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title: "RW — Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/23122009-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-im-anwendungsbereich-des"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/23122009-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-im-anwendungsbereich-des"
updated: "2026-05-15T12:39:53+00:00"
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# RW — Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 23.12.2009


### § 1 — Grundsatz

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

(2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

### § 2 — Tierseuchengesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes ist

für die Einziehung eines tierärztlichen Obergutachtens und die Regelung des Verfahrens nach § 15 Abs. 2,

für die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 d Abs. 1 Satz 1,

für die Entgegennahme der Anzeige über die Herstellung von Mitteln nach § 17 d Abs. 2 Satz 2 und

für die Freistellung einer Klinik oder eines Institutes von der Überwachung durch den Amtstierarzt nach § 17 e Satz 2

das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).

### § 3 — Tuberkulose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tuberkulose-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S.462), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2

das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium).

### § 4 — Brucellose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2

das Ministerium,

2. für die Zulassung von Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach § 3 Abs. 2

das Landesamt.

### § 5 — Geflügelpest-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot und die Anordnung von Impfungen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 42 und § 51, für die Vorlage eines Impfplanes nach § 8 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 und für Mitteilungen nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 21 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 56 Abs. 5

die örtliche Ordnungsbehörde.

### § 6 — Hühner-Salmonellen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und

für die Mitteilungen der Länder nach § 36

das Ministerium,

2. für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfung nach § 35 Absatz 2

das Landesamt.

### § 7 — Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3 Abs. 2 Nr. 1

das Ministerium,

2. für die Anordnung amtstierärztlicher Untersuchungen einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 5

das Landesamt.

### § 8 — Psittakose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111) ist

für die Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1

das Landesamt.

### § 9 — Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), ist

für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3

das Ministerium.

### § 10 — Schweinepest-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 2 Abs. 2 und

für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 11b Abs. 2 Nr. 2 und § 14d

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 11a Abs. 2 Nr. 1, § 14a Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1

die örtliche Ordnungsbehörde.

### § 11 — (aufgehoben)

 

### § 12 — Rinder-Leukose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3

das Ministerium.

### § 13 — Tollwut-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tollwut-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 3 Nr. 2

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 8 Abs.

die örtliche Ordnungsbehörde.

### § 14 — Tierimpfstoff-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für behördliches Handeln im Zusammenhang mit der Herstellung von Mitteln nach Abschnitt 2 der Verordnung –

1. für Mitteilungen an die zuständige Zulassungsstelle nach § 30 Absatz 3 Satz 1,

für die Entgegennahme einer Benennung nach § 30 Absatz 5 Satz 1,

für das Verlangen nach der Vorlage von Berichten nach § 30 Absatz 6,

für die Entgegennahme einer Unterrichtung nach § 34 Absatz 2 Satz 1

das Landesamt,

2. für die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach

### § 38 — Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 38

Absatz 5,

für die Zulassung einer Ausnahme nach § 39 Absatz

das Ministerium.

### § 15 — Tierseuchenerreger-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und

für das Untersagen, Beschränken, oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2

das Landesamt.

### § 16 — MKS-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Abs. 2,

für die Unterrichtung des Bundesministeriums gemäß § 8 Abs. 3 und

für die Vorlage eines Planes zur Tilgung der MKS gemäß § 26

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 3

die örtliche Ordnungsbehörde.

### § 17 — Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Abs. 2

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1

die örtliche Ordnungsbehörde.

### § 18 — Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist

für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und

für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3

das Ministerium.

### § 19

Verordnung Nr. 616/2009 der Kommission

vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie

2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung

von Geflügelkompartimenten für in Gefangenschaft

gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die

aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher

vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen

in solchen Kompartimenten

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ist

für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 3 Absatz 1,

für die Erstzulassung von Kompartimenten nach Artikel 4 Absatz 1,

für die Eintragung eines zugelassenen Kompartiments auf der Info-Webseite gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach Artikel 4 Absatz 4,

für die Entgegennahme von Informationen nach Artikel 5 Nummer 5,

für die Sicherstellung der amtlichen, risiko-orientierten Vor-Ort-Kontrollen der Kompartimente nach Artikel 6 Absatz 1,

für die Aussetzung der Zulassung eines Kompartiments nach Artikel 7 Absatz 1,

für die Aufhebung der Aussetzung eines Kompartiments nach Artikel 7 Absatz 3,

für den Widerruf der Zulassung eines Kompartiments nach Artikel 8 Absatz 1 und

für die Streichung des Namens eines Kompartiments aus der Liste der zugelassenen Kompartimente nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

das Landesamt.

### § 20 — Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,

für das Verbringungsverbot nach § 11 Abs. 2 und

für das Einfuhrverbot nach § 25 Abs. 3

das Ministerium,

2. für die Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1,

für die Zulassung einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2,

für die Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1,

für die Zulassung eines Betriebes nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3,

für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 in den Fällen des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 3,

für die Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2,

für die Zulassung einer Quarantäneeinrichtung nach § 35,

für die Zulassung von Lagern in Freizonen, Freilager und Zolllager nach § 36a

und für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 7 Satz 1

das Landesamt.

### § 20a

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung

von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Zuständige Behörde für die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt.

### § 21 — Fischseuchenverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist für die

Benennung eines Laboratoriums nach § 7 Absatz 1 Satz 2,

Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet nach § 10 Absatz 1,

Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Absatz 2,

Anordnung der Verbringung von Fischen aus aquakulturfreien Gewässern oder in Angelteiche, soweit sie aus einem seuchenfreien Schutzgebiet stammen, nach § 14 Absatz 4,

Genehmigung zur Verbringung nach § 19 Absatz 2 Satz 2,

Festlegung eines Überwachungsgebietes nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche nach § 21 Absatz 2 Satz 1,

Sperrung eines Schutzgebietes nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet nach § 25

das Landesamt.

### § 22 — Viehverkehrsverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für

1. die Beauftragung einer Stelle im Zusammenhang mit der Anzeige, Registrierung und Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern im Sinne der §§ 26 bis 44

das Ministerium,

2. Zulassungen nach §§ 12 bis 15 oder Entscheidungen über das Ruhen der Zulassung für Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen nach § 16,

die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 27 Absätze 3 und 4, 33 Absätze 3 und 4 sowie 45 Absatz 2,

Zulassung von Kennzeichen nach §§ 33 Absatz 2, 38 Absatz 2 und 43 Absatz 2

das Landesamt,

3. die Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26

der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

 

### § 22a

Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000

zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die

Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der

Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)

Der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter ist zuständige Behörde im Sinne von

1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung,

2. Artikel 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 23 — Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes, wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

II. Übertragung von Ermächtigungen zum

Erlass von Tierseuchenverordnungen

### § 24 — Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

(1) Die in § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7c Abs. 1 und § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Landesamt übertragen.

(2) Die in § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium übertragen.

III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Fn 15)

### § 25 — Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grund des TierNebG erlassener Rechtsverordnungen ist, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist, die Kreisordnungsbehörde.

§ 26 (Fn 15, 17)

Zuständigkeit des Landesamtes

Zuständige Behörde für

1. die Verpflichtung eines Betriebes gemäß § 3 Abs. 3 TierNebG, einem anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung zu gestatten,

2. die Entscheidung über Anträge nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für den innergemeinschaftlichen Handel mit Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetem tierischen Eiweiß,

3. die Zulassung von Anlagen gemäß Artikel 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der darauf basierenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,

ist das Landesamt.

§ 27 (Fn 15, 17)

(aufgehoben)

 

### § 28 — Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG und § 28 TierNebV wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen.

### § 29 — In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). (Fn 4)

(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/23122009-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-im-anwendungsbereich-des
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
