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title: "DG — Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (KoFDG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012001-bekanntmachung-der-neufassung-des-gesetzes-zur-durchfuehrung-der"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012001-bekanntmachung-der-neufassung-des-gesetzes-zur-durchfuehrung-der"
updated: "2026-05-15T12:38:32+00:00"
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# DG — Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (KoFDG)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2001


## Erster Abschnitt · Kriegsopferfürsorge

### § 1 — Träger der Kriegsopferfürsorge

(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise; sie führen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die örtlichen Träger unterhalten besondere Fürsorgestellen für Kriegsopfer.

(2) Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände; sie führen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die überörtlichen Träger unterhalten Hauptfürsorgestellen.

### § 2 — Sachliche Zuständigkeit

(1) Den örtlichen Trägern obliegen alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit sie nicht den überörtlichen Trägern zugewiesen sind.

(2) Den überörtlichen Trägern obliegen

1. die Hilfen nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes,

2. die Erziehungsbeihilfen nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes

a) zum Besuch von Hochschulen und Fachhochschulen,

b) zum Zweck der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,

3. soweit sie als Sachleistung gewährt werden

a) die Erholungshilfe nach § 27b,

b) Kurmaßnahmen im Rahmen der Krankenhilfe nach § 26b und der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 36 des Bundessozialhilfegesetzes,

4. die Hilfen nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung,

5. die Leistungen nach §§ 26b und 27d des Bundesversorgungsgesetzes, wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe die überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig sind, außer bei Hilfen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV - vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), sowie nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes und § 8 sowie § 10 Abs. 6 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes,

6. die Sonderfürsorge nach § 27e des Bundesversorgungsgesetzes sowie die Hilfe für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten,

7. nach § 53 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,

8. die der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen nach §§ 51 bis 54 des Bundes- Seuchengesetzes und §§ 1 bis 3 des Opferentschädigungsgesetzes an Berechtigte außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

### § 3 — Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden und örtlicher Träger

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Träger der Kriegsopferfürsorge sind, gewähren bei der Durchführung der Aufgaben, die den Trägern der Kriegsopferfürsorge obliegen, Amtshilfe, indem sie insbesondere Anträge entgegennehmen, falls erforderlich auf ihre Ergänzung hinwirken und unverzüglich dem zuständigen Träger zuleiten; wird ihnen die Notwendigkeit der Durchführung von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge auf andere Weise bekannt, unterrichten sie unverzüglich den zuständigen Träger. Die kreisangehörigen Gemeinden wirken im Rahmen der Amtshilfe auch bei der Durchführung von persönlichen Hilfen mit.

(2) Der örtliche Träger leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter; Absatz 1 gilt entsprechend.

### § 4 — Heranziehung örtlicher Träger durch die überörtlichen Träger

Die überörtlichen Träger können die Durchführung der ihnen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 obliegenden Aufgaben durch Satzung ganz oder teilweise den örtlichen Trägern zur Erfüllung im eigenen Namen übertragen. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die überörtlichen Träger Weisungen erteilen.

### § 5 — Kostenträger

(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach den §§ 2 5 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.

(2) Rechtsvorschriften, nach denen der Bund die Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt.

### § 6 — Beteiligung sozial erfahrener Personen

Die Träger der Kriegsopferfürsorge haben vor der Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge sozial erfahrene Personen, besonders aus Verbänden der Kriegsopfer, zu hören.

### § 7 — Widerspruchsverfahren

(1) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen der Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die nach § 8 gebildeten Beiräte.

(2) Der Vorsitzende kann durch einen mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid nach Lage der Akten entscheiden, wenn er das Rechts- und Sachverhältnis für genügend geklärt erachtet.

(3) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden kann innerhalb einer Frist von einem Monat die Entscheidung des Beirates von den Beteiligten beantragt oder Klage erhoben werden. Wird Antrag auf Entscheidung des Beirates gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen.

(4) Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NW.) über das förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff.) und über die Ausschüsse (§§ 88 ff.) entsprechend.

### § 8 — Beiräte

(1) Bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge werden Beiräte gebildet.

(2) Die Beiräte bestehen aus dem Hauptverwaltungsbeamten oder seinem Beauftragten als Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebener, ein weiterer Arbeitnehmer und einer Arbeitgeber sein.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch den Hauptverwaltungsbeamten auf Vorschlag der im Bereich des Trägers der Kriegsopferfürsorge überwiegend vertretenen Verbände der Kriegsopfer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.

### § 9 — Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge

Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend, soweit Leistungen nach anderen Gesetzen in Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

## Zweiter Abschnitt · Schwerbehindertengesetz

### § 10 — Durchführung der Aufgaben

(1) Die überörtlichen und örtlichen Träger führen als Selbstverwaltungsangelegenheit die Aufgaben durch, die nach dem Schwerbehindertengesetz oder den auf Grund des Schwerbehindertengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Hauptfürsorgestellen und örtlichen Fürsorgestellen obliegen. Die §§ 3 und 6 gelten entsprechend.

(2) Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes) zu erlassen, um die rechtmäßige, einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern.

### § 11 — Sachkosten

Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes obliegenden Aufgaben einen Vomhundertsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe nach § 11 des Schwerbehindertengesetzes. Die Höhe des Vomhundertsatzes bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch Satzung; hierbei ist sicherzustellen, daß jeder örtlichen Fürsorgestelle, gemessen an der Zahl der zu betreuenden Schwerbehinderten in ihrem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.

### § 12 — Verwaltungskosten

Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Schwerbehindertengesetz vom 16. Juni 1975 (GV. NW. S. 478) ( Fn2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 699), kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Kreise als örtliche Fürsorgestellen zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.

Fn 1 GV. NW. 1987 S. 401, geändert durch Artikel 23 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462). Fn 2 SGV. NW. 81 Fn 3 § 2 geändert durch Art. 23 d. 2. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

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— Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (KoFDG)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012001-bekanntmachung-der-neufassung-des-gesetzes-zur-durchfuehrung-der
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
