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title: "Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-gesetz-zur-bereinigung-des-als-landesrecht-fortgeltenden-ehemaligen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/28042005-gesetz-zur-bereinigung-des-als-landesrecht-fortgeltenden-ehemaligen"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1

(1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I (Fn 2) zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften.

(2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.

(3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.

### § 3 — Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf

Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

### § 4 — Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind

1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,

2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

### § 5 — Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) sind ferner die in der Anlage II zu diesem

Gesetz aufgeführten Vorschriften ausgenommen.

### § 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 5).

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

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— Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/28042005-gesetz-zur-bereinigung-des-als-landesrecht-fortgeltenden-ehemaligen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
