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title: "Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/10122008-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/10122008-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des"
updated: "2026-05-15T12:36:07+00:00"
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# Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 10.12.2008


### § 1 — Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörde

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde

1. im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) und aller auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,

2. im Sinne des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) vom 6. November 2003 (BGBl. II 2006 S. 798),

soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

### § 2 — Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur,

Umwelt und Verbraucherschutz

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz

1. für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren nach § 8 Abs. 1,

2. zur Entgegennahme des Antrages auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens sowie der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder seiner Stellvertretung nach § 8 Abs. 2 und 4 Satz 2,

3. zur Entgegennahme der nach § 8a Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Anzeigen und Angaben,

4. für Fristverlängerungen nach § 8 Abs. 5a Satz 2 und § 8a Abs. 1 Satz 3,

5. für die Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5,

6. zur Entgegennahme von Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1,

7. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3,

8. zur Entgegennahme von Begründungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3,

9. zur Entgegennahme von Anzeigen und für Fristverkürzungen nach § 10a Satz 2 und 3,

10. für die Berufung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2,

11. für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 15a.

### § 3 — Zuständigkeiten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist zuständige Behörde für die Zusammenfassung der Meldungen und Übermittlung an das Bundesministerium nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Abs. 1 Nrn. 11 bis 16 und 19 dieses Gesetzes handelt, auf das LANUV, im übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

### § 5 — Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre zu berichten.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/10122008-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
