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title: "ZVO — Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - ZVO-IfSG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012024-verordnung-zur-regelung-von-zustaendigkeiten-nach-dem-0"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012024-verordnung-zur-regelung-von-zustaendigkeiten-nach-dem-0"
updated: "2026-05-15T13:11:58+00:00"
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# ZVO — Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - ZVO-IfSG)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2024


### § 1 — Allgemeine Vorschriften und Meldewesen

 

(1) Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nummer 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden IfSG, sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.

 

(2) Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 5 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖDGD, genannten Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

 

(3) Das Landeszentrum Gesundheit ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 14 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 IfSG.

 

(4) Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG.

 

(5) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 17 IfSG sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

 

### § 2 — Verhütung übertragbarer Krankheiten, Schutzimpfungen

 

(1) Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG.

 

(2) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne der §§ 20 und 23 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

 

### § 3 — Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

 

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 IfSG sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).

 

(2) Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden können erlassen werden

 

1. innerhalb eines Kreises durch die Kreise als untere Gesundheitsbehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ÖGDG und

 

2. im Übrigen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ÖGDG.

 

(3) Wenn es aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint, können

 

1. die Kreise als untere Gesundheitsbehörden die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse und

 

2. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die den Kreisen und örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse

 

zunächst selbst wahrnehmen.

 

(4) Die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen nach den §§ 28, 28a, 28b und 32 IfSG sowie der auf Grundlage dieser Paragrafen erlassenen Anordnungen kann zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden auch durch die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden, soweit sich die Regelungen auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsstätten und Unterkünften sowie der Arbeitsorganisation im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung, beziehen.

 

### § 4 — Gemeinschaftseinrichtungen

 

Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne des § 34 Absatz 7 und 9 IfSG.

 

### § 5 — Wasser

 

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 39 Absatz 2 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

 

(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 Satz 3 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.

 

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 41 Absatz 1 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

 

### § 6 — Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

 

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG.

 

### § 7 — Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 44, 45 und 47 bis 53 IfSG.

 

### § 8 — (weggefallen)

 

### § 9 — Bußgeldvorschriften

 

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG wird auf die gemäß der §§ 1 bis 8 jeweils zuständigen Behörden übertragen.

 

### § 10 — Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnungen

 

Die der Landesregierung in § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 4 und 5, § 28b Absatz 1, § 32 und § 35 Absatz 3 Satz 3 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.

 

### § 11 — Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

 

Der Minister der Finanzen

 

Der Minister des Innern

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

 

 

 

 

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— Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - ZVO-IfSG)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012024-verordnung-zur-regelung-von-zustaendigkeiten-nach-dem-0
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
