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title: "DVO KiBiz — Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01082016-verordnung-zur-durchfuehrung-des-kinderbildungsgesetzes"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01082016-verordnung-zur-durchfuehrung-des-kinderbildungsgesetzes"
updated: "2026-05-15T12:53:30+00:00"
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# DVO KiBiz — Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.08.2016


### § 4a — Rücklagen

(1) Das Jugendamt stellt auf der Grundlage der Verwendungsnachweise nach § 20 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen nach § 20a Absatz 4 Kinderbildungsgesetz fest und meldet das Ergebnis dem Landesjugendamt spätestens zum 30. April des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Mai vor.

(2) Mittel nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Kinderbildungsgesetz sind auf Grund der Feststellung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Landesmittel zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 mit den Zahlungen der Landesmittel für den nach Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat, spätestens mit den Zahlungen für den Monat Oktober des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres.

(Fn 8)

### § 5 — Formulare

Die Muster des jeweiligen Antrags- beziehungsweise Abrechnungsformulars werden durch Erlass der Obersten Landesjugendbehörde bekanntgegeben.

Teil 2

Mietzuschuss (Fn 18)

### § 6 — Mietpauschalen

(1) Der Mietzuschuss nach § 20 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz ist für nach dem 28. Februar 2007 begründete Mietverhältnisse auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Ein Mietverhältnis gilt als nach dem 28. Februar 2007 begründet, wenn die der Bezuschussung zugrunde gelegte vertragliche Regelung nach diesem Datum vereinbart ist.

(2) Die Pauschale beträgt für Einrichtungen, die gelegen sind in

- kreisfreien Städten und kreisangehörigen Großstädten (ab 100.000 Einwohnern): 10,06 Euro,

- sonstigen kreisangehörigen Gemeinden: 7,98 Euro

pro Quadratmeter Fläche und Monat.

(3) Als Fläche werden pauschal 160 qm pro Gruppe der Einrichtung zugrunde gelegt. Die Zahl der Gruppen pro Einrichtung ergibt sich aus den Feststellungen der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz. Für jede Gruppe der Gruppenform I und II nach der Anlage zu § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz werden 25 qm hinzugerechnet.

(4) Wird die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz genannte Gruppenstärke um nicht mehr als 25 Prozent unterschritten und sind die Räumlichkeiten dennoch erforderlich, kann der öffentliche Träger der örtlichen Jugendhilfe im Einzelfall die Flächen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 anerkennen, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist. In den übrigen Fällen sind die Flächen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 entsprechend der Unterschreitung zu verringern.

(5) Bei einer Kombination von Gruppenformen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Kinderbildungsgesetz kann abweichend von Absatz 3 die Fläche pro Kind berücksichtigt werden. Dabei sind je Kind in der Gruppenform I 9,25 qm, in der Gruppenform II 18,50 qm und in der Gruppenform III 7,00 qm zugrunde zu legen.

§ 7 (Fn 2, 9)

Anpassungen

Die Pauschalen nach § 6 Absatz 2 erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2015/2016, um 1,5 Prozent.

§ 8 (Fn 2, 9)

Bestandsfälle

(1) Am 28. Februar 2007 bestehende Mietverhältnisse werden entsprechend den zum 1. August 2008 außer Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i.V.m. § 4 Betriebskostenverordnung (BKVO) auf der Grundlage der Kaltmiete bezuschusst, die am 28. Februar 2007 vereinbart ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein neuer Mietvertrag unmittelbar oder mittelbar zwischen den Parteien des bisherigen Mietvertrages über dasselbe Mietobjekt abgeschlossen wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden Mieterhöhungen bis zu 1,5 Prozent jährlich berücksichtigt, soweit nicht die nach § 6 Absatz 2 i.V.m. § 7 geltende Pauschale überschritten wird.

§ 9 (Fn 2, 10)

Investitionsförderung

Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung ist vorbehaltlich der dazu ergangenen Bescheide auf die Pauschalen nach § 6 Absatz 2 in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Oberste Landesjugendbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hierzu nähere Regelungen treffen.

§ 10 (Fn 2, 20)

Investitionsförderung und Miete

Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung steht einem Mietzuschuss entgegen, wenn die investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum, als Erbbauberechtigter oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll. Das Landesjugendamt kann Ausnahmen zulassen.

Teil 3

Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ (Fn 3)

### § 11 — Gütesiegel

(1) Das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ (Gütesiegel) ist ein konzeptgebundenes Prüfzeichen, das Einrichtungen nach § 16 Kinderbildungsgesetz verliehen wird.

(2) Die Anforderungen zur Erreichung des Gütesiegels gliedern sich in Leistungs- und Strukturkriterien.

(3) Die Leistungskriterien umfassen die Angebotsinhalte des Familienzentrums. Sie setzen sich insbesondere zusammen aus:

1. dem Bereithalten von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Kinder und Familien,

2. der Förderung von Familienbildung und Erziehungspartnerschaft,

3. der Unterstützung bei der Vermittlung und Nutzung der Kindertagespflege,

4. der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

(4) Die Strukturkriterien beschreiben die vom Familienzentrum zu schaffenden Voraussetzungen für die Umsetzung seines Angebotes. Hierzu gehören insbesondere

1. die Ausrichtung des Angebotes am Sozialraum,

2. der Aufbau einer verbindlichen Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Diensten, deren Tätigkeit den Aufgabenbereich des Familienzentrums berührt,

3. die Bekanntmachung des Angebotes durch zielgruppenorientierte Kommunikation,

4. die Sicherung der Qualität des Angebotes durch Leistungsentwicklung und Selbstevaluation.

(5) Ein Familienzentrum im Sinne des § 16 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz (Verbund) soll höchstens aus fünf Einrichtungen bestehen. Ausnahmen davon können durch die Oberste Landesjugendbehörde genehmigt werden. Die Einrichtungen eines Verbundes sollen in einem Umkreis von 3 km liegen; Ausnahmen für den ländlichen Bereich können von der örtlichen Jugendhilfeplanung zugelassen werden.

§ 12 (Fn 3, 10)

Gültigkeitsdauer

(1) Das Gütesiegel hat eine Gültigkeit von vier Jahren. Läuft das Gütesiegel innerhalb eines Kindergartenjahres ab, so gilt es bis zu dessen Ende.

(2) Schließen sich zwei oder mehrere Familienzentren oder ein Familienzentrum mit einer Einrichtung zu einem Verbund zusammen, so bedarf der Verbund einer Zertifizierung.

(3) Das Gütesiegel eines Verbundes bleibt bis zum Ablauf der festgelegten Gültigkeitsdauer bestehen, wenn Einrichtungen dem Verbund beitreten. Die dem Verbund beitretende Einrichtung ist berechtigt, das Gütesiegel des Verbundes zu tragen.

(4) Eine Einrichtung, die den Verbund verlässt, verliert die Berechtigung, das Gütesiegel des Verbundes weiter zu führen. Das Gütesiegel des Verbundes bleibt im Übrigen davon unberührt, wenn mehr als die Hälfte der Einrichtungen im Verbund verbleibt.

§ 13 (Fn 3, 10)

Zertifizierungsstelle

(1) Die Oberste Landesjugendbehörde beauftragt eine Zertifizierungsstelle.

(2) Die Zertifizierungsstelle beruft einen Beirat ein, der sich aus Vertretungen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen zusammensetzt. Aufgabe des Beirates ist es, die Zertifizierungsstelle beratend zu begleiten und im Rahmen des Beschwerdemanagements mitzuwirken.

§ 14 (Fn 3, 10)

Ablauf der Zertifizierung

(1) Der Antrag zur Zertifizierung ist schriftlich bei der Zertifizierungsstelle zu stellen. Sie berät die zu zertifizierende Einrichtung zu den Kriterien für das Gütesiegel und zum Verfahren zu seiner Verleihung.

(2) Die Zertifizierungsstelle überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12. Jedes Familienzentrum erhält eine schriftliche inhaltliche Rückmeldung zum Gütesiegel (Qualitätsprofil) durch die Zertifizierungsstelle.

(3) Die Zertifizierungsstelle verleiht das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ im Namen und im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörde.

Teil 4 (Fn 5, 9)

Anpassung der Zuschüsse zu Kindertagespflege

§ 15 (Fn 5, 12, 21)

Anpassung des Zuschusses für Kinder in der Kindertagespflege

Die Pauschale nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Kinderbildungsgesetz beträgt ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 781 Euro.

Teil 5 (Fn 7, 12)

§ 16 (Fn 2, 3, 5, 7, 11, 12)

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Der Minister

für Generationen, Familie,

Frauen und Integration des Landes

Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

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— Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01082016-verordnung-zur-durchfuehrung-des-kinderbildungsgesetzes
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
