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title: "Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch und für die Vertretung des Landes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen im Geschäftsbereich des Finanzministers"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-zur-regelung-der-zustaendigkeit-fuer-die-entscheidung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-zur-regelung-der-zustaendigkeit-fuer-die-entscheidung"
updated: "2026-05-15T12:11:56+00:00"
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# Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch und für die Vertretung des Landes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen im Geschäftsbereich des Finanzministers

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Die Entscheidung über den Widerspruch der früheren Berufssoldaten, berufsmäßigen Wehrmachtbeamten, berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes und der Waffen-SS sowie der früheren Militäranwärter und Anwärter des Reichsarbeitsdienstes und der Hinterbliebenen der vorgenannten Personen auf dem Gebiete der Versorgung übertrage ich dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, soweit dieses den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die sonstige angefochtene Handlung vorgenommen hat.

### § 2

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Klagen der in § 1 genannten Personen auf dem Gebiete der Versorgung übertrage ich dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, soweit dieses über den Widerspruch entschieden hat oder hätte entscheiden können.

### § 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der Widersprüche und Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden sind, verbleibt es bei meiner bisherigen Zuständigkeit.

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1969 S. 882.

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— Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch und für die Vertretung des Landes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen im Geschäftsbereich des Finanzministers
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-zur-regelung-der-zustaendigkeit-fuer-die-entscheidung
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
