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title: "Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012025-verordnung-ueber-die-gewaehrung-einer-monatlichen-unterhaltsbeihilfe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012025-verordnung-ueber-die-gewaehrung-einer-monatlichen-unterhaltsbeihilfe"
updated: "2026-05-15T13:12:48+00:00"
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# Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2025


### § 2

(1) Der Anspruch der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tag des Dienstantritts an.

 

(2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet.

 

§ 3 (Fn 4)

(1) Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine oder mehrere Nebentätigkeiten oder eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit, so wird die Summe aus dem monatlich erzielten Bruttoentgelt und der monatlich erzielten, nicht nach Absatz 2 zur Anrechnung führenden Bruttozusatzvergütung auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet, soweit sie insgesamt das Zweifache des Grundbetrages zuzüglich des Zweifachen eines zustehenden Familienzuschlags übersteigt.

 

(2) Wird eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit bezogen, werden vor der Anrechnung nach Absatz 1 25 Prozent der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung vorab auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet. Lediglich der Teil der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung, der nicht zu einer Vorabanrechnung nach Satz 1 führt, fließt in die anzurechnende Summe nach Absatz 1 ein.

 

(3) Bei der Bestimmung des Bruttobetrags der Unterhaltsbeihilfe und des Grundbetrags im Sinne der Absätze 1 und 2 sind § 1 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 zu berücksichtigen.

 

(4) Monatlich erzielte Bruttozusatzvergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Quotient aus der Summe der im Zeitraum einer Zuweisung erzielten Bruttozusatzvergütungen und der Anzahl der Monate der Zuweisung.

 

(5) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen ersten Zahlungstermin der dienstvorgesetzten Stelle das zu erwartende Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgesehene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen. Jede spätere Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

 

### § 4 — Bleibt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ohne

Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust der Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

 

§ 5 (Fn 2)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.

 

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder

2. in besonderen Härtefällen.

 

### § 6 — Die Rückforderung zuviel gezahlter

Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

 

### § 7

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für Entscheidungen nach §§ 3 und 6.

 

### § 8

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums in Kraft.

 

 

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

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— Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012025-verordnung-ueber-die-gewaehrung-einer-monatlichen-unterhaltsbeihilfe
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
