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title: "Verordnung über die Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes und auf die bisherige Amtstätigkeit (Fn 5)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/30042005-verordnung-ueber-die-anrechnung-von-zeiten-auf-die-dauer-des"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042005-verordnung-ueber-die-anrechnung-von-zeiten-auf-die-dauer-des"
updated: "2026-05-15T12:28:08+00:00"
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# Verordnung über die Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes und auf die bisherige Amtstätigkeit (Fn 5)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 30.04.2005


### § 1 — Auf die Dauer des nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden

Anwärterdienstes werden angerechnet:

1. bei Wehrpflichtigen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, Zeiten des Grundwehrdienstes, des zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes oder von Wehrübungen in der bei Ableistung dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer. Eine Anrechnung findet nur statt, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der Bewerbung um Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt oder die Anwärterzeit durch den Grundwehrdienst, den zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst oder Wehrübungen unterbrochen wird. Fallen in den in Satz 2 genannten Zeitraum Zeiten, die nach dieser Verordnung anrechenbar sind, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.

2. Zeiten eines Ersatzdienstes im Zivildienst, im Vollzugsdienst der Polizei, im hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst), im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes (Grenzschutzdienstpflichtige) oder im Entwicklungsdienstverhältnis nach den Grundsätzen der Nummer 1. Die vorbezeichneten Dienste dürfen für nicht mehr als drei Jahre eingegangen sein.

3. Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften.

4. Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub.

### § 2

Auf die Dauer der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt werden angerechnet:

1. Zeiten nach § 1 mit der Maßgabe, dass bei Zeiten nach Nummern 1 und 2 der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft binnen drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung eingereicht werden muss.

2. Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung von minderjährigen, mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern.

### § 3

Auf die Amtstätigkeit als Notarin oder als Notar werden Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48 b BNotO angerechnet.

### § 4

Die Anrechnung von Zeiten darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften.

### § 5

Eine Anrechnung auf die Zeiten nach § 6 Abs. 2 BNotO oder § 7 Abs. 1 BNotO findet nicht statt.

### § 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 3)

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO vom 12. Juli 1991 (GV NRW S. 304) außer Kraft.

(3) Für die Besetzung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgeschriebenen Notarstellen gelten die bisherigen Vorschriften fort.

(4) Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung über die Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes und auf die bisherige Amtstätigkeit (Fn 5)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042005-verordnung-ueber-die-anrechnung-von-zeiten-auf-die-dauer-des
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
