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title: "Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des-0"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des-0"
updated: "2026-05-15T12:36:05+00:00"
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# Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1 — Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörde

Zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S. 1818) und aller auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

### § 2 — Zuständigkeiten der Bezirksregierung

Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes für die

1. Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren sowie zur Entgegennahme des Antrages auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens und der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1, 2 und 4,

2. Entgegennahme der nach § 8 a Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Anzeigen und Angaben,

3. Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5,

4. Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8 b Abs. 1 und 2,

5. Berufung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2,

6. Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 15 a.

### § 3 — Zuständigkeiten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist zuständige Behörde für die Zusammenfassung der Meldungen und Übermittlung an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 der Verordnung über die Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung) vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156).

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Abs. 1 Nrn. 11 bis 16 und 19 dieses Gesetzes handelt, auf die Bezirksregierungen, im übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

### § 5 — Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des-0
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
