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title: "ZustVO FeV — Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012004-verordnung-ueber-die-bestimmung-der-zustaendigen-behoerden-nach-der"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012004-verordnung-ueber-die-bestimmung-der-zustaendigen-behoerden-nach-der"
updated: "2026-05-15T12:39:10+00:00"
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# ZustVO FeV — Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2004


### § 2

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Bestimmung einer geeigneten Stelle zur Abnahme der Ortskundeprüfung nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV,

2. die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 und 3 FeV,

3. die Aufsicht über die anerkannten Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 2 FeV und

4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV von den Vorschriften des

- § 4 Abs. 2 FeV über die Mitführpflicht des Führerscheins,

- § 10 Abs. 1 und 3 FeV über das Mindestalter,

- § 18 Abs. 1 und 2 FeV über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen,

- § 48 Abs. 4 und 5 FeV über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

### § 3

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Anerkennung von Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 FeV,

2. die Anerkennung von Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV,

3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Abs. 5 FeV,

4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, soweit nicht in § 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, und

5. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und § 76 Nr. 16 FeV,

6. die Zustimmung zur Teilnahme von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 und M nach Nr. 1.1.4 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV.

7. die Amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1 FeV,

8. die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 FeV.

### § 4

Für die Prüfung zum Erwerb der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FeV und für die Ausstellung der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 FeV sind die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr der im Land Nordrhein-Westfalen tätigen Technischen Überwachungsvereine zuständig. Daneben können auch Schulen oder private Ersatzschulen, die nach § 5 Abs. 3 FeV anerkannt sind, Prüfungen abnehmen und Prüfbescheinigungen ausstellen.

### § 5

Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind zuständig für

1. die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Abs. 4 Satz 2 FeV,

2. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Abs. 4 Satz 3 FeV und

3. die Aufsicht über die Sehteststellen

bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Abs. 4 Satz 4 FeV.

### § 6 — Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(Fn 3)

Der Minister für

Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012004-verordnung-ueber-die-bestimmung-der-zustaendigen-behoerden-nach-der
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
