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title: "Verordnung über die Führung der Schiffsregister"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/16102014-verordnung-ueber-die-fuehrung-der-schiffsregister"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/16102014-verordnung-ueber-die-fuehrung-der-schiffsregister"
updated: "2026-05-15T12:49:17+00:00"
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# Verordnung über die Führung der Schiffsregister

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 16.10.2014


### § 1

Das Seeschiffsregister für Seeschiffe mit Heimathafen in Nordrhein-Westfalen wird bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführt.

### § 2 — Das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister werden geführt

1. bei dem Amtsgericht Köln

für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im Oberlandesgerichtsbezirk Köln,

2. bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort

für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf und im Landgerichtsbezirk Essen,

3. bei dem Amtsgericht Dortmund

für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Münster und Siegen,

4. bei dem Amtsgericht Minden

für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Landgerichtsbezirken Bielefeld, Detmold und Paderborn,

ferner für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda (Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffbauregisters vom 20. Februar/11. März 1953 (Fn 2) - GS. NW. S. 924)

und für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in Teilen des Landes Niedersachsen (Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 19./27. Mai 1983 (Fn 3) - GV. NW. 1984 S. 28).

### § 3

(1) Für eingetragene Schiffsbauwerke bleiben die bisher zuständigen Registergerichte auch dann weiterhin zuständig, wenn der Bauort nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Bezirk eines anderen Registergerichts gehört. Sie haben jedoch das Registergericht, zu dessen Bezirk der Bauort nunmehr gehört, von der Eintragung des Schiffsbauwerks und später von der Löschung dieser Eintragung zu unterrichten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffsbauwerke mit Bauort in Nordrhein-Westfalen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der bisherigen Zuständigkeitsregelung in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts Meppen eingetragen sind.

### § 4

Diese Verordnung tritt am 31. März 1984 in Kraft.

 

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten

der Minister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

Der Justizminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung über die Führung der Schiffsregister
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/16102014-verordnung-ueber-die-fuehrung-der-schiffsregister
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
