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title: "Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-zweite-berufsbildungs-zustaendigkeitsverordnung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-zweite-berufsbildungs-zustaendigkeitsverordnung"
updated: "2026-05-15T12:31:18+00:00"
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# Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen für die Berufsbildung im Sinne des § 84 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885),

1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte

a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen

der §§ 23, 24, 45 und 47 Abs. 4 die Aufsichtsbehörde,

der §§ 29 und 31 die ausbildende Körperschaft,

der §§ 36, 37, 39, 42, 46 und 47 Abs. 2 der Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,

b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung in den Fällen

der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,

der §§ 36, 37, 39 und 42 das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

im übrigen die Ausbildungsbehörde;

abweichend hiervon ist zuständige Stelle

im Fachzweig Versorgungsverwaltung das Landesversorgungsamt

und

im Fachzweig Agrarordnungsverwaltung das Landesamt für Agrarordnung,

2. in den Ausbildungsberufen Verwaltungsgerichtsangestellter/Verwaltungsgerichtsangestellte im Kanzleidienst, Justizangestellter/Justizangestellte im Kanzleidienst sowie Regierungsangestellter/ Regierungsangestellte in der Sozialgerichtsbarkeit die Präsidenten der oberen Landesgerichte, 2 a. in dem neugeordneten Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte

a) in den Fällen der §§ 41, 56 und 58 der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm

b) im übrigen die Präsidenten der Oberlandesgerichte

3. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte das Landesversicherungsamt,

4. in dem Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

a) in den Fällen der §§ 23, 24, 29, 31, 39, 45, 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

die Regierungspräsidenten,

das Landesamt für Agrarordnung,

das Landesvermessungsamt,

b) im Falle des § 37 Abs. 3 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

die Regierungspräsidenten,

das Landesamt für Agrarordnung,

c) in den Fällen der §§ 36, 37 Abs. 4, §§ 41, 44, 46, 47 Abs. 2 Satz 2 und § 58 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

das Innenministerium,

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

d) im Falle des § 56

das Innenministerium,

5.in dem Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin

in den Fällen der §§ 23, 24, 29, 31, 37 Abs. 3, §§ 39, 45, 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4

das Landesvermessungsamt,

im übrigen das Innenministerium,

6. in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin

die Landschaftsverbände,

7. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe

die Bezirksregierung Düsseldorf,

8. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste

die Bezirksregierung Köln,

9. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -

a) in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtführende Handwerkskammer, bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat,

b) im übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,

10. in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin

das Landesamt für Wasser und Abfall,

11. in dem Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin

das Landesamt für Wasser und Abfall,

12. in den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation

a) im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Fällen

der §§ 23, 24, 45 und 47 Abs. 4 die Aufsichtsbehörde,

der §§ 29 und 31 die ausbildende Körperschaft,

der §§ 36, 37, 39, 42, 46 und 47 Abs. 2 der Träger des Studieninstituts für kommunale

Verwaltung,

der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,

b) im Bereich der Landesverwaltung und der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung

in den Fällen

der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,

der §§ 36, 37, 39 und 42 das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

im übrigen die Ausbildungsbehörde,

13. für die berufliche Fortbildung der Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

das Innenministerium,

14. für die berufliche Fortbildung der

a) Angestellten mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Schreib- oder Verwaltungsdienst des Landes,

b) Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung und entsprechend ausgebildeten Angestellten des Landes mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufspraxis nach der Abschlußprüfung in der öffentlichen Verwaltung oder sonstigen Angestellten mit mindestens sechsjähriger einschlägiger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten entsprechen,

in den Fällen

der §§ 46 und 58 das Innenministerium,

des § 37 das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.

### § 2

Für andere als die in § 1 genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne des § 84 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23 a, 24 und 41 a der Handwerksordnung

die Stellen, die aufgrund der §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind,

für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau die Sparkassen- und Giroverbände.

### § 3

Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S.157) sind

1. für Ausbildungsberufe im Geschäftsbereich

des Innenministeriums,

des Finanzministeriums,

des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung,

des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

sowie für Ausbildungsberufe bei

den Gemeinden und Gemeindeverbänden,

der Landwirtschaftskammern,

den Wasser- und Bodenverbänden

a) nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 der Verordnung die Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung,

b) nach § 4 Abs. 2 der Verordnung das Innenministerium,

c) nach § 6 Abs. 3 der Verordnung bei Landesbediensteten

die personalaktenführende Stelle,

im übrigen die ausbildende Körperschaft,

d) nach § 8 Abs. 2 der Verordnung bei Landesbediensteten

die dienstaufsichtsführende Behörde,

im übrigen die Aufsichtsbehörde,

2.

a) für Ausbildungsberufe im Bereich der Handwerksorganisationen

die Handwerkskammern,

b) für Ausbildungsberufe bei den Sparkassen sowie den Sparkassen- und Giroverbänden

die Sparkassen- und Giroverbände,

c) für Ausbildungsberufe

bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbänden sowie bei den Industrie- und Handelskammern

die Industrie- und Handelskammern,

3. für die Ausbildungsberufe

Verwaltungsgerichtsangestellter/Verwaltungsgerichtsangestellte im Kanzleidienst und Justizangestellter/Justizangestellte im Kanzleidienst im Geschäftsbereich des Justizministeriums

die Präsidenten der oberen Landesgerichte,

3 a. für den neugeordneten Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizangestellte die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

4. für den Ausbildungsberuf Regierungsangestellter/Regierungsangestellte in der Sozialgerichtsbarkeit der Präsident des Landessozialgerichts,

5. für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte das Landesversicherungsamt.

### § 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn5).

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NRW. 1991 S. 553, geändert durch VO v. 1.12.1992 (GV. NRW. S. 518), 7.7.1998 (GV. NRW. S. 478), 23.3.1999 (GV. NRW. S. 86). Fn 2 SGV. NRW. 2005. Fn 3 § 3 Nr. 12 neu eingefügt durch VO v. 1. 12. 1992 (GV. NW. S. 518); in Kraft getreten am 24. Dezember 1992. Fn 4 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 5 GV. NW. ausgegeben am 23. Dezember 1991. Fn 6 § 1 geändert durch VO v. 7.7.1998 (GV. NW. S. 478); in Kraft getreten am 7. August 1998. Fn 7 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 2.11.1999 (GV. NRW. S.599); in Kraft getreten am 19. November 1999.

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— Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-zweite-berufsbildungs-zustaendigkeitsverordnung
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
