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title: "Psy — Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und –pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-weiterbildungs-und-pruefungsordnung-zu-fachgesundheits-und-2"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-weiterbildungs-und-pruefungsordnung-zu-fachgesundheits-und-2"
updated: "2026-05-15T12:16:30+00:00"
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# Psy — Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und –pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Ziele der Weiterbildung

(1) Psychiatrische Pflege begleitet und unterstützt Menschen mit Gesundheitsproblemen, deren Selbstpflegefähigkeiten nicht mehr ausreichen (Beziehungspflege). Psychiatrische Pflege übernimmt ganz oder teilweise die bei der Behandlung psychiatrischer Erkrankungen notwendigen pflegerischen Fertigkeiten. Dabei ist die psychische, physische, soziale und kulturelle Situation des einzelnen Menschen und sein soziales Umfeld (Ganzheit) zu berücksichtigen.

(2) Die Weiterbildung soll Pflegekräfte mit ihren vielfältigen Aufgaben in der Psychiatrie vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen auf der Grundlage eines engen Theorie-Praxis-Bezuges vermitteln. Die Weiterbildung soll neben der Vertiefung der allgemeinen Grundqualifikation für die Fachpflege in der Allgemeinen Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Gerontopsychiatrie qualifizieren.

(3) Zu den Aufgaben der Pflegefachkräfte zählt die stationäre, teilstationäre und ambulante pflegerische Versorgung psychisch Kranker. Sie setzt insbesondere voraus:

1. geplante psychiatrische Pflege unter Berücksichtigung der persönlichen und sozialen Belange des kranken Menschen und des Pflegeprozesses,

2. präventive und begleitende Gesundheitsberatung,

3. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im therapeutischen Team,

4. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegefachkräften und des sonstigen Pflegepersonals, von Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschülerinnen/-schülern sowie von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Altenpflegeausbildung.

### § 2 — Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie

1. mit einem Fachkrankenhaus oder einer Fachabteilung für Psychiatrie verbunden ist, in der psychisch Kranke stationär, teilstationär und ambulant behandelt und versorgt werden,

2. von einer Krankenschwester/einem Krankenpfleger oder einer Altenpflegerin/einem Altenpfleger mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder einer Leitungskraft mit vergleichbarer, pflegepädagogischer Qualifikation geleitet wird,

3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Lehrkraft (Kranken-/Kinderkrankenschwester oder -pfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger für Psychiatrie mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt, (Anlage 1)

5. je Lehrgang über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische

Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan verfügt; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muß in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,

6. je Teilnehmerin und Teilnehmer im stationären und teilstationären Bereich mindestens fünf, im ambulanten Bereich mindestens zwei Patienten nachweist,

7. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

8. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

### § 3 — Lehrgang

Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfaßt mindestens 850 Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1 5 40 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.

### § 4 — Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:

1. die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 Krankenpflegegesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes - Altpflg - vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 335) genannten Berufsbezeichnungen zu führen und

2. eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit als Krankenschwester oder -pfleger oder als Kinderkrankenschwester oder -pfleger oder als Altenpflegerin oder -pfleger, davon mindestens ein Jahr in der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Gerontopsychiatrie.

### § 5 — Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.

### § 6 — Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v. H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

### § 7 — Prüfungsausschuß

(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuß gebildet; dieser besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises oder der kreisfreien Stadt,

2. der pflegerischen Leitungskraft,

3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft,

4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

### § 8 — Prüfungsvorsitz

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Festsetzung der Prüfungstermine,

2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,

3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn,

4. Zulassung zur Prüfung,

5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin,

6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung,

7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung,

8. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

### § 9 — Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

### § 10 — Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2, (Anlage 2) 2. eine Bescheinigung über die Praktika nach dem Muster der Anlage 3, (Anlage 3)

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

### § 11 — Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Bezirksregierung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales können anwesend sein.

(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.

### § 12 — Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.

(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden.

(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

### § 13 — Mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den Grundlagenbereichen gemäß Anlage 1 Nrn. 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.3 geprüft. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf das gewählte Spezialgebiet der Psychiatrie. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Fachgebiet zwischen zehn und zwanzig Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.

### § 14 — Praktische Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem psychiatrischen Behandlungsbereich der Weiterbildungsstätte seine psychiatrisch-pflegerische Arbeit dar und begründet sie.

(2) Der praktische Teil soll je Prüfling 6 Stunden nicht überschreiten. Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

### § 15 — Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

,,befriedigen- (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, d"

,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.

### § 16 — Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wird.

### § 17 — Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse und besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

### § 18 — Zeugnis

Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid. (Anlage 4)

### § 19 — Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

### § 20 — Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend" bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.

### § 21 — Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.

### § 22 — Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis, die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: (Anlage 5)

,,Fachkrankenschwester für psychiatrische Pflege",

,,Fachkrankenpfleger für psychiatrische Pflege",

,,Fachkinderkrankenschwester für psychiatrische Pflege",

,,Fachkinderkrankenpfleger für psychiatrische Pflege",

,,Fachaltenpflegerin für psychiatrische Pflege",

,,Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege".

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nr. 1 geführt werden.

### § 23 — Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 dürfen für eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betriebenen Weiterbildungsstätten Weiterbildung ohne staatliche Zulassung vermitteln.

(2) Weiterbildungsstätten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch dann zugelassen werden, wenn sie von einer Fachkraft mit vergleichbarer Qualifikation geleitet werden. Dies gilt bis zu einem Wechsel in der Leitung.

(3) Von den Erfordernissen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 kann für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgewichen werden, sofern die hauptamtliche Lehrkraft eine anerkannte Weiterbildungsmaßnahme nach dem ,,Muster für eine landesrechtliche Ordnung der Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Kinderkrankenschwestern für Psychiatrie" der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vom 22. 6. 1978 (Stellungnahmen und Empfehlungen der DKG, Dokumentation vom 10. 10. 1981), ergänzt am 24. 4. 1991, erfolgreich abgeschlossen und ausreichende Fachkenntnisse in der Unterrichtserteilung hat.

(4) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann nach dem ,,Muster für eine landesrechtliche Ordnung der Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Kinderkrankenschwestern für Psychiatrie" der Deutschen Krankenhausgesellschaft fortgeführt werden. Sie muß bis zum 31. 12. 1997 abgeschlossen sein. Ihre Anerkennung erfolgt entsprechend Absatz 5.

(5) Für eine Übergangszeit von fünf Jahren können Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger, Fachaltenpflegerinnen und -pfleger auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie ist insbesondere gegeben, wenn ein gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vom 22. Juni 1978, ergänzt am 24. 4. 1991, anerkannter Weiterbildungslehrgang ausweislich eines von der DKG anerkannten Zeugnisses oder einer Anerkennungsurkunde der DKG erfolgreich abgeschlossen und wenn ein anerkannter Aufbaukurs mit mindestens zusammen 130 Stunden entsprechend der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1 absolviert wurde. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

(6) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für psychiatrische Pflege oder erteilte staatliche Anerkennung für die Weiterbildung in der psychiatrischen Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege wird auf Antrag anerkannt. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

### § 24 — Gebühren

Die Gebühren für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte betragen 200,- DM bis 600,- DM. Die Prüfungsgebühr einschließlich der Ausstellung der Erlaubnisurkunde beträgt 200,- DM; diese Gebühr ist ebenfalls für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde gemäß § 23 Abs. 4 bis 6 zu entrichten.

### § 25 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ( Fn3)

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

### Anlage 1 — (Zu § 3)

1 Theoretische Weiterbildung im 1. Weiterbildungsabschnitt

1.1 Fachliche Grundlagen psychiatrischer Pflege 290 Stunden

1.1.1 Psychiatrisch-medizinische Grundlagen 80 Stunden

- Erklärungsmodelle psychiatrischer Krankheiten

- Psychosen

- Neurosen

- Psychosomatik

- Borderline-Syndrom

- Verhaltensauffälligkeiten und Dissozialität

- Abhängigkeitserkrankung und Sucht

- psychische Störungen aufgrund von Hirnerkrankungen und anderen organischen Ursachen

- geistige Behinderung

- Chronizität und Prävention

- Behandlungsmöglichkeiten psychiatrischer Krankheiten unter Berücksichtigung verschiedener Erklärungsansätze insbesondere des sozialpsychiatrischen Erklärungsmodells

- Bedeutung der Diagnose in der Psychiatrie

1.1.2 Psychologische und sozialwissenschaftliche Grundlagen 70 Stunden

- Entwicklungspsychologie der Lebensspanne (Einführung)

- Klinische Psychologie, therapeutische Verfahrensweisen

- Sozialpsychologie und Gruppendynamik

- Medizinsoziologie

- Gesundheitslehre

- Sonderpädagogik sowie soziale und psychologische Faktoren von Erkrankungen und Krankheitsverhalten

- Grundlagen der Familiendynamik

- Sexualität

1.1.3 Pflegerische Grundlagen 140 Stunden

1.1.3.1 Pflegewissenschaftliche Grundlagen 60 Stunden

- Geschichte der psychiatrischen Alten- und Krankenpflege

- Pflegemodelle, Pflegetheorien

- Grundlagen psychiatrischer Pflege

- Einführung in die Pflegeforschung

- Pflegeprozeß, Pflegekonzepte, Pflegedokumentation

- Praxis- und Institutionsanalyse

1.1.3.2 Fachliche Grundlagen psychiatrischer Pflege unter Berücksichtigung von 80 Stunden Einstellungen, Haltungen, Menschenbildern, Sichtweisen und theoretischen Erklärungsmodellen gegenüber psychiatrisch Erkrankten

- Menschenbild und ethische Grundorientierung

- Beziehungsgestaltung im Umgang mit psychisch Erkrankten unter Berücksichtigung komplexer Pflegeprobleme

- Konzeptionelle und methodische Grundlagen psychiatrischer Pflege (z.B. Soziotherapie, Milieugestaltung, Realitätsorientierung, Wahrnehmung- und Konzentrationshilfen, Pflegegespräche, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Biographiearbeit)

- Begleitung Sterbender und Trauernder

- Suizid- und Gewaltprophylaxen

- Vorbereitung und Betreuung bei neurologischen diagnostischen Verfahren

- Verabreichung von Medikamenten und Beobachtung von Nebenwirkungen sowie

Begleitung

- Betreuung und Versorgung bei speziellen Behandlungsverfahren

- Ethische Grundsatzfragen bei ärztlicher Therapie und Diagnostik

- Pflegerische Aufgaben in Zusammenarbeit mit Angehörigen und Laien

- Pflegerische Aufgaben in Zusammenarbeit mit Mitarbeiter/innen anderer Berufsgruppen

1.2 Psychiatrische und psychosoziale Versorgungsstrukturen (Fn 1) 10 Stunden

- Entwicklung institutioneller psychiatrischer Versorgung

- Lebens-, Arbeits- und Wohnformen für chronisch-psychisch Kranke und alte Menschen

- psychosoziale ambulante Hilfsangebote

1.3 Wahrnehmung, Kommunikation sowie Methodik des Lernens, Lernpsychologie und 100 Stunden -techniken und Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens, berufliches Selbstverständnis

1.3.1 Wahrnehmung 20 Stunden

- Ausgewählte Teilbereiche der Wahrnehmungpsychologie (Selbstwahrnehmung/Fremdwahrnehmung)

- Beobachtungs- und Beurteilungsprozesse, Beurteilungsfehler

- Selbsterfahrung, Supervision, Balint-Gruppe usw. (Einführung)

- Diagnostik- und Beurteilungsverfahren

1.3.2 Kommunikation und Pädagogik 50 Stunden

- Theorie- und Praxis personenzentrierter Gesprächsführung

- Gruppendynamik und Gruppenpädagogik

- Kooperation, Konflikt, Teamarbeit

- Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen

- Pädagogische Anleitung von Laien, Hilfspersonal und Schülern

- Grundlagen und Methoden der Öffentlichkeitsarbeit

1.3.3 Methodik des Lernens, Lernpsychologie und -techniken sowie Prinzipien des 20 Stunden wissenschaftlichen Arbeitens

1.3.4 Berufliches Selbstverständnis 10 Stunden

- Motivation für die Arbeit in der psychiatrischen Pflege und Weiterbildung

- Geschichte der Entwicklung der Pflegeberufe

- Leitbilder, Normen und Werte in der psychiatrischen Behandlung und Betreuung

1.4 Supervision 50 Stunden

1.5 Praxisgespräche 20 Stunden

2 Praktische Weiterbildung im 1. Weiterbildungsabschnitt

3 Praktikumseinsätze à 8 Wochen (Fn 2) 924 Stunden

- Abteilung für akut psychisch Kranke (Erwachsene)

- Abteilung für Rehabilitation bzw. langdauernde Behandlung psychisch schwer- und mehrfach Kranker

- Komplementäre Dienste (Wohnheime, Clubs, Tagesstätten, Werkstätten, Sozialstationen, Gesundheitsämter)

3 Theoretische Weiterbildung im 2. Weiterbildungsabschnitt

3.1 Spezielle Konzepte und Methoden in der Psychiatrie 270 Stunden

- alternativ -

3.1.1 Spezielle Konzepte und Methoden in der allgemeinen Psychiatrie 270 Stunden

- Einführung in die Arbeitsfelder der Psychiatrie

- spezielle Fragen der psychiatrischen Pflege bei unterschiedlichen Krankheitsbildern (z. B. Forensik, Sucht)

- spezielle Konzepte und Methoden psychiatrischer Pflege (z.B. soziotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten wie Milieugestaltung, Tagesstrukturierung, soziotherapeutische Gruppenarbeit; Krisenintervention bei Suizid-, Gewalt- und Lebenskrisen)

- Probleme in der pflegerisch-therapeutischen Beziehung im institutionellen System

- spezielle Aufgaben der Rehabilitation und Maßnahmen der Reintegration

- Aufnahme und Entlassung

- Angehörigenarbeit

- Spezielle Probleme der institutionellen Kooperation

3.1.2 Spezielle Konzepte und Methoden in der Gerontopsychiatrie 270 Stunden

- Alterstheorien und die Pflege psychiatrisch Erkrankter im Alter

- Körperliche Veränderungen im Alter

- Morbidität, Multimorbidität

- Spezielle Fragen der gerontopsychiatrischen Pflege bei typischen Krankheitsbildern im Alter

- Spezielle Konzepte und Methoden gerontopsychiatrischer Pflege

- Meßverfahren zur Einschätzung der Alltagsbewältigung bzw. des Gesundheitsstatus

- Rehabilitation sowie Behandlungsverfahren, Indikation, Kontraindikation, Nebenwirkungen

- Aufnahme und Entlassung

- Angehörigenarbeit

- Spezielle Probleme der institutionellen Kooperation

3.1.3 Spezielle Konzepte und Methoden in der Kinder- und Jugendpsychiatrie 270 Stunden

- Spezielle Fragen kinder- und jugendpsychiatrischer Erkrankungen und typische Krankheitsbilder im Kinder- und Jugendalter

- Grundlagen der Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik

- Spezielle Fragen der kinder- und jugendpsychiatrischen Krankenpflege bei unterschiedlichen Krankheitsbildern

- Spezielle Konzepte und Methoden kinder- und jugendpsychiatrischer Pflege (z.B. Erziehungsplanung, Kind und Spiel, Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und kinder- und jugendpsychiatrischen Störungsbildern)

- Medikamentöse Behandlung von Kindern und Jugendlichen

- Sexueller Mißbrauch

- Familientherapie

- Jugendhilfe und spezielle Rechtsfragen

- Adoption, Pflegschaft sowie Begleitung von Abschied und Trennung

- Aufnahme und Entlassung

- Angehörigenarbeit

- Pädagogische Eltern- und Familienarbeit sowie Kooperation mit der Schule

3.2 Allgemeine Versorungsstrukturen (Fn 1) 40 Stunden

3.2.1 Psychiatrische und psychosoziale Versorgungsstrukturen 20 Stunden

- Stationäre und teilstationäre Behandlung

- Ambulante Behandlungsformen

- Gesundheitsberatung

- Besonderheiten der gerontopsychiatrischen Versorgung (z. B. Zugänge und Barrieren zu Einrichtungen und Diensten)

- Entwicklung der Versorgungsstrukturen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

- Angehörigen-, Laien- und Selbsthilfegruppen

3.2.2 Rechtliche Grundlagen 20 Stunden

- PsychKG

- Betreuungsgesetz

- Ausgewählte Themen des Sozialrechts

- Maßregelvollzugsgesetz

3.3 Supervision 50 Stunden

3.4 Praxisgespräche 20 Stunden

4 Praktische Weiterbildung (Fn 3) im 2. Weiterbildungsabschnitt

2 Praktikumseinsätze à 8 Wochen (Fn 2) 616 Stunden

- Wahlpraktikum im stationären Bereich (Sucht, Forensik, Psychotherapie, Gerontopsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie)

- Teilstationäre/ambulante Behandlung psychisch Kranker (z. B. Tageskliniken, Sozialstationen)

Theoretische Weiterbildung Insgesamt 850 Stunden

Praktische Weiterbildung Insgesamt 1540 Stunden

Fn 1 Die Bearbeitung dieses Weiterbildungsabschnittes erfolgt in der Weise, daß eine Orientierung auf die fachliche Schwerpunktsetzung gewährleistet ist.

Fn 2 Mindestens ein Praktikumseinsatz muß im ambulanten Bereich erfolgen.

Fn 3 Über jeden Abschnitt der praktischen Weiterbildung ist vom Weiterbildungsteilnehmer ein Bericht zu fertigen. Dieser wird von der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter fachlich bewertet und für die Prüfungsunterlagen dokumentiert. Die Berichte sind der von der Praxisanleitung anzufertigenden Bescheinigung nach Anlage 3 beizufügen.

### Anlage 5 — Fn1 GV. NW. S. 323.

Fn2 SGV. NW. 2124. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 28. April 1995.

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— Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und –pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-weiterbildungs-und-pruefungsordnung-zu-fachgesundheits-und-2
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
