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title: "VOzS BaföG — Landesverordnung über die zentrale Stelle nach Landesdatenschutzgesetz für das automatisierte Verfahren, das zur administrativen Umsetzung des BaföG betrieben wird (BafSys) (VOzS BaföG) Vom 1. Juni 2016"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/sh/bafsysdsgvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BafSysDSGVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:10:07+00:00"
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# VOzS BaföG — Landesverordnung über die zentrale Stelle nach Landesdatenschutzgesetz für das automatisierte Verfahren, das zur administrativen Umsetzung des BaföG betrieben wird (BafSys) (VOzS BaföG) Vom 1. Juni 2016

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 01.06.2016
*Fundstelle:* GVOBl. 2016, 660


### Eingangsformel VOzS

Aufgrund des § 8 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

### § 1 — Zentrale Stelle

§ 1 Zentrale StelleZentrale Stelle nach § 8 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz für das automatisierte Verfahren zur administrativen Umsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) ist das für die Hochschulen zuständige Ministerium.

### § 2 — Aufgaben der zentralen Stelle

§ 2 Aufgaben der zentralen Stelle(1) Die zentrale Stelle gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der automatisierten Verfahren wie folgt: 1. Sie gewährleistet die Maßnahmen zur Datensicherheit insbesondere nach den §§ 5 und 6 Landesdatenschutzgesetz und der Datenschutzverordnung vom 5. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 554);2. sie stellt im Benehmen mit den beteiligten Stellen das Verfahrensverzeichnis nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 Landesdatenschutzgesetze auf und führt es fort;3. sie erstellt die Verfahrensdokumentation nach § 3 Datenschutzverordnung und führt sie fort;4. sie erstellt die Sicherheitsdokumentation nach § 4 Datenschutzverordnung;5. sie ist federführend verantwortlich für die Durchführung der Tests nach § 5 Datenschutzverordnung, zu denen sie von ihr ausgewählte beteiligte Stellen hinzuzieht, und erteilt die Freigabe mit Wirkung für die beteiligten Stellen;6. sie ist verantwortlich für die Vorabkontrolle nach § 9 Landesdatenschutzgesetz;7. sie informiert die beteiligten Stellen über ihr bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;8. sie ist bei der Auftragsdatenverarbeitung durch Dataport verantwortliche Stelle nach § 17 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz;9. sie gewährleistet die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 8 Absatz 4 und 5 Landesdatenschutzgesetz. (2) Die zentrale Stelle kann für das Verfahren Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen erlassen. (3) Die zentrale Stelle kann ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage die im Verfahren gespeicherten personenbezogenen Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Landesdatenschutzgesetz verwenden. Sie legt in Abstimmung mit den Anforderungen der beteiligten Stellen Art und Umfang der zur Gewährleistung des befugten Datenzugriffs erfolgenden Zugriffsprotokollierung sowie die Modalitäten der vom Auftragsdatenverarbeiter der zentralen Stelle und/oder den beteiligten Stellen zur Verfügung zu stellende Protokolle fest.

### § 3 — Beteiligte Stellen

§ 3 Beteiligte StellenBeteiligte Stellen sind Kreise und kreisfeie Städte sowie das Studentenwerk Schleswig-Holstein, die das Verfahren nutzen.

### § 4 — Nutzung des Verfahrens

§ 4 Nutzung des Verfahrens(1) Im Rahmen der Nutzung sind die beteiligten Stellen für die gespeicherten Daten verantwortlich. (2) Werden von einer beteiligten Stelle Verfahrensmängel bei der Datenverarbeitung festgestellt, hat sie die zentrale Stelle unverzüglich darüber zu informieren.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016 in Kraft.

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— Landesverordnung über die zentrale Stelle nach Landesdatenschutzgesetz für das automatisierte Verfahren, das zur administrativen Umsetzung des BaföG betrieben wird (BafSys) (VOzS BaföG) Vom 1. Juni 2016
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BafSysDSGVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
