---
title: "Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01092020-gesetz-ueber-die-errichtung-des-landesamtes-fuer-finanzen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01092020-gesetz-ueber-die-errichtung-des-landesamtes-fuer-finanzen"
updated: "2026-05-15T13:02:10+00:00"
---

# Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.09.2020


### § 4 — Leitung

Das Landesamt für Finanzen wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.

### § 5 — Aufbau

Das Landesamt für Finanzen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

### § 6 — Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

 

(Fn 2)

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

 

 

 

 

---

— Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01092020-gesetz-ueber-die-errichtung-des-landesamtes-fuer-finanzen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
