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title: "Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch Gemeinden"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012005-verordnung-ueber-ausnahmen-vom-verbot-der-bestellung-von"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012005-verordnung-ueber-ausnahmen-vom-verbot-der-bestellung-von"
updated: "2026-05-15T12:30:25+00:00"
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# Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch Gemeinden

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2005


### § 1

Gemeindeeigene Grundstücke oder Erbbaurechte können bei ihrer Veräußerung zur Finanzierung des Kaufpreises mit Grundpfandrechten belastet werden, ohne daß es der aufsichtsbehördlichen Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter gemäß § 87 Abs. 1 der Gemeindeordnung bedarf. Voraussetzung ist, daß

1. der Kaufpreis unmittelbar an die Gemeinde oder auf ein Notaranderkonto gezahlt wird und der Grundpfandrechtsgläubiger hierfür unwiderruflich einsteht,

2. der Erwerber die Kosten trägt.

### § 2

Vertragsentwürfe, die solche Bestimmungen enthalten, hat die Gemeinde der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem rechtsverbindlichen Vertragsabschluß, schriftlich anzuzeigen.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

(Artikel 22 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644))

Die durch die Artikel 15 und 16 erlassenen Rechtsverordnungen und die auf den Artikeln 17, 18, 19 und 20 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändertoder aufgehoben werden.

 

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— Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch Gemeinden
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012005-verordnung-ueber-ausnahmen-vom-verbot-der-bestellung-von
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
