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title: "VwVG NRW — Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW); Bekanntmachung der Neufassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verwaltungsvollstreckungsgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-verwaltungsvollstreckungsgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen"
updated: "2026-05-15T12:06:16+00:00"
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# VwVG NRW — Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW); Bekanntmachung der Neufassung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


## Erster Abschnitt · Vollstreckung von Geldforderungen

## Erster Unterabschnitt · Allgemeine Vorschriften

### § 1 — Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.

(2) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach den Vorschriften dieses Gesetzes statt.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.

### § 2 — Vollstreckungsbehörden

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Sache der Vollstreckungsbehörden. Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden werden wahrgenommen

1. vom Land durch die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom Finanzministerium und vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden,

2. von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden durch ihre Kassen.

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Anderenfalls bestimmt die Bezirksregierung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörde und den an sie abzuführenden Unkostenbeitrag. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt die Bezirksregierung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung den Unkostenbeitrag, den der öffentlich- rechtliche Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen hat.

(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.

### § 3 — Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung

(1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(2) Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt. Wird die Vollstreckung von Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung im Wege der Amtshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.

### § 4 — Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,

b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet.

(2) Wer nach Vorschriften des öffentlichen Rechts die Schuld aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten hat, ist verpflichtet, das Zwangsverfahren in dieses Vermögen zu dulden, und hat insoweit die Pflichten des Vollstreckungsschuldners.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer des Grundbesitzes die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Er hat insoweit

die Pflichten des Vollstreckungsschuldners. Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

### § 5 — Eidesstattliche Versicherung

(1) Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an einen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen; 2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten;

3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.

(2) Der Schuldner hat zur Niederschrift an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

(3) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zuständig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 900 bis 915 der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungstitels (§ 900 Abs. 1) die schriftliche Erklärung des Antragstellers über Höhe und Grund der Forderung tritt.

### § 6 — Voraussetzungen für die Vollstreckung

(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,

2. die Fälligkeit der Leistung,

3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich

a) die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,

b) die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.

(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung (Absatz 3) können beigetrieben werden

a) Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,

b) Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

### § 7 — Einwendungen gegen den Anspruch;

Erstattungsanspruch

(1) Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen.

(2) Wird geltend gemacht, daß der Anspruch erloschen oder gestundet oder die Anordnung des Zwangsverfahrens unzulässig sei, so ist vorläufig zu leisten. Die Erstattung eines nach Meinung des Pflichtigen zu Unrecht gezahlten Betrages ist rechtzeitig schriftlich oder mündlich beim Vollstreckungsgläubiger oder bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen; die Vollstreckungsbehörde leitet den bei ihr eingegangenen Antrag unverzüglich an den Vollstreckungsgläubiger weiter.

(3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird. Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt, so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid soll eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(4) Einreden des Erben aus den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Zwangsverfahren in den Nachlaß nicht entgegen, wenn es sich um Forderungen handelt, die nach Beginn des Kalenderjahres fällig geworden sind, das der Vollstreckungsmaßnahme voraufgegangen ist.

### § 8 — Widerspruch gegen die Pfändung

(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozeßordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung des Zwangsverfahrens in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, daß ihm gehörige Gegenstände von der Zwangsvollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung.

(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird sie gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.

### § 9 — Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen

Bei Personenvereinigungen, die als solche leistungspflichtig sind, erfolgt das Zwangsverfahren in das Vermögen der Personenvereinigung. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnlichen leistungspflichtigen Gebilde.

### § 10 — Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Der Anordnung des Zwangsverfahrens muß eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde voraufgehen, die nur nach vorherigem Gehör des Inanspruchgenommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel gilt. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn die Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 verstrichen ist.

(2) Bestreiten die im ersten Absatz genannten Personen, zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung des Zwangsverfahrens verpflichtet zu sein, oder erheben sie Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 und 786 der Zivilprozeßordnung, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen eine Entscheidung, die den Widerspruch zurückweist, ist gerichtliche Klage gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung zu erheben und gegen den Gläubiger, vertreten durch die Vollstreckungsbehörde, zu richten. Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung.

(3) Wenn die im ersten Absatz bezeichneten Personen nach § 4 Abs. 2 auf Grund öffentlich- rechtlicher Vorschriften Vollstreckungsschuldner sind oder die Pflichten solcher haben, bewendet es bei § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 2.

### § 11 — Vollziehungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.

(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.

(3) Das Justizministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsverordnung bestimmen, in welchen Angelegenheiten bestimmte Vollstreckungsgläubiger Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen können.

### § 12 — Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. Daneben muß der Vollziehungsbeamte einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen.

### § 13 — Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.

### § 14 — Befugnisse des Vollziehungsbeamten

(1) Der Vollziehungsbeamte darf die Wohnung des Schuldners betreten und, soweit das zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich ist, durchsuchen und hierbei, falls sich das als erforderlich erweist, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen lassen. Vollstreckungshandlungen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn und soweit ein Richter sie angeordnet hat.

(2) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.

(3) Einer richterlichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 bedarf es nicht, wenn und soweit Gefahr im Verzug ist. Eine richterliche Anordnung ist ferner nicht erforderlich, wenn und soweit der Gewahrsamsinhaber in Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 eingewilligt hat.

(4) Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung gelegen ist. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

### § 15 — Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

### § 16 — Nachtzeit, Feiertage

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März. die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

### § 17 — Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muß enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme,

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,

4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,

5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

### § 18 — Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; kann dies nicht geschehen, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

### § 19 — Mahnung

(1) Der Vollstreckungsschuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen zu behändigen oder zuzusenden. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, daß statt der Mahnungen allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird.

(2) Gemahnt werden kann auch durch Postnachnahmeauftrag, aus dem sich die geschuldeten Beträge im einzelnen ergeben.

### § 20 — Kosten

(1) Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.

(2) Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung nicht selbst, so hat er im Falle der Uneinbringlichkeit an Stelle des Schuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde die Kosten zu tragen.

## Zweiter Unterabschnitt · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

### § 21 — Pfändung

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.

### § 22 — Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne

des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Konkurs diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

### § 23 — Abwendung der Pfändung

(1) Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn er nachweist, daß ihm eine Frist bewilligt ist oder daß er die Schuld bezahlt hat.

(2) Der Schuldner kann den beizutreibenden Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlen.

### § 24 — Klage auf bevorzugte Befriedigung

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Eine Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.

### § 25 — Keine Gewährleistung

Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.

### § 26 — Beschränkung der Zwangsvollstreckung

(1) Auf Antrag des Schuldners hat die Vollstreckungsbehörde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Vollziehungsbeamte bis zur Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung der Vollstreckungsbehörde nicht möglich war.

(3) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihren Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

2. Zwangsvollstreckung in Sachen

### § 27 — Pfändungs- und Vollstreckungsschutz

Die §§ 811 bis 813a der Zivilprozeßordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.

### § 28 — Verfahren bei der Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, daß er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Schuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

### § 29 — Pfändung ungetrennter Früchte

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 8 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgeht.

### § 30 — Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 23 gilt entsprechend. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners.

### § 31 — Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Schuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Bediensteter der Gemeinde der Versteigerung beizuwohnen.

### § 32 — Versteigerungsverfahren

Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 und § 818 der Zivilprozeßordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, daß der Erlös hinterlegt wird (§ 39 Abs. 4).

### § 33 — Gold- und Silbersachen

Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird kein Gebot abgegeben, das den Zuschlag erlaubt, so kann aus freier Hand zu dem Preis verkauft werden, der den Gold- oder Silberwert erreicht.

### § 34 — Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

### § 35 — Früchte auf dem Halm

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

### § 36 — Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

### § 37 — Andere Verwertung

Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.

### § 38 — Anschlußpfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Schuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

### § 39 — Mehrfache Pfändung

(1) Wenn dieselbe Sache im Auftrage verschiedener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde und durch Gerichtsvollzieher mehrfach gepfändet ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.

(2) Versteigert wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei abweichender Vereinbarung der Beteiligten nach ihrer Vereinbarung verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach den §§ 87 3 bis 882 der Zivilprozeßordnung.

(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet ist.

3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

### § 40 — Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, daß der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

(2) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Verfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners und Drittschuldners selbst erlassen und auch ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Verfügung ersuchen.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn

a) die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,

b) der Schuldner oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zuläßt.

### § 41 — Pfändung einer Hypothekenforderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluß die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Wird die Übergabe im Zwangsverfahren erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

### § 42 — Pfändung einer Wechselforderung

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

### § 43 — Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auf die Beträge, die später fällig werden.

(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Schuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

### § 44 — Einziehung der Forderung - Herausgabe der Urkunden

(1) Die Pfändung und die Erklärung, daß der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügen auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek besteht. Sie gelten, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt sind, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben sind und der Drittschuldner die Aufhebung erfährt.

(2) Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Der Vollstreckungsgläubiger kann ihn hierzu nach den §§ 55 bis 75 zwingen; auch kann ihm die Vollstreckungsbehörde die Urkunden durch einen Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Schuldner auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers zur Niederschrift an Eides Statt zu versichern, daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden.

(4) Das Amtsgericht, das auf Ersuchen des Vollstreckungsgläubigers tätig wird, kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gilt § 5 entsprechend.

(5) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger den Anspruch des Schuldners auf die Herausgabe geltend machen.

### § 45 — Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers hat ihm der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im § 40 bezeichneten Verfügung an gerechnet, zu erklären:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,

2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in den Pfändungsbeschluß aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.

### § 46 — Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 44 Abs. 1 gilt entsprechend.

### § 47 — Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 40 bis 46 folgende Vorschriften.

(2) Bei der Pfändung eines Anspruches auf eine bewegliche Sache ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an einen Treuhändler herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenden Sache auf ihren Antrag bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Schuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Zwangsvollstreckung in die herauszugebende Sache geschieht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in unbeweglichen Sachen.

### § 48 — Pfändungsschutz

(1) Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozeßordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren.

(2) Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.

### § 49 — Mehrfache Pfändung

(1) Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so gelten die §§ 853 bis 856 der Zivilprozeßordnung.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozeßordnung zuständig wäre, so ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

### § 50 — Vollstreckung in andere

Vermögensrechte

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozeßordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.

## Dritter Unterabschnitt · Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

### § 51 — Verfahren

(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Die Anträge des Gläubigers stellt die für die Beitreibung der Forderung zuständige Vollstreckungsbehörde; sie kann die entsprechende Behörde am Sitz des Gerichts oder Grundbuchamts darum ersuchen. Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, daß das Vorrecht wegfällt.

(2) Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, daß der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.

(3) In vom Schuldner bewohnte Kleinsiedlungen, Eigenheime, Eigentumswohnungen (§§ 9, 10 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 213 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), und in Ackernahrungen ist eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nur mit seiner Zustimmung zulässig.

(4) Die Vollstreckbarkeit der Forderung unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts oder Grundbuchamts.

(5) Die besonderen Rechte der bestehenden Kreditverbände bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der zu ihnen gehörigen oder von ihnen beliehenen Güter bleiben unberührt.

### § 52 — Zwangsvollstreckung gegen

Rechtsnachfolger

Ist eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 10 gilt entsprechend.

## Vierter Unterabschnitt · Sicherungsverfahren

### § 53

(1) Zur Sicherung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu besorgen ist, daß sonst die Erzwingung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. Bei der Anordnung hat es einen Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Beseitigung des Arrestes und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. Die Entscheidung des Amtsgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung anfechtbar.

(2) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest nach den §§ 930 ff. der Zivilprozeßordnung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Abschnittes.

## Fünfter Unterabschnitt · Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten

### § 54

Zur Befriedigung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat (§ 53 und ähnliche Fälle), durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. Soweit dazu Erklärungen des Pflichtigen nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärung. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn

dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

## Zweiter Abschnitt · Verwaltungszwang

## Erster Unterabschnitt · Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

### § 55 — Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

(3) Ist der Verwaltungsakt auf Herausgabe einer Sache gerichtet und bestreitet der Betroffene, sie zu besitzen, so findet § 44 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.

### § 56 — Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im übrigen kann das Innenministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, daß Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.

### § 57 — Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

1. Ersatzvornahme (§ 59),

2. Zwangsgeld (§ 60),

3. unmittelbarer Zwang (§ 62).

(2) Sie sind nach Maßgabe des § 63 und § 69 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

### § 58 — Verhältnismäßigkeit

(1) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

(2) Ein durch ein Zwangsmittel zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

### § 59 — Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

(2) Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.

(3) Zahlt der Betroffene die Kosten der Erstatzvornahme nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Liegt der Gesamtbetrag der Zinsen unter 100,- Deutsche Mark, ist von der Erhebung abzusehen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

### § 60 — Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens zwanzig und höchstens einhunderttausend Deutsche Mark schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Das Zwangsmittel kann beliebig oft wiederholt werden.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

### § 61 — Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

### § 62 — Unmittelbarer Zwang

(1) Die Vollzugsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 66 bis 75.

(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

### § 63 — Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (§ 55 Abs. 2).

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen.

(4) Wird eine Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

### § 64 — Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 55 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

### § 65 — Anwendung der Zwangsmittel

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ( PolG NW) vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 3 PolG NW) anwenden und die zugelassenen Waffen (§ 58 Abs. 4 PolG NW) unter Beachtung der §§ 61, 63 bis 65 PolG NW gebrauchen.

(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.

## Zweiter Unterabschnitt · Anwendung unmittelbaren Zwanges

### § 66 — Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet werden,

1. soweit die Anwendung gesetzlich zugelassen ist;

2. zur Ausführung von Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften;

3. zur Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben gegenüber Personen, deren Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, einer Entziehungsanstalt für Suchtkranke oder in einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder in einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt angeordnet ist.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen unmittelbarer Zwang nur unter Beachtung weiterer Erfordernisse ausgeübt werden darf, bleiben unberührt.

### § 67 — Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe.

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole und Revolver zugelassen.

### § 68 — Vollzugsdienstkräfte

(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 14,

2. die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden im Sinne des § 13 des Ordnungsbehördengesetzes,

3. entfällt,

4. die Ärzte und Beauftragten des Gesundheitsamtes und seiner Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809 , 1811),

5. die Beauftragten und die Ärzte des Gesundheitsamtes, die gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963, 1983), eine Behandlung, eine Maßnahme zur Verhütung der Ansteckung oder eine Untersuchung durchzuführen haben,

6. die beamteten Tierärzte und an ihre Stelle tretende andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),

7. die Dienstkräfte der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bei der Ausübung ihrer Befugnisse als Sonderordnungsbehörden,

7a. die Dienstkräfte der Staatlichen Umweltämter bei der Ausübung ihrer Befugnisse als Sonderordnungsbehörden,

8. die Beamten der Eichbehörden im Sinne des § 16 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133),

9. die nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8 . Juli 1993 (BGBl. I. S. 1169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963, 19 83), zuständigen Sachverständigen sowie die Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1089),

10. Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),

11. die Fleischkontrolleure im Sinne des § 22b des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 1996 (BGBl. I S. 59),

12. die Angehörigen der Feuerwehren, beim Feuerwehreinsatz dienstlich tätigen Personen und Beauftragte bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach den §§ 30 und 31 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458),

13. die gemäß §§ 29 und 29 c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I. S. 2978, 29 99), mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauftragten oder die als Hilfsorgane in bestimmten Fällen herangezogenen Personen,

14. die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragten Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz,

15. die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterliegender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen, soweit sie kraft Gesetzes Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NW. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind und als solche handeln,

16. die mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräfte in Heil- und Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten für Suchtkranke, abgeschlossenen Krankenanstalten und abgeschlossenen Teilen von Krankenanstalten,

17. die Fischereiaufseher im Sinne des § 54 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516),

18. die bestätigten Jagdaufseher im Sinne des § 25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885); die Jagdausübungsberechtigten sind hinsichtlich des Jagdschutzes den Vollzugsdienstkräften gleichgestellt,

19. die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des § 53 des Landesforstgesetzes (LfoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 382),

20. die Dienstkräfte der Katastrophenschutzbehörden und die in ihrem Auftrag handelnden Personen gemäß § 13 Abs. 1 des Katastrophenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (KatSG NW) vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458).

(2) Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen. Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzeigen. Das gilt nicht, wenn

a) die Umstände es nicht zulassen oder

b) unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten ausgeübt wird.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Vollzugsdienstkräfte zu ändern und zu ergänzen, soweit das durch bundesgesetzliche Regelungen erforderlich wird.

(4) Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der Durchführung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.

### § 69 — Androhung unmittelbaren

Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.

(2) Unmittelbarer Zwang ist schriftlich anzudrohen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

### § 70 — Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen

(1) Die körperliche Untersuchung darf unbeschadet abweichender bundesrechtlicher Regelungen zwangsweise nur von Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 16 durchgeführt werden.

(2) Zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung von Anstaltsinsassen erforderliche Maßnahmen dürfen zwangsweise nur in den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten durchgeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen nur durch Ärzte in eigener Verantwortung angeordnet werden. Sie sind von Ärzten auch vorzunehmen, wenn das nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist.

(3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dürfen Mittel zur Beruhigung zwangsweise nur Kranken und nur dann gegeben werden, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

### § 71 — Handeln auf Anordnung

(1) Vollzugsdienstkräfte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die Vollzugsdienstkraft die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsdienstkraft dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 59 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

### § 72 — Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

### § 73 — Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,

2. fliehen wird oder befreit werden soll oder

3. sich töten oder verletzten wird.

### § 74 — Zum Schußwaffengebrauch berechtigte

Vollzugsdienstkräfte

Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Schußwaffen nur den in § 68 Abs. 1 Nr. 14 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. Die Vorschriften des Polizeigesetzes über den Schußwaffengebrauch (§§ 61, 63 bis 65 PolG NW) finden entsprechend Anwendung.

### § 75 — Notwehr und Notstand

Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

## Dritter Unterabschnitt · Vollzug gegen Behörden

### § 76

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

## Dritter Abschnitt · Kosten

### § 77

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. In der Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs- oder Verwertungsgebühren und Schreibgebühren vorgesehen werden. Für diese sind feste Gebührensätze und vom Hundertsätze festzulegen.

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebühren sind durch feste Sätze, durch Rahmensätze oder durch eine Pauschale zu bestimmen. Die Pauschale beträgt zehn vom Hundert des Betrages, der aufgrund § 59 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Pflichtigen zu zahlen ist. Soweit der zu zahlende Betrag über DM 5 000,- hinausgeht, beträgt die Pauschale für den Mehrbetrag fünf vom Hundert.

Für den über DM 50 000,- hinausgehenden Mehrbetrag beträgt die Pauschale drei vom Hundert und für den über DM 100 000,- hinausgehenden Mehrbetrag eins vom Hundert.

Für die Sicherstellung und Verwahrung können ebenfalls Verwaltungsgebühren vorgesehen werden; die Gebühren sind durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.

(3) Bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen, die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. In den Fällen der Ersatzvornahme, der Sicherstellung und der Verwahrung berücksichtigen die Gebührensätze den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.

(4) In der Kostenordnung können ferner der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlaß geregelt werden.

## Vierter Abschnitt · Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

### § 78

(1) Das Zwangsverfahren wegen einer Geldforderung wird auch gegen Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen, nach diesem Gesetz, jedoch nach Maßgabe folgender Vorschriften durchgeführt.

(2) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bedarf es - soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden - einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde. Darin hat diese auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll.

(3) Die Aufsichtsbehörde darf die Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände des Schuldners nicht zulassen, wenn dadurch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Schuldners gefährdet würde, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch dann nicht, wenn der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde. Ein Konkursverfahren findet nicht statt.

(4) Die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für das Zwangsverfahren gegen Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich des Zwangsverfahrens gegen Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt § 120 der Gemeindeordnung unberührt.

(5) Wegen eines Zwangsverfahrens gegen das Land trifft im Einzelfall das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die näheren Bestimmungen, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.

## Fünfter Abschnitt · Übergangs- und Schlußvorschriften

### § 79 — Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 80 — Bezugnahme auf aufgehobene

Vorschriften

(1) Soweit die Vollstreckung in Landesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 3 bleibt unberührt.

(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, tritt an ihre Stelle die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

### § 81 — Durchführung

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen handelt, das Finanzministerium und das Innenministerium, im übrigen das Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium.

### § 82 — Inkrafttreten des Gesetzes und Außerkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. ( Fn20). Zum gleichen Zeitpunkt treten die entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren außer Kraft.

Fn1 GV. NW. S. 510, geändert durch Art. 21 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Art. 6 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342), Art. 4 GFDPol v. 7. 2. 1990 (GV. NW. S. 46), Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Verwaltungsverfahrensgesetzes f. d. Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446), Art. 4 d. 1 VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987), 18. 3. 1997 (GV. NW. S. 50). Fn2 § 2 Abs. 2 geändert durch Art. 6 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987, Art. 4 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. Fn3 § 2 Abs. 1 geändert durch Art. 4 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. Fn4 § 6 Abs. 1 geändert durch Art. 6 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am

Fn4 § 6 Abs. 1 geändert durch Art. 6 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987. Fn5 § 11 Abs. 3 geändert durch Art. 4 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. Fn6 § 40 Abs. 1 geändert durch Art. 6 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987. Fn7 § 40 Abs. 4 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992. Fn8 § 51 Abs. 3 geändert durch Gesetz v. 18. 3. 1997 (GV. NW. S. 50); in Kraft getreten am 28. März 1997. Fn9 § 56 Abs. 2 geändert durch Art. 4 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. Fn10 § 59 Abs. 3 angefügt durch Gesetz v. 18. 3. 1997 (GV. NW. S. 50); in Kraft getreten am 28. März 1997. Fn11 § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992. Fn12 § 65 Abs. 2 geändert durch Art. 21 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985, Art. 4 GFDPol v. 7. 2. 1990 (GV. NW. S. 46); in Kraft getreten am 1. Mai 1990. Fn13 § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992. Fn14 § 67 Abs. 4 geändert durch Art. 6 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987. Fn15 § 68 Abs. 1 geändert durch Art. 21 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985, Art. 6 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987, Art. 3 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992, Art. 4 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994, 18. 3. 1997 (GV. NW. S. 50); in Kraft getreten am 28. März 1997. Fn16 § 74 neugefaßt durch Art. 6 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987, geändert durch Art. 4 GFDPol v. 7. 2. 1990 (GV. NW. S. 46); in Kraft getreten am 1. Mai 1990. Fn17 § 77 zuletzt geändert durch Gesetz v. 18. 3. 1997 (GV. NW. S. 50); in Kraft getreten am 28. März 1997. Fn18 § 78 zuletzt geändert durch Gesetz v. 18. 3. 1997 (GV. NW. S. 50); in Kraft getreten am 28. März 1997. Fn19 § 81 geändert durch Art. 4 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. Fn20 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1957. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 1. Juli 1980. Die von 1957 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

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— Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW); Bekanntmachung der Neufassung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-verwaltungsvollstreckungsgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
