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title: "RW — Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012009-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-im-anwendungsbereich-des"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012009-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-im-anwendungsbereich-des"
updated: "2026-05-15T12:35:50+00:00"
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# RW — Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2009


### § 1 — Grundsatz

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

(2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Folgenden keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

### § 2 — Tierseuchengesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes ist

für die Einziehung eines tierärztlichen Obergutachtens und die Regelung des Verfahrens nach § 15 Abs. 2,

für die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 d Abs. 1 Satz 1,

für die Entgegennahme der Anzeige über die Herstellung von Mitteln nach § 17 d Abs. 2 Satz 2 und

für die Freistellung einer Klinik oder eines Institutes von der Überwachung durch den Amtstierarzt nach § 17 e Satz 2

das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).

### § 3 — Tuberkulose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tuberkulose-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S.462), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2

das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium).

### § 4 — Brucellose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2

das Ministerium,

2. für die Zulassung von Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach § 3 Abs. 2

das Landesamt.

§ 5 (Fn 13)

Geflügelpest-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot und die Anordnung von Impfungen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 42 und § 51, für die Vorlage eines Impfplanes nach § 8 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 und für Mitteilungen nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 21 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 56 Abs. 5

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 6 (Fn 11)

Hühner-Salmonellen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 544) ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 2 Abs. 2

das Ministerium,

2. für Ausnahmen vom Impfverbot gegen Salmonella gallinarum pullorum nach § 9 Abs. 2

das Landesamt.

### § 7 — Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3 Abs. 2 Nr. 1

das Ministerium,

2. für die Anordnung amtstierärztlicher Untersuchungen einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 5

das Landesamt.

### § 8 — Psittakose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111) ist

für die Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1

das Landesamt.

### § 9 — Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), ist

für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3

das Ministerium.

§ 10 (Fn 13)

Schweinepest-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 2 Abs. 2 und

für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 11b Abs. 2 Nr. 2 und § 14d

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 11a Abs. 2 Nr. 1, § 14a Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 11 (Fn 9)

(aufgehoben)

 

### § 12 — Rinder-Leukose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3

das Ministerium.

### § 13 — Tollwut-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tollwut-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 3 Nr. 2

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 8 Abs.

die örtliche Ordnungsbehörde.

### § 14 — Tierimpfstoff-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 1 a,

für die Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel von Personen oder Änderungen im Betrieb nach § 3,

für die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 13 b,

für das Herstellen des Einvernehmens mit der Zulassungsstelle über die Beobachtung von Prüfungen nach § 28 und

für die Zulassung von Ausnahmen nach § 37 für die Herstellung von Mitteln, die unter Verwendung von einem bestimmten Tierbestand isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind

das Landesamt.

### § 15 — Tierseuchenerreger-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und

für das Untersagen, Beschränken, oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2

das Landesamt.

§ 16 (Fn 13)

MKS-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Abs. 2,

für die Unterrichtung des Bundesministeriums gemäß § 8 Abs. 3 und

für die Vorlage eines Planes zur Tilgung der MKS gemäß § 26

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 3

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 17 (Fn 8)

Verordnung zum Schutz

gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Abs. 2

das Ministerium,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1

die örtliche Ordnungsbehörde.

### § 18 — Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist

für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und

für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3

das Ministerium.

### § 19 — (aufgehoben)

 

### § 20 — Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,

für das Verbringungsverbot nach § 11 Abs. 2 und

für das Einfuhrverbot nach § 25 Abs. 3

das Ministerium,

2. für die Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1,

für die Zulassung einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2,

für die Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1,

für die Zulassung eines Betriebes nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3,

für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 in den Fällen des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 3,

für die Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2,

für die Zulassung einer Quarantäneeinrichtung nach § 35,

für die Zulassung von Lagern in Freizonen, Freilager und Zolllager nach § 36a

und für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 7 Satz 1

das Landesamt.

### § 21 — Fischseuchen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchen-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Aussetzung der Zulassung und die Anordnung von Untersuchungen nach § 10 Nr. 1,

für den Widerruf der Zulassung nach § 11 Nr. 1,

für die Aussetzung der Zulassung und die Anordnung von Untersuchungen nach § 12 Abs. 1 und § 12a Abs. 1,

für die Zulassung von Gebieten nach § 13 und

für die Zulassungvon Fischhaltungsbetrieben nach § 14

das Landesamt.

§ 22 (Fn 13)

Viehverkehrsverordnung

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für

1. die Beauftragung einer Stelle (beauftragte Stelle) zur

a) Zuteilung

aa) von Ohrmarken nach § 27 Abs. 2 für Rinder,

bb) von Ohrmarken, Transpondern oder Fußfesseln nach § 34 Abs. 2 für Schafe und Ziegen,

cc) von Ohrmarken nach § 39 Abs. 2 für Schweine,

b) Ausstellung eines Stammdatenblattes für Rinder nach § 31,

c) Ausstellung eines Equidenpasses nach § 44

das Ministerium,

2. Zulassungen nach §§ 12 bis 15 oder

Entscheidungen über das Ruhen der Zulassung nach § 16

das Landesamt.

(2) Soweit das Ministerium von seiner Befugnis zur Beauftragung einer Stelle gemäß Absatz 1 Nr. 1 Gebrauch macht, ist diese Stelle für die Zuteilung der Ohrmarken zuständig.

§ 22a (Fn 13)

Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur

Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die

Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der

Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)

Der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter ist zuständige Behörde im Sinne von

1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung,

2. Artikel 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 23 (Fn 8)

Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes, wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

II. Übertragung von Ermächtigungen zum

Erlass von Tierseuchenverordnungen

### § 24 — Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

(1) Die in § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7c Abs. 1 und § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Landesamt übertragen.

(2) Die in § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium übertragen.

III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Fn 15)

§ 25 (Fn 15)

Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grund des TierNebG erlassener Rechtsverordnungen ist, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist, die Kreisordnungsbehörde.

§ 26 (Fn 15, 17)

Zuständigkeit des Landesamtes

Zuständige Behörde für

1. die Verpflichtung eines Betriebes gemäß § 3 Abs. 3 TierNebG, einem anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung zu gestatten,

2. die Entscheidung über Anträge nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für den innergemeinschaftlichen Handel mit Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetem tierischen Eiweiß,

3. die Zulassung von Anlagen gemäß Artikel 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der darauf basierenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,

ist das Landesamt.

§ 27 (Fn 15, 17)

(aufgehoben)

 

§ 28 (Fn 15)

Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG und § 28 TierNebV wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen.

### § 29 — In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). (Fn 4)

(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012009-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-im-anwendungsbereich-des
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
