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title: "Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01072008-verordnung-ueber-die-errichtung-von-personalvertretungen-fuer-die-im"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01072008-verordnung-ueber-die-errichtung-von-personalvertretungen-fuer-die-im"
updated: "2026-05-15T12:39:40+00:00"
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# Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.07.2008


### § 1

(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Schulformen im Sinne des § 90 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes

1. die Grundschule und die Hauptschule,

2. die Förderschulen und die Schule für Kranke,

3. die Realschule,

4. das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg, das Oberstufen-Kolleg und das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler,

5. das Berufskolleg,

6. die Gesamtschule.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung

1. für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrer der Schulform Grundschule,

2. für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrer der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes liegt,

3. für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrer der Schulform Förderschulen und Schule für Kranke.

### § 2

Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Dienststellen im Sinne des § 88 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes

1. für Lehrer an der Grundschule

die Schulämter,

2. für Lehrer an der Schule für Kranke, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler, am Berufskolleg sowie an der Gesamtschule

die Bezirksregierungen,

3. für Lehrer an Hauptschulen, an Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs sowie für Lehrer an Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5 SchulG), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen die Schulämter soweit sie Aufgaben nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchulG wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen.

### § 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Der Kultusminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01072008-verordnung-ueber-die-errichtung-von-personalvertretungen-fuer-die-im
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
