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title: "Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/10122008-verordnung-ueber-die-hoehe-der-aufwandsdeckung-fuer"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/10122008-verordnung-ueber-die-hoehe-der-aufwandsdeckung-fuer"
updated: "2026-05-15T12:14:12+00:00"
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# Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 10.12.2008


### § 1 — Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden

Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit

1. bis zu 20 Beschäftigten auf 51,20 Euro,

2. mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 76,70 Euro,

3. mehr als 100 bis zu 1000 Beschäftigten auf 76,70 Euro für die ersten 100 Beschäftigten zugleich 0,60 Euro für jeden weiteren Beschäftigten,

4. mehr als 1000 Beschäftigten auf 616,70 Euro für die ersten 1000 Beschäftigten zuzüglich 0,30 Euro für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens jedoch auf 2.556,50 Euro,

festgesetzt. Er ist nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.

### § 2 — Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte erhalten zur Deckung der als

Aufwand entstehenden Kosten jährlich 25,60 Euro je Mitglied. Gesamtpersonalräte können mit Personalräten vereinbaren, daß unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden Aufgabenverteilung Gesamtpersonalräte zusätzlich einen Anteil der Beträge erhalten, die den Personalräten nach § 1 zustehen.

### § 3 — Die in den §§ 1 und 2 genannten Beträge sind den Personalvertretungen zu

Beginn des Haushaltsjahres zur Verfügung zu stellen. Beginnt oder endet die Amtszeit einer Personalvertretung im Laufe des Haushaltsjahres, so vermindern sich die Beträge im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum Haushaltsjahr.

### § 4

Die §§ 1 bis 3 gelten für Richterräte, die §§ 2 und 3 auch für Präsidialräte entsprechend.

### § 5 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/10122008-verordnung-ueber-die-hoehe-der-aufwandsdeckung-fuer
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
