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title: "RW — Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/24032004-verordnung-zur-durchfuehrung-des-forstvermehrungsgutgesetzes-im-land"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/24032004-verordnung-zur-durchfuehrung-des-forstvermehrungsgutgesetzes-im-land"
updated: "2026-05-15T12:35:20+00:00"
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# RW — Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 24.03.2004


### § 3

Zierzapfen dürfen nur zu folgenden Zeiten geerntet werden:

1. Lärche vom 1. Mai bis 30. September,

2. Douglasie vom 1. Oktober bis 31. Mai,

3. alle übrigen Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.

### § 4

Zuständige Behörden und Stellen nach dem FoVG sind:

1. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für Mitteilungen an die Bundesanstalt bezüglich

- der Registereintragungen und der jeweiligen Änderungen nach § 6 Abs. 1 und

- der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 1,

2. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter für

- die Zulassung und den Widerruf von Saatgutquellen, Erntebeständen, Samenplantagen, mehrerer Bäume als Familieneltern, einem Klon oder Klonmischungen nach § 4 Abs. 4 und 5,

3. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd für

- die Entgegennahme einer Durchschrift des Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2,

- die Ausstellung eines neuen Stammzertifikates bei gemischten Partien nach § 9 Abs. 2,

- die Nachweisung und die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2,

- die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 1,

- die Gestattung der Führung gemeinsamer Bücher von einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers nach § 17 Abs. 2,

- die Entgegennahme der Anzeige der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe über Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind nach § 17 Abs. 3,

- die Untersagung der Fortführung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben sowie die Aufhebung des Verbotes nach § 17 Abs. 4,

- die Entgegennahme der Meldung über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 17 Abs. 6,

- die Überwachung der Durchführung des Gesetzes über Forstvermehrungsgut sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und der Verwaltungsvorschriften nach § 18,

- die amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7,

- die Durchführung der Aufgaben nach § 20,

- die Entgegennahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut, das nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugt wurde nach § 24 Abs. 2,

4. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten für

- die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 durch eine fachliche Stellungnahme,

- die Eintragung der Zulassungseinheiten in das Erntezulassungsregister nach § 6 Abs. 1,

- die Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie nach § 8,

- die Prüfung der Keimfähigkeit nach anerkannten Verfahren nach § 14 Abs. 2,

5. die unteren Forstbehörden für

- die Entgegennahme der Anträge auf Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4,

- die Entgegennahme der Anzeige zur Erzeugung von Ausgangsmaterial nach § 7 Abs. 1,

- die Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2,

- die Unterstützung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 18 Abs.1.

### § 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 des FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 forstliches Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet,

2. entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzerinnen und -besitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt,

3. entgegen § 3 Zierzapfen zu anderen als den dort genannten Zeiten erntet.

### § 6

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1, 2 und 3 FoVG wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen, soweit sich nicht aus § 23 Abs. 4 eine andere Zuständigkeit ergibt.

### § 7

Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 4 FoVG wird auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.

### § 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 4)

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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— Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/24032004-verordnung-zur-durchfuehrung-des-forstvermehrungsgutgesetzes-im-land
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
