---
title: "Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/29012002-verordnung-ueber-die-ernennung-entlassung-und-zurruhesetzung-der"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/29012002-verordnung-ueber-die-ernennung-entlassung-und-zurruhesetzung-der"
updated: "2026-05-15T12:09:10+00:00"
---

# Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 29.01.2002


### § 1

Die Beamten und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen ist oder wird, sowie die entsprechenden Beamten und Richter ohne Amt werden von der Landesregierung ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt; ausgenommen sind Referatsleiter in obersten Landesbehörden, soweit ihnen künftig ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 verliehen werden soll. Satz 1 gilt für Beamte nach § 38 Abs. 1 LBG entsprechend.

### § 2

Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten und Richter des Landes, die nicht nach § 1 durch die Landesregierung ernannt werden, sowie der Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richter des Landes wird auf die obersten Landesbehörden übertragen. Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung über Zustimmungsvorbehalte anderer Ministerien und einen Entscheidungsvorbehalt der Landesregierung in Fällen der Nichtübereinstimmung bleiben unberührt.

### § 3

(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für die Beamten und Richter, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 oder R1 und R 2 verliehen ist oder wird, die entsprechenden Beamten und Richter ohne Amt sowie die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richter auf die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Gerichte zu übertragen.

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Ausübung der Befugnisse nach § 2

1. für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, für die Fachleiter an Studienseminaren und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologen sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt,

2. für die Leiter und deren Vertreter von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie von Studienseminaren

auf ihm nachgeordnete Stellen,

3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung für Beamte auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 verliehen ist oder wird,

4. die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für wissenschaftliche Mitarbeiter, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen sowie für Lehrer am Oberstufenkolleg der Universität Bielefeld, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt,

5. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist,

auf die Hochschulen zu übertragen.

### § 4

Die nach den §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.

### § 5

Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

### § 6

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft ( Fn 9)

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fn 1 GV. NW. 1978 S. 286, geändert durch VO v. 1. 7. 1980 (GV. NW. S. 700), 30. 11. 1993 (GV. NW. S. 990), 16. 4. 1996 (GV. NW. S. 156), 2.9.1997 (GV. NW. S. 314), 15. 1. 2002 (GV. NRW. S. 26). Fn 2 SGV. NW. 100. Fn 3 SGV. NW. 2030. Fn 4 SGV. NW. 312. Fn 5 § 1 zuletzt geändert durch VO v. 15. 1. 2002 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 29. Januar 2002. Fn 6 § 2 geändert durch VO v. 30. 11. 1993 (GV. NW. S. 990); in Kraft getreten am 29. Dezember 1993. Fn 7 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 15. 1. 2002 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 29. Januar 2002. Fn 8 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 9 GV. NW. ausgegeben am 13. Juli 1978.

---

— Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/29012002-verordnung-ueber-die-ernennung-entlassung-und-zurruhesetzung-der
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
