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title: "OtU — Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/08062006-verordnung-zur-regelung-von-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/08062006-verordnung-zur-regelung-von-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des"
updated: "2026-05-15T12:25:29+00:00"
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# OtU — Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 08.06.2006


### § 1 — Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden aufgrund der Landesbauordnung, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnungen nicht berührt.

### § 2 — Beteiligung anderer Behörden

Wird von einer nach dieser Verordnung zuständigen Behörde eine Entscheidung getroffen, die ganz oder teilweise auch auf der Grundlage anderer Vorschriften erlassen werden könnte, so hat die nach dieser Verordnung zuständige Behörde die betroffene andere Behörde rechtzeitig zu beteiligen.

### § 3 — Zuständigkeit bei Rechtsänderung

(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung von in der Anlage zu dieser Verordnung in Bezug genommenen Vorschrift in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

(2) Wird für eine in der Anlage aufgeführte Verwaltungsaufgabe die anzuwendende Rechtsnorm geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verwaltungsaufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird; in diesem Fall gilt § 8 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz.

(3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluß des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.

### § 4 — Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Staatlichen Umweltämter oder die Bergämter zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf die Bergämter, im übrigen auf die Staatlichen Umweltämter übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

### § 5 — Übersicht und Erläuterungen zum anliegenden Verzeichnis

I.

Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

Hinweis für den Benutzer:

Erst im Anschluss an diese Übersicht und die Erläuterungen zum Verzeichnis folgt der Zugang zu den Nummern des Verzeichnisses der zuständigen Behörden.

Immissionsschutzrecht

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Benzinbleigesetz (BzBlG)

Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz

12.1

Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)

12.2

Verordnung zur Begrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV)

12.3

Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV)

12.4

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)

12.5

Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)

12.6

Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV)

12.7

Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)

12.8

Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

12.9

Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV)

12.10

Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV)

12.11

Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV)

12.12.

Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)

12.13

Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)

12.14

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)

12.15

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)

12.16

Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV)

12.17

Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)

12.18

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

Wasserrecht

Gesetze des Bundes

20.1

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

20.2

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

20.3

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

Badegewässerrichtlinie (76/160/EWG)

Verordnungen des Bundes

Landeswassergesetz (LWG)

Verordnungen des Landes

24.1

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

24.2

Selbstüberwachungsverordnung (SüwV)

24.3

Selbstüberwachungsverordnung - Kanal (SüwV - Kan)

Abfallrecht

Gesetze des Bundes

30.1

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

30.2

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Verordnungen des Bundes

31.1

Altölverordnung (AltölV)

31.2

Klärschlammverordnung

31.3

Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall

31.4

Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

31.5

Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

31.6

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

31.7

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

31.8

Nachweisverordnung (NachwV)

31.9

Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV)

31.10

Altauto-Verordnung (AltautoV)

31.11

Verpackungsverordnung (VerpackV)

31.12

Batterieverordnung (BattV)

31.13

Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Landesabfallgesetz (LAbfG)

Chemikalienrecht

Chemikaliengesetz (ChemG)

Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Chemikalienrechts

41.1

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

41.2

Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

41.3

FCKW-Halon-Verbots-Verordnung

Gentechnikrecht

Gentechnikgesetz (GenTG)

Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Gentechnikrechts

51.1

Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)

51.2

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

51.3

Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)

51.4

Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)

51.5

Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)

Strahlenschutzvorsorgerecht

Strahlenschutzvorsorgegesetz

Bodenschutzrecht

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

71.

Verordnungen des Bundes

71.1

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Sonstiges Umweltrecht

Umwelthaftungsgesetz

Umweltauditgesetz (UAG)

Gesetz zum NATO-Truppenstatut

II.

Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:

BA = Bergamt (Bergämter)

BezReg = Bezirksregierung (Bezirksregierungen)

CVUA = Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt

DLWK = Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter

IM = Innenministerium

KrOrdB = Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden)

KrPolB = Kreispolizeibehörde (Kreispolizeibehörden)

LafA =Landesanstalt für Arbeitsschutz

LDS = Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik

LEJ =.Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd

LOBA = Landesoberbergamt

LUA = Landesumweltamt

LWK = Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte im Kreise

MASSKS =Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

MURL =Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

MWMTV = Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr

Lrat = Hauptamtlicher Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; bis zum Amtsantritt eines hauptamtlichen Landrats tritt an seine Stelle der Oberkreisdirektor

OrdB = Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden)

StAfA = Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)

StUA = Staatliches Umweltamt (Staatliche Umweltämter)

StVetUA = Staatliches Veterinäruntersuchungsamt (Staatliche Veterinäruntersuchungsämter)

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung

- eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit,

- eines Semikolons um eine Doppelzuständigkeit

und

-des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich Bergämter oder das Landesoberbergamt genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in bezug auf Anlagen und Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.

4. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben den Staatlichen Umweltämtern nach einem Semikolon die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz genannt sind, ist deren Zuständigkeit als Doppelzuständigkeit gegeben, soweit Belange des Arbeitsschutzes berührt sind.

Hinweis für den Benutzer des Internets/Intranets:

Nachfolgend die Zugänge zu den laufenden Nummern des Verzeichnisses der zuständigen Behörden.

Das Verzeichnis ist in mehrere Dokumente (Anlagen a bis k) aufgeteilt. Für jedes Dokument ist nachfolgend ein gesonderter Zugang vorgesehen. Das erste Dokument (a) beginnt mit der ersten laufenden Nummer. Das letzte Dokument ( k ) endet mit der letzten laufenden Nummer.

Hinweis für den Benutzer der CD-ROM:

Der Zugang zu den laufenden. Nummern. erfolgt über die Gliederungsstufe "Inhaltsübersicht".In der Inhaltsübersicht sind die Anlagen untereinander aufgeführt. Durch Anklicken gelangt man auf die Textebene des jeweiligen Dokuments.

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— Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/08062006-verordnung-zur-regelung-von-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
