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title: "Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/30042008-verordnung-ueber-die-fuehrung-von-akademischen-graden-und-von"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042008-verordnung-ueber-die-fuehrung-von-akademischen-graden-und-von"
updated: "2026-05-15T12:20:02+00:00"
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# Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 30.04.2008


### § 1

(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grade, die die Bezeichnung „Doktor“ enthalten, jedoch ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden („Berufsdoktorate“), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind („kleine Doktorgrade“).

(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.

### § 2

(1) Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend genannten Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der verleihenden Einrichtung, führen:

 

Herkunftsland

Grad

1.

Australien

Doctor of … (mit jeweils unterschiedlichem Zusatz)

2.

Israel

Doctor of … (mit jeweils unterschiedlichem Zusatz)

3.

Kanada

Doctor of Philosophy (Ph.D.)

4.

Russland

kandidat biologiceskich nauk

kandidat chimiceskich nauk

kandidat farmacevticeskich nauk

kandidat filologiceskich nauk

kandidat fiziko-matematiceskich nauk

kandidat geograficeskich nauk

kandidat geologo-mineralogiceskich nauk

kandidat iskusstvovedenija

kandidat medicinskich nauk

kandidat nauk (architektura)

kandidat psichologiceskich nauk

kandidat selskochozjajstvennych nauk

kandidat techniceskich nauk

kandidat veterinarnych nauk.

(2) Inhaberinnen und Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades „Doctor of Philosophy“ – abgekürzt „Ph.D.“ –, können, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ oder als „Research University (very high research activity)“ klassifiziert ist (Carnegie-Liste), die Abkürzung „Dr.“ ohne weitere Zusätze führen.

(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.

### § 3

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade vom 9. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 4) außer Kraft.

Der Minister

für Innovation, Wissenschaft,

Forschung und Technologie

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 30. April 2008.

 

 

 

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— Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042008-verordnung-ueber-die-fuehrung-von-akademischen-graden-und-von
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
