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title: "Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/16122009-verordnung-ueber-die-zustaendigkeiten-nach-der-handwerksordnung-und"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/16122009-verordnung-ueber-die-zustaendigkeiten-nach-der-handwerksordnung-und"
updated: "2026-05-15T12:31:37+00:00"
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# Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 16.12.2009


### § 1

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.

(2) Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung werden von den höheren Verwaltungsbehörden auf die Handwerkskammern übertragen.

### § 2

(1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 Abs. 3 und 9 der Handwerksordnung sind die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117 und 118 der Handwerksordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.

(3) Abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung können die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe von den Handwerkskammern Aachen, Arnsberg, Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, zu Köln und Münster in eigener Zuständigkeit eingezogen werden.

### § 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2006 tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 16. November 1979 (GV. NRW. S. 872) außer Kraft.

(3) Anträge und Verfahren nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 Handwerksordnung, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit dieser Verordnung von den höheren Verwaltungsbehörden auf die Handwerkskammern übergehen würde, verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

 

 

 

 

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— Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/16122009-verordnung-ueber-die-zustaendigkeiten-nach-der-handwerksordnung-und
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
