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title: "Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/29102011-gesetz-zur-anhebung-der-befoerderungsaemter-fuer-bedienstete-des-allgemeinen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/29102011-gesetz-zur-anhebung-der-befoerderungsaemter-fuer-bedienstete-des-allgemeinen"
updated: "2026-05-15T12:42:21+00:00"
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# Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 29.10.2011


### § 1 — Allgemeiner Vollzugsdienst

(1) Den Leiterinnen und Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes kann das Amt

1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder

2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A

verliehen werden.

(2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

### § 2 — Werkdienst

(1) Den Leiterinnen und Leitern des Werkdienstes kann das Amt

1. einer Technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder

2. einer Technischen Amtfrau oder eines Technischen Amtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A

verliehen werden.

(2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des Werkdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

§ 3 (Fn 2, 4)

Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen

(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt

1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder

2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A

verliehen werden.

(2) Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Kran kenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, soweit der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden ist.

### § 4 — Beförderung

(1) Nach §§ 1 bis 3 darf Beamtinnen und Beamten

1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens vier Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist, oder

2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist.

(2) Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach §§ 1 bis 3 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.

### § 5 — Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung

(1) Nach § 1 können bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu sieben Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden. Nach § 2 können bis zu 13 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.

(2) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern nach §§ 1 und 2 legt das Justizministerium fest.

§ 6 (Fn 4, 5)

Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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— Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/29102011-gesetz-zur-anhebung-der-befoerderungsaemter-fuer-bedienstete-des-allgemeinen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
