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title: "Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeszulagenverordnung - LZulVO -)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/27072013-verordnung-ueber-die-gewaehrung-von-zulagen-fuer-lehrkraefte-mit"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/27072013-verordnung-ueber-die-gewaehrung-von-zulagen-fuer-lehrkraefte-mit"
updated: "2026-05-15T12:46:37+00:00"
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# Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeszulagenverordnung - LZulVO -)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 27.07.2013


### § 2 — Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12,

Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung an Förderschulen sowie Schulen für Kranke eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 63,91 Euro.

### § 3

Sonderschullehrer und Lehrer für Sonderpädagogik erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung im Strafvollzugsdienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von76,69 Euro. Die Stellenzulage wird auf eine Stellenzulage nach Nummer 2.5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen angerechnet.

### § 4 — Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12,

Lehrer für die Primarstufe, Lehrer für die Sekundarstufe I, Realschullehrer, Studienräte und Oberstudienräte, denen vom Kultusminister oder vom Landesinstitut für Schule und Weiterbildung die Aufgaben des Leiters von Projekten zur fachlichen Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder bei neuen Schulformen übertragen worden sind, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von71,58 Euro.

### § 5

Stehen einem Beamten mehrere Stellenzulagen nach dieser Verordnung zu, so wird nur die höhere gezahlt. Der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 2 ruht für die Zeit, in der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.

### § 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeszulagenverordnung - LZulVO -)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/27072013-verordnung-ueber-die-gewaehrung-von-zulagen-fuer-lehrkraefte-mit
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
