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title: "Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-verordnung-zur-bestimmung-der-massgebenden-einwohnerzahl-nach-ss-96"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-zur-bestimmung-der-massgebenden-einwohnerzahl-nach-ss-96"
updated: "2026-05-15T12:06:57+00:00"
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# Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1

Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemißt sie sich nach den bei der Volkszählung vom 25. Mai 1987 festgestellten Ergebnissen, soweit sich aus § 2 nichts Abweichendes ergibt.

### § 2

(1) Die anläßlich der Volkszählung vom 25. Mai 1987 ermittelte, vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30. Juni 1988 fortgeschriebene Wohnbevölkerung ist maßgebende Einwohnerzahl

1. für die Errichtung von Bezirksstellen des Gesundheitsamtes nach § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGS. NW. S. 3) (Fn 3), geändert durch Verordnung vom 18. Juli 1986 (GV. NW. S. 575),

2. für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Bezirksplanungsräte (§ 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 - GV. NW. S. 878 -) (Fn 4),

3. für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses (§ 26 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes),

4. für die Form der öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 7. April 1981 (GV. NW. S. 224) (Fn 5),

5. für die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung nach § 11 Abs. 3 sowie für die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden (Mindestangebot) nach § 13 des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) (Fn 6).

(2) Vom 1. Januar 1990 an ist für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgebiete jeweils vom 1. Januar eines Jahres an die Einwohnerzahl maßgebend, die das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30. Juni des vorausgehenden Jahres fortgeschrieben und veröffentlicht hat; für das in Absatz 1 Nr. 5 genannte Rechtsgebiet ist der entsprechende Stichtag der 31. Dezember des Vorvorjahres.

### § 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-zur-bestimmung-der-massgebenden-einwohnerzahl-nach-ss-96
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
