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title: "RG — Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG); Bekanntmachung der Neufassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/15042020-gesetz-ueber-den-regionalverband-ruhr-rvrg-bekanntmachung-der-neufassung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/15042020-gesetz-ueber-den-regionalverband-ruhr-rvrg-bekanntmachung-der-neufassung"
updated: "2026-05-15T13:00:31+00:00"
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# RG — Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG); Bekanntmachung der Neufassung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 15.04.2020


### § 1 — Überführung der Ausgleichsrücklage

Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.

### § 2 — Behandlung des Jahresergebnisses 2012

Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen.

### § 3 — Jahresüberschüsse der Vorjahre

Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

### § 4 — Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre

Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.

 

### Art. 9 — Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

### Art. 10 — Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes

 

### § 1 — Überprüfung

Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

### § 2 — Bericht an den Landtag

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen.

 

### Art. 11 — Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.

 

 

 Hinweis:

(Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738))

Artikel 5 Nummer 3 (Hinweis: Änderung § 19 Absatz 2 und 3)  sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.

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— Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG); Bekanntmachung der Neufassung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/15042020-gesetz-ueber-den-regionalverband-ruhr-rvrg-bekanntmachung-der-neufassung
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
