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title: "Einführungszeitpunktverordnung Straf — Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Straf- und Bußgeldverfahren im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Einführungszeitpunktverordnung Straf- und Bußgeldverfahren – eAktEVO StrafOWi)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/28072023-verordnung-ueber-den-zeitpunkt-der-einfuehrung-der-elektronischen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28072023-verordnung-ueber-den-zeitpunkt-der-einfuehrung-der-elektronischen"
updated: "2026-05-15T13:11:21+00:00"
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# Einführungszeitpunktverordnung Straf — Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Straf- und Bußgeldverfahren im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Einführungszeitpunktverordnung Straf- und Bußgeldverfahren – eAktEVO StrafOWi)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.07.2023


### § 1 — Anwendungsbereich

 

(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren elektronisch geführt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Allgemeine Verfügung im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Akten, die ab dem in der Allgemeinen Verfügung angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Datum bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt.

 

(2) Bei Abgabe eines Verfahrens mit elektronisch geführter Akte in eine Abteilung, welche die Akten in Papierform führt, muss die elektronische Akte ausgedruckt und in Papierform fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Verbindung eines Verfahrens mit elektronisch geführter Akte mit einem Verfahren, dessen Akte in Papierform geführt wird, unabhängig davon, welches Verfahren führend ist.

 

(3) Sofern die Rechtsmittel- oder die Beschwerdeinstanz die Akten elektronisch führt, werden die in der Vorinstanz oder bei der Staatsanwaltschaft in Papierform angelegten Akten elektronisch weitergeführt. Nach Rücksendung der Akten erfolgt die Aktenführung in der Vorinstanz oder bei der Staatsanwaltschaft unverändert nach Maßgabe des Absatzes 1. Sind aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der elektronischen Akte sind.

 

### § 2 — Führung elektronischer Akten

 

Für die Führung der Akten gelten die eAkten-Verordnung Bußgeldverfahren Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 19. August 2020 (GV. NRW. S. 760) sowie die eAkten-Verordnung Strafverfahren vom 19. August 2020 (GV. NRW. S. 761) in der jeweils geltenden Fassung.

 

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die eAkten-Einführungszeitpunktverordnung Straf- und Bußgeldverfahren vom 19. Januar 2021 (GV. NRW. S. 130), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Mai 2023 (GV. NRW. S. 257) geändert worden ist, außer Kraft.

 

 

Für den Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht

und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juli 2023 (GV. NRW. S. 486); geändert durch Verordnung vom 4. August 2023 (GV. NRW. S. 1046), tritt in Kraft am 1. September 2023 (siehe oben Norm ab 01.09.2023).

 

 

 

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— Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Straf- und Bußgeldverfahren im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Einführungszeitpunktverordnung Straf- und Bußgeldverfahren – eAktEVO StrafOWi)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28072023-verordnung-ueber-den-zeitpunkt-der-einfuehrung-der-elektronischen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
