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title: "Pfl — Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012002-weiterbildungs-und-pruefungsordnung-zu-fachgesundheits-und-0"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012002-weiterbildungs-und-pruefungsordnung-zu-fachgesundheits-und-0"
updated: "2026-05-15T12:16:21+00:00"
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# Pfl — Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2002


### § 1 — Ziele der Weiterbildung

(1) Intensivpflege umfaßt die Unterstützung, Übernahme und Wiederherstellung der Aktivitäten des Lebens beim kritisch kranken Patienten mit manifesten oder drohenden Störungen vitaler Funktionen. (2) Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern mit den vielfältigen Aufgaben der Intensivpflege vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen auf der Grundlage eines engen Theorie-Praxis-Bezugs vermitteln.

(3) Zu den Aufgaben der Pflegefachkräfte für Intensivpflege und Anästhesie zählen insbesondere:

1. geplante Intensivpflege als gesundheitsfördernde Lebenshilfe unter Aktivierung der physischen, psychischen und sozialen Ressourcen der Patienten sowie die lindernde Pflege und die Sterbebegleitung,

2. präventive und begleitende Gesundheitsberatung,

3. Bedienung und Überwachung der für die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen notwendigen Geräte sowie sachgerechter Umgang mit Instrumenten, Geräten, Produkten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln, soweit dies zum Aufgabenbereich der Kranken-/Kinderkrankenpflege in der Intensivpflege und Anästhesie gehört,

4. Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der künstlichen Beatmung sowie Einleitung erforderlicher Sofortmaßnahmen,

5. Planung und Überwachung der Organisation des Krankenpflegedienstes und der Arbeitsabläufe in Intensivpflege und Anästhesieabteilungen und -einheiten,

6. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im therapeutischen Team bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer, therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen,

7. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Krankenpflege-/ Kinderkrankenpflegeschülerinnen und -schülern und des sonstigen Personals sowie Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

### § 2 — Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten für Intensivpflege und Anästhesie durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie

1. mit Krankenhäusern verbunden ist, an denen nach dem geltenden Krankenhausplan NRW mindestens sechs fachgebundene oder acht interdisziplinäre Intensivbetten, ferner mindestens drei hauptamtliche operative Fachabteilungen zugelassen sind und betrieben werden,

2. von einer Kranken-/Kinderkrankenschwester oder einem -pfleger mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder einer Leitungskraft mit vergleichbarer, pflegepädagogischer Qualifikation geleitet wird,

3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Lehrkraft (Kranken-/Kinderkrankenschwester oder -pfleger für Intensivpflege oder Anästhesie mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,

(Anlage 1)

5. je Lehrgang über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan verfügt; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muß in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,

6. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine Handbibliothek und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

### § 3 — Lehrgang

Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfaßt mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, davon 500 Stunden theoretischer Unterricht und 220 Stunden praktischer Unterricht unter direkter Anleitung. Die praktische Weiterbildung umfaßt mindestens 1200 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.

### § 4 — Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:

1. die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes genannten Berufsbezeichnungen zu führen und

2. eine in der Regel mindestens einjährige Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege nach Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, davon mindestens sechs Monate in der Intensivpflege oder Anästhesie.

### § 5 — Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.

### § 6 — Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v. H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

### § 7 — Prüfungsausschuß

(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuß gebildet; dieser besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises, der kreisfreien Stadt,

2. der pflegerischen Leitungskraft der Weiterbildung,

3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft,

4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten pflegerischen Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

### § 8 — Prüfungsvorsitz

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Festsetzung der Prüfungstermine,

2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,

3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn,

4. Zulassung zur Prüfung,

5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin,

6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung,

7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung,

8. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

### § 9 — Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

### § 10 — Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrgangs beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2, (Anlage 2) 2. eine Bescheinigung über die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3, (Anlage 3) 3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

### § 11 — Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierung und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.

(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.

### § 12 — Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.

(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden.

(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

### § 13 — Mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den Grundlagenbereichen gemäß Anlage 1 Nrn. 1.1 bis 1.6 geprüft. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf den gewählten fachlichen Schwerpunkt ,,Intensivpflege und Anästhesie" oder ,,Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie". Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Fachgebiet zwischen zehn und zwanzig Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.

### § 14 — Praktische Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem Behandlungsbereich (Intensivpflege und Anästhesie oder Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie) seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie.

(2) Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

### § 15 — Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

,,befriedigen- (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, d"

,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.

### § 16 — Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wird.

### § 17 — Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

### § 18 — Zeugnis

Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid. (Anlage 4)

### § 19 — Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

### § 20 — Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisse

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend" bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.

### § 21 — Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

### § 22 — Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: (Anlage 5)

,,Fachkrankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie",

,,Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie",

,,Fachkinderkrankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie",

,,Fachkinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie".

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß §

4 Nr. 1 geführt werden.

### § 23 — Übergangsbestimmungen

(1) Weiterbildungsstätten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch dann zugelassen werden, wenn sie von einer Fachkraft mit vergleichbarer Qualifikation geleitet werden. Dies gilt bis zu einem Wechsel in der Leitung.

(2) Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie ist insbesondere gegeben, wenn ein gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vom 16. 11. 1976, ergänzt am 24. 4. 1991, anerkannter Weiterbildungslehrgang ausweislich eines von der DKG anerkannten Zeugnisses oder einer Anerkennungsurkunde der DKG erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

(3) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für Intensivpflege und Anästhesie, Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie oder erteilte staatliche Anerkennung für die Weiterbildung in diesen Bereichen der Kranken- und Kinderkrankenpflege wird auf Antrag anerkannt. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

### § 24 — Gebühren

Die Gebühren für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte betragen 103 Euro bis 307 Euro. Die Prüfungsgebühr einschließlich der Ausstellung der Erlaubnisurkunde beträgt103 Euro; diese Gebühr ist ebenfalls für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde gemäß § 23 Abs. 4 bis 6 zu entrichten.

### § 25 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ( Fn3)

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

### Anlage 1 — (Zu § 3)

1 Theoretische Weiterbildung (720 Stunden)

Für den Weiterbildungsschwerpunkt ,,Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie" ist die unter den Abschnitten 1.3 bis 1.6 aufgeführte theoretische Weiterbildung auf die Belange der Pädiatrie und der dazugehörenden Pflegeausbildung auszurichten.

1.1 Allgemeine Grundlagen 150 Stunden

1.1.1 Allgemeine Grundlagen 50 Stunden

- Strukturen des Gesundheitswesens einschließlich EG-Vergleich von intensivpflegerischen Versorgungen

- Rechtliche Grundlagen

- Krankenhausbetriebslehre

- Therapeutisches Team; Aufgabenfelder und Koordination des Behandlungsteams u. a.

- Pflegedienst (auch andere Einrichtungen Hygienefachkraft, PDL)

- Ärztlicher Dienst

- Sozialdienst

- Krankengymnastik

- Ergo-Therapie

- Logopädie

- Psychologie

- Seelsorge

- Geräte- und Materialkunde

- Medizinische Geräteverordnung

- Funktion und Anwendung

- Erstellung eines Materialprofils

- Hygiene-, Mikrobiologie

1.1.2 Wahrnehmung, Kommunikation sowie Methodik des Lernens, Lernpsychologie und 100 Stunden -techniken und Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens sowie berufliches Selbstverständnis

1.1.2.1 Wahrnehmung 20 Stunden

- Ausgewählte Teilbereiche der Wahrnehmungspsychologie

- Selbstwahrnehmung/Fremdwahrnehmung

- Selbsterfahrung, Supervision, Balint-Gruppe usw

- Beobachtungs- und Beurteilungsprozesse, Beurteilungsfehler

- Diagnostik- und Beurteilungsverfahren

1.1.2.2 Kommunikation und Pädagogik 50 Stunden

- Theorie- und Praxis personenzentrierter Gesprächsführung

- Gruppendynamik und Gruppenpädagogik

- Kooperation, Konflikt, Teamarbeit

- Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen

- Pädagogische Anleitung von Laien und Schülern

- Grundlagen und Methoden der Öffentlichkeitsarbeit

1.1.2.3 Methodik des Lernens, Lernpsychologie und -techniken sowie Prinzipien des 20 Stunden wissenschaftlichen Arbeitens

1.1.2.4 Berufliches Selbstverständnis 10 Stunden

- Motivation für die Arbeit in der Intensivpflege und Weiterbildung

- Geschichte der Entwicklung der Pflegeberufe unter Einbezug der Intensivpflege

- Leitbilder, Normen und Werte in der Intensivpflege

1.2 Pflegerische Grundlagen 50 Stunden

1.2.1 Pflegewissenschaftliche Grundlagen 30 Stunden

- Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegekonzepte

- Einführung in die Pflegeforschung

- Pflegeprozeß

- Qualitätssicherung und -überwachung in der Intensivpflege

1.2.2 Pflegemanagement und -organisation 20 Stunden

- Personalbedarfsermittlung, Personalförderung

- Pflegesystem und Pflegeorganisation

- Leistungserfassung in der Intensivpflege, EDV-Einsatz

- Aufbau der Intensivstation

- Ökonomische und ökologische Betriebsabläufe

1.3 Fachliche Grundlagen der Intensivpflege 250 Stunden

1.3.1 Menschenbild und ethische Grundorientierungen in der Intensivpflege 10 Stunden

- Menschenbild und pflegerisches Handeln

- Ethische Probleme im Bereich des Berufsfeldes (z.B. Umgang mit alten und sterbenden Menschen)

- Grenzen der Intensivmedizin

1.3.2 Hilfe bei der Unterstützung, Übernahme und Wiederherstellung der 150 Stunden Aktivitäten und Elemente des Lebens, bei der Anpassung von Funktions- und Körperteilverlusten und bei der Begleitung Sterbender unter Berücksichtigung des Pflegeprozesses

- Erfassen des Pflegebedarfs

- Planen der Pflege

- Durchführen und Dokumentieren der Pflege

- Beurteilen der Pflege, Standards der Intensivpflege

1.3.2.1 Kommunikation

- Einschätzen der Kommunikationsmöglichkeit

- Kommunikation mit äußerungs- und wahrnehmungsbehinderten Patienten

- Umgang mit Kommunikationshilfsmitteln

- Kommunikation und Umgang mit Suizidpatienten in der Frühphase der Krisenintervention

- Berühren - Berührtwerden, Psychotonik

- Basale Stimulation

1.3.2.2 Atmung und Herz-Kreislaufregulation

- Einschätzen der Atmungsqualität

- Atemschulung

- Kinische und apparative Überwachung der Atmung

- Atemhilfen, Atemtherapie und Beatmung

- Einschätzen der Herz-Kreislaufregulation

- Kreislauftraining (z.B. Fußsohlendruck, Beinerfahrung, beruhigende stabilisierende Massagen)

- Klinische und apparative Überwachung der Herz- und Kreislauffunktion

- Apparative und medikamentöse Unterstützung der Herz-Kreislauffunktion

1.3.2.3 Körperpflege

- Einschätzen des Hautzustandes

- Körperhygiene und Hautpflege

- Wirkungen von Materialien auf der Hand

- Pflegerische Maßnahmen (z.B. belebende und beruhigende Einschreibung und Waschung, infektions- und schmerzreduzierende Ganzkörperwaschungen)

- Anwendung und Wirkung von Einreibungen, Wickeln, Massagen und Reflexzonenunterstützung

1.3.2.4 Bewegung

- Einschätzen der Bewegungsqualität

- Lagerung und Mobilisation

- Lagerungshilfsmittel

- Prophylaxe und Behandlung von Muskelatrophie, Kontrakturen, Thrombosen

- Konzepte der Bewegungstherapie

- Mobilisationskonzepte

- Krankengymnastische Verfahren

- Kinästetik

1.3.2.5 Essen und Trinken

- Einschätzen und Bewerten der Ernährungsqualität

- Beobachten und Überwachen der Ernährung

- Eß-, Trink- und Schlucktraining

- Sonderernährung

- Infusionstherapie und parenterale Ernährung

1.3.2.6 Ausscheidung

- Einschätzung der Ausscheidungsqualität

- Beobachtung und Überwachung von Ausscheidung

- Inkontinenzprophylaxe, Kontinenztraining

- Umgang mit Blasenkathetern, Sonden und Drainagen

- Maßnahmen bei extrakorporalen Eliminationsverfahren

1.3.2.7 Regulation der Körpertemperatur

- Methoden der Messung der Körpertemperatur, Umgang mit Meßgeräten

- Einschätzung der Fähigkeit zur Aufrechterhaltung einer normalen Körpertemperatur

- Maßnahmen bei erhöhter und erniedrigter Körpertemperatur

- Therapeutische Erhöhung oder Senkung der Körpertemperatur

1.3.2.8 Maßnahmen zur Verbesserung des Bewußtseins, der Wahrnehmung und der Orientierung

- Bedeutung von Ruhe und Schlaf

- Bedeutung von Bewußtsein und Bewußtlosigkeit (Beobachtung, Überwachung)

- Biographische Analyse, Einbeziehung der Angehörigen

- Einführung in die Musiktherapie und der Umgang mit Musik

- Pflegerische Förderungsmöglichkeiten der Wahrnehmung, Orientierung

- Architektonische Gestaltung und Musik als Therapiefaktoren im Pflegebereich

1.3.2.9 Sexualität

- Bedeutung der Sexualität in der Intensivpflege

- Intimsphäre des Patienten und des Pflegenden, Wahrung der Privatheit

- Fragen zur Sexualität, Bedeutung und Berücksichtigung in der Pflege

- Kulturelle Besonderheiten

1.3.2.10 Frühförderung und Rehabilitation

- Erstellen von Frühförderungsprogrammen

- Zusammenarbeit mit Reha-Einrichtungen

1.3.2.11 Umgang mit dem Phänomen Schmerz

- Schmerzbeobachtung, -überwachung und -einschätzung

- Pflegerische Beeinflussungsmöglichkeiten

- Somatische und psychologische Konzepte

1.3.2.12 Lindernde Pflege und Sterbebegleitung

- Sterben und Tod auf der Intensivstation

- Bedeutung für Patienten, Angehörige und Pflegende

- Sterbebegleitung im Krankenhaus und in anderen Bereichen

1.3.3 Mitwirkung bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen 10 Stunden

1.3.4 Fallorientierte Intensivpflege insbesondere bei: 50 Stunden

- akutem Herz-Kreislaufversagen

- akutem Lungenversagen

- akuter exogener Vergiftung

- komatösen Patienten

- abwehrgeschwächten Patienten

- Patienten mit Sepsis, Schock und Multiorganversagen

- polytraumatisierten Patienten

- Transport des Intensivpatienten

- geriatrischen Patienten

- suchtkranken Patienten

- Patienten im Aufwachraum

- pädiatrischen Patienten

- neonatologischen Patienten

- Erstversorgung des Neugeborenen

1.3.5 Alternative Methoden in der Intensivpflege, wie z.B. 30 Stunden

- Massagetechniken: Lymphdrainagetechniken, Shiatsu/Akkupressur, Repflexzonenmassage

- Aromatherapie

- Feldenkrais-Methode

- Psycho-physische Atemtherapie nach Middendorf/Atempädagogik

1.4 Fachliche Grundlagen der Pflege in der Anästhesie 40 Stunden

1.4.1 Hilfe bei der Unterstützung, Übernahme und Wiederherstellung der Aktivitäten und Elemente des Lebens vor, während und nach der Operation

1.4.1.1 Kommunikation

- Einschätzen und Bewerten der Kommunikation unter Berücksichtigung des Umfeldes einer Operation

1.4.1.2 Atmung und Herz-Kreislaufregulation

- Einschätzen und Bewerten der Atmungsqualität

- Klinische und apparative Überwachung der Atmung

- Atemhilfen, Atemtherapie und Beatmung

- Einschätzen und Bewerten der Herz-Kreislaufregulation

- Klinische und apparative Überwachung der Herz-Kreislauffunktion

- Apparative und medikamentöse Unterstützung der Herz-Kreislauffunktion

1.4.1.3 Körperpflege

- Körperhygiene des Patienten im OP

- Hygieneverhalten des Personals im OP

1.4.1.4 Bewegung

- Lagerung des Patienten bei verschiedenen operativen Eingriffen

- Lagerungshilfsmittel

1.4.1.5 Ausscheidung

- Beobachtung und Überwachung von Ausscheidung

- Umgang mit Blasenkathetern, Sonden, Drainagen

1.4.1.6 Regulation der Körpertemperatur

- Messen der Körpertemperatur

- Maßnahmen bei Hypo- und Hyperthermie

1.5 Fachliche Grundlagen der Intensivmedizin 190 Stunden

- Atemregulation, Atemwegs-, Lungenerkrankungen und -verletzungen, einschließlich knöcherner Thorax und Mediastinum

- Herz- und Kreislaufregulation, Herz- und Kreislauferkrankungen, Verletzungen des Herzens und der herznahen Gefäße

- Erkrankungen und Verletzungen der peripheren Arterien und Venen

- Wasser-, Elektrolyt-, Säuren-Basen-Haushalt, Nierenfunktion, Nierenerkrankungen und Verletzungen der Niere und der ableitenden Harnwege

- Vergiftungen

- Stoffwechselregulation, akutes Stoffwechselversagen und endokrine Krisen

- Gastroenterologische Erkrankungen und Verletzungen einschließlich Speiseröhre

- Lebererkrankungen und Verletzungen einschließlich Milz, Gallenwege, Pankreas

- Blutkrankheiten und Störungen des Blutgerinnungssystems

- Infektionskrankheiten nosokuminale Infektion

- Immunverhalten und Erkrankungen des Immunsystems

- Temperaturregulation, physikalische Einwirkungen, thermische Verletzungen

- Zerebrale Funktion, neurologische Erkrankungen, Verletzungen des zentralen Nervensystems

- Schockformen und deren Behandlung

- Mehrfachverletzungen

- Erkrankungen der Früh- und Neugeborenen

- Analgosedierung und Relaxierung des Intensivpatienten

- Wiederbelebung

1.6 Fachliche Grundlagen der Anästhesiologie 40 Stunden

- Prämedikation

- Allgemeinanästhesieverfahren

- Regionalanästhesieverfahren

- Anästhesien in den verschiedenen Fachdisziplinen und bei speziellen Eingriffen

- Dokumentation und Protokollführung

- Pharmakologie

- Prä-, intra- und postoperative Komplikationen und deren Behandlung

- Schmerztherapie

- Infusions- und Transfusionstherapie

2 Praktische Weiterbildung unter Anleitung

(Einsätze von mindestens 1200 Stunden)

Die praktische Weiterbildung erfolgt in folgenden Bereichen

2.1 Kranken- bzw. Kinderkrankenschwestern,

Kranken- bzw. Kinderkrankenpfleger

a) Internistische/Neurologische Intensivpflege bzw. 450 Stunden Pädiatrische/Neonatologische Intensivpflege (Die praktische Weiterbildung in der neonatologischen Intensivpflege erfolgt für mindestens 4 Wochen)

b) Operative Intensivpflege bzw. Kinderchirurgische Intensivpflege 450 Stunden

c) Anästhesiedienst 150 Stunden

d) Wahlpraktika (2 x 2 Wochen) z. B. Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, 150 Stunden Herzkatheter, Schmerzambulanz, Anästhesie

2.2 Über jeden Abschnitt der praktischen Weiterbildung ist vom Weiterbildungsteilnehmer ein Bericht zu fertigen. Dieser wird von der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter fachlich bewertet und für die Prüfungsunterlagen dokumentiert. Die Berichte sind der von der Praxisanleitung auszufertigenden Bescheinigung nach Anlage 3 beizufügen.

3 Praktischer Einsatz in der Intensivpflege

Die verbleibende Zeit absolviert die Weiterbildungsteilnehmerin/der Weiterbildungsteilnehmer in der Intensivpflege und Anästhesie bzw. in der Pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesie. Durch den praktischen Einsatz ist damit grundsätzlich die Möglichkeit der Erweiterung der Stundenzahl der praktischen Weiterbildung in einem Wahlbereich, insbesondere für den Bereich der Anästhesie, gegeben Der praktische Einsatz in dem von der Weiterbildungsteilnehmerin/dem Weiterbildungsteilnehmer gewählten Bereich kann auf der Teilnahmebescheinigung der praktischen Weiterbildung (Anlage 3) gesondert vermerkt werden.

### Anlage 5

Fn 1 GV. NW. 1995 S. 305, geändert durch Artikel 25 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). Fn 2 SGV. NW. 2124. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 28. April 1995. Fn 4 § 11 Abs. 2, § 23 und § 24 geändert durch Artikel 25 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

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— Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012002-weiterbildungs-und-pruefungsordnung-zu-fachgesundheits-und-0
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
