement 2. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung 3. Förderung der Resilienz sowie Zeit- und Selbstmanagement 4. Gesundheitsgerechte Führung 5. Gestaltung von Fortbildungsangeboten 6. Beratungsmethoden (Kollegiale Fallberatung, Supervision, u.a.) 7. Modelle der Gewaltprävention Moduleinheiten (ME) Modul B4 Hospitation anderer Praxisfelder Handlungskompetenz/Bildungsintention Das Modul „Hospitation anderer Praxisfelder“ bietet den Teilnehmenden einen praxisnahen Einblick in die Aufgaben und Herausforderungen des Pflegemanagements außerhalb ihres eigenen Arbeitsplatzes. Durch die direkte Begleitung einer erfahrenen Führungskraft in einer Pflegeeinheit gewinnen sie wertvolle Erkenntnisse über Führungsstrategien, Organisationsstrukturen und Entscheidungsprozesse im Pflegealltag. Das Ziel des Moduls ist es, theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen zu verknüpfen und ein tieferes Verständnis für die Anforderungen an eine Führungskraft in der Pflege und im Gesundheitswesen zu entwickeln. Inhaltliche Empfehlungen 1. Umsetzung 2. Vor- und Nachbereitung Bildungsgang Weiterbildung „Leitung einer Pflegeeinheit“ Modulbezeichnung Modulfeld C: Fachliche Kompetenz (Kernkurs) Gesamtstunden 56 Leistungspunkte (ECTS) Beantragung durch die zuständige Behörde. Leistungsnachweis/Modulprüfung In Eigenverantwortung der Weiterbildungsstätte. Modulbeschreibung Das Modul „Fachliche Kompetenz“ vermittelt Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten, um ihre Führungs- und Managementaufgaben bezogen auf Pflege- und Betreuungssysteme, den Pflegeprozess sowie damit im Zusammenhang stehende Qualitätsstandards zu übernehmen. Mit dem Abschluss des Moduls sind sie in der Lage, Prozesse der Pflege- und Gesundheitsorganisation gem. vorgegebener Leitlinien und Standards gezielt zu steuern, zu evaluieren sowie kontinuierlich zu verbessern. Dabei wird professionelle Pflege und Betreuung im Gesundheitswesen in den Zusammenhang von Wissenschaft und Forschung gebracht. Es findet eine ethische Auseinandersetzung im Kontext der pflegerischen Führungsaufgaben im Gesundheitswesen statt. ME Übersicht Modul C1: Führungsaufgaben in der Pflege und im Gesundheitswesen Modul C2: Evidence Based Practice Moduleinheiten (ME) Modul C1 Führungsaufgaben in der Pflege und im Gesundheitswesen Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden können ethische Grundsätze und Werte im Gesundheitswesen erörtern, Entscheidungen im Gesundheitswesen überprüfen und anwenden. Inhaltliche Empfehlungen 1. Führungsaufgaben im Pflegeprozess 2. Pflegesysteme und Pflegeorganisationsformen 3. Methoden der Pflegebedarfsermittlung, Planung und Evaluation der Pflege 4. Leitlinien und Standards in der Pflege und im Gesundheitswesen 5. Pflegequalitätsprüfung 6. Ethik in der Versorgung von Menschen 7. Case Management 8. Leitung spezieller pflegerische Versorgungsbereiche Moduleinheiten (ME) Modul C2 Evidence Based Practice Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden übertragen die Kriterien professioneller Pflege in das eigene Handlungsspektrum. Sie erkennen die Bedeutung der Wechselseitigkeit von Begründungen und Entscheidungen und richten ihr Handeln nach dem Prinzip der Nachvollziehbarkeit aus. Hierzu wenden sie Methoden der Pflege- und Bezugswissenschaften an, um bestehende Erkenntnisse anlassbezogen zu berücksichtigen und diese für das eigene Handeln auszuwerten und aufzubereiten. Sie diskutieren die Erkenntnisse in einem multiprofessionellen Kontext und fördern die Theorie-Praxis-Vernetzung. Inhaltliche Empfehlungen 1. Lern- und Arbeitsmethoden 2. Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und des Forschungsprozesses 3. Bewertung der Güte von Texten und Studien bei der Literatur- und Quellenarbeit 4. Forschungsarbeiten und Formulierung von Kernaussagen

### Anlage 3 — Modulübersicht des fakultativen Unterrichtes

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Modulübersicht des fakultativen UnterrichtesDer fakultative Unterricht umfasst mindestens 300 Stunden aus den folgenden Modulfeldern: Bildungsgang Weiterbildung „Leitung einer Pflegeeinheit“ Modulbezeichnung Modulfeld D: Vertiefung psychosozialer Kompetenzen (Fakultativer Unterricht) Gesamtstunden (Richtwert) ca. 80 Leistungspunkte (ECTS) Beantragung durch die zuständige Behörde. Modulbeschreibung Das Modul „Vertiefung psychosozialer Kompetenzen“ vermittelt den Teilnehmenden spezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten, um eine Pflegeeinheit und deren Mitarbeitenden auf der Basis moderner Ansätze zu leiten. Mit dem Abschluss des Moduls haben sie vertieftes Wissen sowie Handlungsansätze erworben, um Instrumente der Mitarbeiter- sowie Gesprächsführung zur Anwendung zu bringen, sowie ihr Führungsverhalten stetig zu reflektieren und weiterzuentwickeln. Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden nutzen spezielle Instrumente zur Mitarbeiter- und Gesprächsführung und setzen diese zielorientiert ein. Die Teilnehmenden werden befähigt, Anlässe zur Leitungssupervision fachgerecht zu nutzen, um eine stetige Reflexion des Führungsverhaltens zu ermöglichen. Inhaltliche Empfehlungen 1. Leitungssupervision 2. Spezielle Mitarbeiter- und Gesprächsführung Bildungsgang Weiterbildung Leitung einer Pflegeeinheit Modulbezeichnung Modulfeld E: Vertiefung berufs- und arbeitspädagogischer Kompetenzen (Fakultativer Unterricht) Gesamtstunden (Richtwert) ca. 80 Leistungspunkte (ECTS) Beantragung durch die zuständige Behörde. Modulbeschreibung Das Modul „Vertiefung berufs- und arbeitspädagogischer Kompetenzen“ vermittelt den Teilnehmenden spezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten, um sich als Führungskraft in der Pflege und im Gesundheitswesen ebenso ihrer Rolle als Beratende sowie im Mentoring bewusst zu sein. Mit dem Abschluss des Moduls haben sie vertieftes Wissen sowie Handlungsansätze erworben, um Lern- und Arbeitsprozesse professionell sowie zielgruppenorientiert zu gestalten. Spezifische Instrumente und Methoden aus den Gebieten Rhetorik, Moderation und Präsentation sowie der Gestaltung von Fortbildungen werden erlernt. Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden reflektieren ihr eigenes berufliches Handeln und entwickeln Kompetenzen für ihre Aufgabe als Mentor*in. Dabei sind neben dem fachlichen Wissen, Verständnis, Einfühlungsvermögen, Unterstützung und Beratung richtungsweisend. Im Rahmen des Mentorings werden der aktuelle Aus- bzw. Weiterbildungsstand, die theoretischen wie praktischen Kenntnisse und die individuelle Lernsituation des Lernenden einbezogen. Die Teilnehmenden richten ihre Rolle als Führungskraft auf die Implementierung aktueller fachlicher und praxisorientierter Erkenntnisse in ihrem Handlungsfeld aus. Inhaltliche Empfehlungen 1. Beratungs- und Anleitungskompetenz in der Pflege 2. Gestaltung von Lern- und Arbeitsprozesse 3. Gestaltung von Präsentationen und Fortbildungen 4. Rhetorik 5. Mentoring (z.B. Methoden, Reflexion, Dokumentation) 6. Methoden der Erfolgskontrolle des Lernens und praktischen Anwendens Bildungsgang Weiterbildung „Leitung einer Pflegeeinheit“ Modulbezeichnung Modulfeld F: Vertiefung von Kompetenzen in ausgewählten Themenfeldern (Fakultativer Unterricht) Gesamtstunden (Richtwert) ca. 100 Leistungspunkte (ECTS) Beantragung durch die zuständige Behörde. Modulbeschreibung Das Modul „Vertiefung von Kompetenzen in ausgewählten Themenfeldern“ vermittelt den Teilnehmenden spezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten, um als Führungskraft in der Pflege und im Gesundheitswesen tätig zu sein. Mit dem Abschluss des Moduls haben sie vertieftes Wissen sowie Handlungsansätze erworben, um Prozesse des Qualitäts- und Beschwerdemanagements professionell sowie zielgruppenorientiert zu gestalten. Spezifische Instrumente und Methoden aus den Gebieten Pflegemethoden, Recht, Personal, Organisation sowie Öffentlichkeitsarbeit werden erlernt. Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden entwickeln, entsprechend der Unternehmensziele, ein Konzept zur Kompetenzanbahnung ihrer Mitarbeitenden. Die Teilnehmenden entwickeln ein Verständnis für die Wechselwirkungen zwischen individuellem Verhalten und systemischen Strukturen in Organisationen. Inhaltliche Empfehlungen 1. Qualitäts- und Beschwerdemanagement 2. spezielle Pflegemethoden 3. spezielle Rechtsfragen 4. spezielle Personalthemen (z.B. Personalentwicklung, Personalintegration, Mitarbeiterzufriedenheit, Mitarbeiterbindung) 5. spezielle Organisationsthemen (z.B. Modelle der Organisationspsychologie, Sozialisation in Organisationen, Organisationskultur, Organisationstheorien, Systemtheorie) 6. Öffentlichkeitsarbeit und neue Medien Bildungsgang Weiterbildung „Leitung einer Pflegeeinheit“ Modulbezeichnung Modulfeld G: Vertiefung von Kompetenzen in pflegerischen Versorgungsbereichen (Fakultativer Unterricht) Gesamtstunden (Richtwert) ca. 40 Leistungspunkte (ECTS) Beantragung durch die zuständige Behörde. Modulbeschreibung Das Modul „Vertiefung von Kompetenzen in pflegerischen Versorgungsbereichen“ vermittelt den Teilnehmenden spezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten, um als Führungskraft in spezifischen Versorgungsbereichen der Pflege und im Gesundheitswesen tätig sein zu können. Mit dem Abschluss des Moduls haben sie spezialisiertes Wissen sowie Handlungsansätze für die jeweiligen Versorgungsbereiche erworben. Handlungskompetenz/Bildungsintention Die Teilnehmenden verfügen über vertieftes Wissen über die verschiedenen Versorgungsbereiche und können dieses Wissen in ihrem beruflichen Alltag anwenden. Inhaltliche Empfehlungen 1. Leitung einer ambulanten Pflegeeinheit 2. Leitung von Funktionseinheiten 3. Leitung einer Pflegeeinheit in der Akut- und Rehabilitationsversorgung 4. Leitung einer Pflegeeinheit der stationären Langzeitpflege 5. Leitung einer Wohngruppe der psychiatrischen Pflege 6. Leitung einer Tagespflege 7. Leitung eines Kreißsaales oder einer Entbindungsstation 8. Leitung eines Hospizes 9. Leitung im Bereich Eingliederungshilfe

### Anlage 4 — Übersicht der Lehrformate

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6)Übersicht der LehrformateIm Rahmen der Umsetzung der Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit können zur Gestaltung des Unterrichtes die nachfolgend gelisteten Lehrformate zur Anwendung gebracht werden:- Präsenzunterricht- Vorlesung- Exkursion- Projektarbeit- Blended Learning- Selbstorganisiertes Lernen- Hybrid-Veranstaltungen- Digitales Lernen / eLearning• synchron• asynchronDie Entscheidung über die Anwendung der Lehrformate trifft die Weiterbildungsstätte vor dem Hintergrund der pädagogischen bzw. methodisch-didaktischen Erfordernisse und Anforderungen an das jeweilige Unterrichtsthema.Alle Lehrformate, die vor Ort in der Weiterbildungsstätte stattfinden sowie vor Ort oder außer Haus von einer Dozentin oder einem Dozenten begleitet werden, gelten als Präsenzveranstaltungen. Die Umsetzung von Lern-Lehr-Methoden aus dem Bereich „digitales Lernen/eLearning“ ist auf ein Maximum von 50 Prozent des Stundenkontingentes limitiert.Unabhängig des Lehrformates liegt es in der Verantwortung der Weiterbildungsstätte, ein geeignetes Standard zur Teilnahmekontrolle für die Lehrformate zu definieren und systematisch zu erfassen. Als Standard gelten u.a. Anwesenheitslisten, Besprechung oder Abgabe von Ergebnissen aus Arbeitsaufträgen oder Erfassung von digitalen Lernfortschritten.

### Anlage 5

Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/2f8d1dcc-7992-43b4-ab0b-3742f14b8073-SH2026+Nr.39+Anlage_5.pdf

### Eingangsformel WBLPflEVO

Aufgrund des § 13 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 516), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:

### § 1 — Weiterbildungsbezeichnung

§ 1 Weiterbildungsbezeichnung(1) Die staatliche Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung„Leiterin einer Pflegeeinheit“ „Leiter einer Pflegeeinheit“ „Leitung einer Pflegeeinheit“erhält, wer als Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Pflegefachperson, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegefachperson, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, Hebamme, Entbindungspfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson, Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent, Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der staatlichen Abschlussprüfung abgeschlossen hat.(2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat.(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.(4) Die zuständige Behörde für die Anerkennung ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt (SHIBB).

### § 10 — Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung

§ 10 Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt.(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung vollständig vorliegen:1. die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), oder der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, oder der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, oder der Erlaubnis nach § 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 37), oder nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197), oder nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), in beglaubigter Form,2. der Nachweis über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4,3. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, die Angaben über Fehlzeiten nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 des GFBerG SH enthält,4. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die Teilnahme an mindestens 300 fakultativen Unterrichtsstunden und5. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die bestandenen Leistungsnachweise gemäß § 7.

### § 11 — Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der staatlichen Abschlussprüfung

§ 11 Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der staatlichen Abschlussprüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge auf Rücktritt von Prüfungsterminen der staatlichen Abschlussprüfung und über Versäumnisfolgen. Der Prüfling hat den Rücktritt und die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei Rücktritt aus medizinischen Gründen ist die Begründung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen oder den Rücktritt von Teilen der staatlichen Abschlussprüfung, gilt dieser Prüfungsteil insoweit als nicht abgelegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

### § 12 — Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung

§ 12 Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung(1) Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die staatliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses im Einvernehmen mit dem Prüfling gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer am mündlichen Teil der staatlichen Abschlussprüfung teilzunehmen. Diese Personen haben kein Fragerecht.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die staatliche Abschlussprüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Abschlussprüfung.(3) Über den Hergang jedes Teils der staatlichen Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben.

### § 13 — Schriftlicher Teil der staatlichen Abschlussprüfung

§ 13 Schriftlicher Teil der staatlichen Abschlussprüfung(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung besteht aus einer während der Weiterbildung innerhalb von drei Monaten selbständig zu fertigenden schriftlichen Hausarbeit zu einem fachspezifischen Thema oder einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu einem im Rahmen der Weiterbildung behandelten Thema.(2) Das Thema für die Hausarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte auf Vorschlag des Prüflings.(3) Die Aufsichtsarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte bestimmt. Sie wird als Fragenarbeit mit einer Dauer von bis zu drei Stunden oder in Aufsatzform mit einer Dauer von bis zu vier Stunden durchgeführt.(4) Die Hausarbeit oder die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu begutachten. Bei unterschiedlicher Beurteilung über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(5) Die schriftliche staatliche Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens mit der Note „ausreichend“ nach § 16 benotet wurde.

### § 14 — Mündlicher Teil der staatlichen Abschlussprüfung

§ 14 Mündlicher Teil der staatlichen Abschlussprüfung(1) Der mündliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung schließt diese ab und wird in Gegenwart aller Mitglieder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Er besteht aus einem Prüfungsgespräch über einen vom Prüfling gewählten Schwerpunkt seiner Weiterbildung sowie zwei weiteren Themen, die rechtzeitig vor dem mündlichen Teil der staatlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben sind.(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen mit bis zu höchstens vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen staatlichen Abschlussprüfung. Bei unterschiedlicher Beurteilung über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(4) Die mündliche staatliche Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens mit der Note „ausreichend“ nach § 16 benotet wurde.

### § 15 — Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

§ 15 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße(1) Die oder der in einem Prüfungsteil Aufsichtführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der staatlichen Abschlussprüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen.(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann insbesondere die Wiederholung eines Prüfungsteils anordnen oder die staatliche Abschlussprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so finden die §§ 116 und 118b des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.

### § 16 — Benotung

§ 16 BenotungDie in der Weiterbildung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Notenbereich Note Notendefinition Bis unter 1,50 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 1,50 bis unter 2,50 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,50 bis unter 3,50 befriedigend (3) eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht 3,50 bis unter 4,50 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,50 bis unter 5,50 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ab 5,50 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

### § 17 — Bestehen und Wiederholen der staatlichen Abschlussprüfung

§ 17 Bestehen und Wiederholen der staatlichen Abschlussprüfung(1) Über die bestandene staatliche Abschlussprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.(2) Jeder Teil der staatlichen Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Ausnahmen kann das SHIBB in begründeten Fällen in Absprache mit der entsprechenden Weiterbildungsstätte zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die staatliche Abschlussprüfung entsprechend.(3) Über das Nichtbestehen der staatlichen Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der anzugeben ist, welche Prüfungsteile nicht bestanden und zu wiederholen sind und ob die Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten erforderlich ist.(4) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

### § 18 — Nachteilsausgleich

§ 18 Nachteilsausgleich(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch beim SHIBB zu beantragen.(3) Das SHIBB entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder leistungsverhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.(4) Das SHIBB bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.(6) Die Entscheidung des SHIBB wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenWer unbefugt eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 führt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 14 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein.

### § 2 — Ziel der Weiterbildung

§ 2 Ziel der WeiterbildungDie Weiterbildung soll die Teilnehmenden mit den komplexen Führungsaufgaben in verschiedenen Bereichen der pflegerischen und der gesundheitsrelevanten Versorgung vertraut machen und dazu befähigen entsprechend dem anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse Leitungs- und Führungsaufgaben wahrzunehmen. Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung begegnen die Teilnehmenden komplexen Leitungs- und Führungsaufgaben mit individuellem Handeln, indem die in der Weiterbildung erworbenen Kompetenzen angewandt werden. Die Vermittlung dieser Kompetenzen erfolgt unter anderem in folgenden Themenfeldern:1. Managementkompetenzen: Personalführung, Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Grundlagen Recht und Sozialwesen, Qualitäts- und Beschwerdemanagement.2. Psychosoziale und pädagogische Kompetenzen: Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit und neue Medien, Teamführung, Gesundheit und Führung, Hospitationen, Führungssupervision, spezielle Mitarbeiter- und Gesprächsführung.3. Fachliche Kompetenzen: Führungsaufgaben in der Pflege und Gesundheitsbereichen; Evidence Based Practice.4. Berufs- und arbeitspädagogische Kompetenzen: Beratungs- und Anleitung, Gestaltung Präsentationen und Fortbildungen, Rhetorik.

### § 20 — Anlagen

§ 20 AnlagenDie Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 21 — Übergangsbestimmungen

§ 21 ÜbergangsbestimmungenFür Weiterbildungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, findet die Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 Verordnung vom 3. Juni 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/90), Anwendung.

### § 22 — Inkrafttreten

§ 22 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 288)*), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/90), außer Kraft.

### § 3 — Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung besteht aus einem Kernkurs, der mindestens 500 Unterrichtsstunden gemäß der Modulübersicht in Anlage 2 umfasst. Zusätzlich ist die Teilnahme an mindestens 300 fakultativen Unterrichtsstunden gemäß der Modulübersicht in Anlage 3 nachzuweisen, von denen in der Regel mindestens 200 Stunden nach Abschluss des Kernkurses absolviert werden. Die Zeitangaben der Modulfelder der Anlage 3 sind Richtwerte. Die zeitliche Ausgestaltung des fakultativen Unterrichts obliegt der Weiterbildungsstätte. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Zur Gestaltung des Unterrichtes werden von der Weiterbildungsstätte geeignete Lehrformate gemäß Anlage 4 gewählt. Auf beide Teile des Lehrganges können jeweils 10 Prozent Fehlzeiten der Stunden angerechnet werden.(2) Alle Teilnehmenden müssen eine Hospitation in einem praktischen Einsatzfeld außerhalb des aktuell eigenen Arbeitsbereiches im Umfang von 80 Stunden inklusive Vor- und Nachbereitung als Bestandteil des Kernkurses durchführen. Eine Streckung der Hospitationsanteile von bis zu 50 Prozent kann unter Einbezug von Zeiten im fakultativen Teil des Lehrganges von der Weiterbildungsstätte entschieden werden. Der Gesamtumfang kann auf zwei Hospitationen in verschiedenen Arbeitsbereichen aufgeteilt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Hospitation und der damit verbundenen Arbeitsaufträge und Ergebnissicherung obliegt der Verantwortung der Weiterbildungsstätte.(3) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens 20 Wochen, wenn er als zusammenhängender Vollzeitlehrgang durchgeführt wird, in Teilzeitform entsprechend länger. Der Lehrgang soll nicht länger als drei Jahre dauern, wenn er in mehreren Unterrichtsblöcken durchgeführt wird.(4) Fortbildungen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, können auf Antrag als fakultative Unterrichtsstunden anerkannt werden, sofern sie Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig sind; in der Regel jedoch höchstens im Umfang von 100 Unterrichtsstunden. Die Entscheidung trifft die Leitung der Weiterbildungsstätte.(5) Abgeschlossene pflegerische Weiterbildungen im Umfang von mindestens 480 Stunden können auf Antrag den fakultativen Unterricht ersetzen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Weiterbildungsstätte.(6) Anteile einer abgeschlossenen berufspädagogischen Zusatzqualifikation zur Praxisanleiterin oder Praxisanleiter können inhaltskonform auf die Modulfelder D, E und F gemäß Anlage 3 im Umfang des jeweiligen Moduls auf Antrag auf den fakultativen Unterricht angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft das SHIBB im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte.

### § 4 — Zugangsvoraussetzung

§ 4 ZugangsvoraussetzungDie Weiterbildung soll nur begonnen werden, wenn die Teilnehmenden nachweisen können, dass sie vor Beginn der Weiterbildung die Berufserfahrung gemäß § 3 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein (GFBerG SH) vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 516) in einem der in § 1 genannten Berufe vorweisen können.

### § 5 — Erprobung

§ 5 Erprobung(1) In begründeten Fällen darf die Weiterbildungsstätte folgende benannte Berufsgruppen zur Teilnahme an der Weiterbildung zulassen:1. Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger,2. Medizinische Fachangestellte und Medizinischer Fachangestellter,3. Medizinisch-technische Assistentin und Medizinisch-technischer Assistent,4. Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik und Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik,5. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,6. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,7. Logopädin und Logopäde.(2) Personen nach Absatz 1 müssen abweichend von § 4 eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der unmittelbaren Patienten-, Klienten- oder Bewohnerversorgung vor Beginn der Weiterbildung vorweisen können.(3) Durch die Teilnahme der Personen nach Absatz 1 bleiben die Inhalte und Ziele der Weiterbildung nach § 2 unberührt. Die nötigen Wissensinhalte zu pflegefachlichen Themen und Bezügen sind im Selbststudium oder durch eine Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung außerhalb der Weiterbildung zu erwerben und sind nicht Inhalt der Weiterbildung.(4) Personen nach Absatz 1 erhalten nach Absolvierung der Weiterbildung von der Weiterbildungsstätte ein gesondertes Zertifikat über die absolvierten Module. Die Ausgestaltung des Zertifikates obliegt der Weiterbildungsstätte. Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 wird nicht erteilt.

### § 6 — Anforderungen an Weiterbildungsstätten

§ 6 Anforderungen an Weiterbildungsstätten(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss von einer hauptamtlich beschäftigten Person in einem Mindestumfang von 0,5 Vollzeitäquivalenten wahrgenommen werden. Zudem muss die Weiterbildungsstätte mindestens eine hauptamtliche Lehrkraft beschäftigen. Mindestens eine der hauptamtlichen Personen muss ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium oder eine entsprechend gleichwertige Anerkennung der Qualifikation vorweisen. Die weiteren hauptamtlichen Personen müssen mindestens eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen, die dazu befähigt, den Lehrgang anzubieten. Hierunter fallen Ausbildungen des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung.(2) Die weiteren im Lehrgang eingesetzten Lehrkräfte müssen über eine fachliche Qualifikation entsprechend des jeweiligen Moduls verfügen und geeignet sein, den Bildungsinhalt zu vermitteln. Die Weiterbildungsstätte trägt die Verantwortung für die Prüfung dieser Qualifikationen.(3) Die räumliche und sächliche Ausstattung der Weiterbildungsstätte muss zur Vermittlung des Bildungsinhaltes geeignet sein. Insbesondere müssen für den Unterricht in Lehrgangsgröße und den Unterricht in Gruppen geeignete Räume, ein ausreichender Pausenraum sowie die notwendigen sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.(4) Als Weiterbildungsstätte gilt auch ein Verbund mehrerer Einrichtungen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung der Weiterbildung verpflichten. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 im Verbund erfüllt werden.

### § 7 — Leistungsnachweise während des Kernkurses

§ 7 Leistungsnachweise während des Kernkurses(1) Während des Kernkurses haben die Teilnehmenden drei Leistungsnachweise zu erbringen. Die Art der Leistungsnachweise wird von der Weiterbildungsstätte vorgegeben. Die Leistungsnachweise müssen mindestens zwei der drei Modulfelder A bis C des Kernkurses gemäß Anlage 2 abdecken. Zur Abschlussprüfung des Kernkurses wird zugelassen, wer in jedem Leistungsnachweis mindestens die Note „ausreichend“ gemäß § 16 erzielt hat. Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann in Absprache mit der Weiterbildungsstätte einmal wiederholt werden.(2) Zum Abschluss des Kernkurses ist eine mündliche Prüfung abzulegen, sofern keine Teilnahme am sich anschließenden fakultativen Unterricht mit staatlicher Prüfung vorgesehen ist. Die mündliche Prüfungsaufgabe des Kernkurses besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation, welche sich auf ein Modul bezieht, in dem kein Leistungsnachweis erbracht wurde. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung des Kernkurses gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens mit der Note „ausreichend“ nach § 16 benotet wurde.(3) Aus dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der mündlichen Prüfung nach Absatz 2 und der erbrachten Leistungsnachweise nach Absatz 1 wird eine Abschlussnote des Kernkurses gebildet. Bei Bestehen der Abschlussprüfung des Kernkurses wird den Teilnehmenden ein Weiterbildungszertifikat ausgestellt, welches die Abschlussnote des Kernkurses sowie die Einzelnoten ausweist.(4) Die Abschlussprüfung des Kernkurses kann einmal und nur an derselben Weiterbildungsstätte wiederholt werden. Über den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Leitung der Weiterbildung. Die ursprüngliche Prüfungsform muss im Rahmen der Wiederholungsprüfung beibehalten werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Kernkurs insgesamt zu wiederholen ehe eine erneute Prüfung erfolgen kann. Muss der Kernkurs insgesamt wiederholt werden gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

### § 8 — Prüfungsausschuss der staatlichen Abschlussprüfung

§ 8 Prüfungsausschuss der staatlichen Abschlussprüfung(1) Zur Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung ist ein Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 des GFBerG SH durch das SHIBB zu bilden.(2) Das SHIBB beauftragt eine fachlich geeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Vorsitzenden.(3) Die Prüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der die Weiterbildung durchgeführt worden ist.

### § 9 — Festsetzung der Prüfungstermine der staatlichen Abschlussprüfung

§ 9 Festsetzung der Prüfungstermine der staatlichen AbschlussprüfungDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine für die staatliche Prüfung fest.

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— Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit (WBLPflEVO) Vom 24. März 2026
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PflEWeitBiPrVSH2026rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
