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title: "Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01112003-verordnung-ueber-die-bestimmung-der-zustaendigen-behoerden-nach-dem"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01112003-verordnung-ueber-die-bestimmung-der-zustaendigen-behoerden-nach-dem"
updated: "2026-05-15T12:39:08+00:00"
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# Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.11.2003


### § 1

(1) Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz sind die Kreisordnungsbehörden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 36 FahrlG sind die Kreisordnungsbehörden.

### § 2

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 9 b Abs. 1 FahrlG,

2. die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG und

3. Die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Abs. 1 und 2 FahrlG.

### § 3

Die Prüfungsausschüsse nach § 1 FahrlPrüfO werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei der Bezirksregierung in Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster bei der Bezirksregierung in Detmold errichtet. Diese Bezirksregierungen berufen auch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 3 Abs. 1 FahrlPrüfO.

### § 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Minister für

Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01112003-verordnung-ueber-die-bestimmung-der-zustaendigen-behoerden-nach-dem
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
