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title: "Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012008-verordnung-zur-bestimmung-der-pensionsfestsetzungs-und"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012008-verordnung-zur-bestimmung-der-pensionsfestsetzungs-und"
updated: "2026-05-15T12:13:46+00:00"
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# Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2008


### § 1 — Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes werden, soweit

§§ 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen festgesetzt und geregelt.

### § 2

Bei Beamten des Landtags ist für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge bei Beendigung des Beamtenverhältnisses der Präsident des Landtags zuständig.

### § 3 — Die Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes wird festgesetzt

1. für aktive Beamte von den Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,

2. für aktive Richter von den Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

3. im übrigen von den in §§ 1 und 2 genannten Behörden.

### § 5

(1) Für die Festsetzung und Einziehung einer Abfindungsrückzahlung nach § 88 Abs. 2 BeamtVG ist, sofern der Antrag von einer in den Landesdienst berufenen Beamtin oder Richterin gestellt worden ist, die in § 1 genannte Behörde zuständig.

(2) Für die Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), für die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG und für die Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 BeamtVG ist für aktive Beamte und Richter die Behörde zuständig, die nach den §§ 1 und 2 für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig ist; für Versorgungsempfänger ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

(3) Für die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und für die Beitragszahlung gemäß § 225 Abs. 2 SGB VI ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

(4) Für die Einziehung oder Erstattung der Versorgungsanteile nach § 107b und § 107c BeamtVG ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

Abschnitt II

Übertragung von Befugnissen

### § 6

Es werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1. § 14 a Abs. 3 Satz 3 BeamtVG

Anordnung der Nachuntersuchung auf die in § 1 genannte Behörde,

2. § 29 Abs. 1 BeamtVG

Feststellung, daß das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,

für aktive Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,

für aktive Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

für Versorgungsempfänger auf die in § 1 genannte Behörde,

3.

a) § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG

Bestimmung des Zahlungsempfängers (§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 BeamtVG),

Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 9 Abs. 2, §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 2, § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG),

Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften (§§ 15, 23 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1, § 82 BeamtVG in Verbindung mit dem als Bundesrecht weitergeltenden § 228 Abs. 3 LBG),

b) § 49 Abs. 6 BeamtVG

Entscheidung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten,

c) § 62 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG

Entzug und Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht,

auf die nach §§ 1, 2 und 4 für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörden,

4. § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG

Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit

für den Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung auf die Rektoren der Hochschulen, soweit diese für die Bewilligung eines Urlaubs nach § 5 a Sonderurlaubsverordnung zuständig sind.

### § 7

(1) Auf dem Gebiete der Unfallfürsorge werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1.

a) § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG

Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall mit Ausnahme der besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG,

b) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 BeamtVG

Erstattung von Sachschäden,

c) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG

Zuerkennung der Unfallfürsorgeleistungen von einem früheren Zeitpunkt,

für Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,

für Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

2. § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41 Abs. 2 BeamtVG

Bewilligung und Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf die in § 1 genannte Behörde.

3.

a) § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG

Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung,

b) § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG

Versagung der Unfallfürsorgeleistungen

für aktive Beamte und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im übrigen auf die in § 1 genannte Behörde.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Befugnisse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 für die Polizeipräsidenten und deren ständige Vertreter auf die Bezirksregierungen übertragen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Leiter der den obersten Dienstbehörden unmittelbar unterstehenden Gerichte, Behörden und Einrichtungen.

### § 7a

(1) Für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 91 LBG werden als Dienstvorgesetzte die Leiter der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen bestimmt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Im Geschäftsbereich des Justizministeriums werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 91 LBG bis zur Höhe von fünftausend Deutsche Mark die Präsidenten der Verwaltungsgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte, die Leitenden Oberstaatsanwälte und die Leiter der Justizvollzugsanstalten als Dienstvorgesetzte bestimmt.

Abschnitt III

Übergangs- und Schlußvorschriften

### § 8 — Soweit für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfänger (§ 69

BeamtVG) bisheriges Recht anzuwenden ist, gelten die §§ 6 und 7 entsprechend für die Übertragung der Befugnisse der obersten Dienstbehörden

nach § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG sowie

nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, §§ 122, 123, 124, 125 Abs. 1, §§ 128, 129 Abs. 3, § 130 Abs. 4 Satz 2, § 135 Abs. 2 Satz 2, §§ 139, 145, 152 Abs. 3 Satz 1, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 Satz 3 und dem als Bundesrecht weitergeltenden § 228 Abs. 3 LBG.

### § 9

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

(2) gegenstandslos (Fn 9)

(3) Die Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund des § 96 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) (Fn 6), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456),

2. vom Präsidenten des Landtags, Ministerpräsidenten, Innenminister, Finanzminister, Justizminister, Kultusminister, Minister für Wissenschaft und Forschung, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Präsidenten des Landesrechnungshofs, jeweils auf Grund des § 3 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), des § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 5 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) sowie des § 69 BeamtVG in Verbindung mit § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

Die Landesregierung

des Landes

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister

für Wirtschaft, Mittelstand

und Verkehr

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Der Minister

für Wissenschaft und

Forschung

Der Kultusminister

Der Minister

für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit

und Soziales

Der Präsident

des Landtags

Nordrhein-Westfalen

Der Präsident

des Landesrechnungshofes

Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

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— Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012008-verordnung-zur-bestimmung-der-pensionsfestsetzungs-und
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
