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title: "VLVG — Gesetz zur Verteilung der Versorgungslasten (Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/16122009-gesetz-zur-verteilung-der-versorgungslasten-versorgungslastenverteilungsgesetz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/16122009-gesetz-zur-verteilung-der-versorgungslasten-versorgungslastenverteilungsgesetz"
updated: "2026-05-15T12:38:29+00:00"
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# VLVG — Gesetz zur Verteilung der Versorgungslasten (Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 16.12.2009


### § 1 — Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Wechsel von Beamten und Richtern des Landes sowie Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu einem der zuvor genannten Dienstherrn.

### § 2 — Versorgungslastenverteilung bei Eintritt des Versorgungsfalles

Wechselt ein Beamter oder Richter in den Dienst eines anderen Dienstherrn, beteiligen sich die vorherigen Dienstherrn an den Versorgungslasten, die der letzte Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Regelungen zu tragen hat. Jeder beteiligte Dienstherr leistet einen bei Eintritt des Versorgungsfalles festzulegenden Anteil an den Versorgungsbezügen. Der Anteil bemisst sich auf der Grundlage der bei dem jeweiligen Dienstherrn zu berücksichtigenden Zeiten sowie des jeweils zuletzt erreichten Beförderungsamtes. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf werden nicht einbezogen.

### § 3 — Abfindungsvereinbarung

Anstelle der Versorgungslastenverteilung nach § 2 kann im Falle eines Dienstherrnwechsels jederzeit, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand, eine Versorgungslastenteilung durch eine Abfindungsvereinbarung zwischen den Dienstherrn getroffen werden.

### § 4 — Übergangsregelung

(1) Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgt, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften.

(2) Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten des Versorgungslastenverteilungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2008, jedoch vor Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgte, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz in der Fassung vom 18. November 2008.

### § 5 — Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister

für Innovation, Wissenschaft,

Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

zugleich für den

Minister für Generationen, Familie,

Frauen und Integration

Der Minister

für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister

für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 706, in Kraft getreten am 29. November 2008; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 2 

§ 2 geändert, § 4 neu eingefügt und § 4 (alt) umbenannt in § 5 (neu) durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

 

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— Gesetz zur Verteilung der Versorgungslasten (Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/16122009-gesetz-zur-verteilung-der-versorgungslasten-versorgungslastenverteilungsgesetz
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
