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title: "Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-zur-bestimmung-der-pensionsfestsetzungs-und"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-zur-bestimmung-der-pensionsfestsetzungs-und"
updated: "2026-05-15T12:13:44+00:00"
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# Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes werden, soweit §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen festgesetzt und geregelt.

### § 2

Für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge bei Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Richterverhältnisses sind zuständig

1. für Beamte des Landtags

der Präsident des Landtags,

2. im Geschäftsbereich des Innenministers

für Beamte des Innenministeriums und für Leiter von Behörden und Einrichtungen des Landes, die dem Innenminister unmittelbar unterstehen,

der Innenminister,

3. im Geschäftsbereich des Finanzministers

für Beamte des Finanzministeriums und für Leiter von Behörden und Einrichtungen des Landes, die dem Finanzminister unmittelbar unterstehen,

der Finanzminister,

4. für Beamte des Landesrechnungshofs

der Präsident des Landesrechnungshofs.

### § 3

(1) Die Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes wird festgesetzt.

1. für aktive Beamte von den Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,

2. für aktive Richter von den Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

3. im übrigen von den in §§ 1 und 2 genannten Behörden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Unfallfürsorge für aktive Beamte im Bereich der Polizei festgesetzt

1. für die Polizeivollzugsbeamten bei den Regierungspräsidenten durch die Regierungspräsidenten, 2. für die Polizeivollzugsbeamten bei den Oberkreisdirektoren und für die Beamten bei den übrigen Kreispolizeibehörden

durch diese Polizeibehörden,

3. für die Beamten des Landeskriminalamtes, der Polizei-Führungsakademie, der Direktion der Bereitschaftspolizei, der Bereitschaftspolizei-Abteilungen, der Landespolizeischulen und des Fernmeldedienstes der Polizei

durch diese Dienststellen.

### § 4

Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten, die auf Grund des Schutzpolizeibeamtengesetzes vom 16. August 1922 (GS. S. 251) eine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, werden durch die Versorgungsämter festgesetzt und geregelt. Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist das für den Versorgungsberechtigten zuletzt zuständige Versorgungsamt zuständig.

### § 5

(1) Für die Festsetzung und Einziehung einer Abfindungsrückzahlung nach § 88 Abs. 2 BeamtVG ist, sofern der Antrag von einer in den Landesdienst berufenen Beamtin oder Richterin gestellt worden ist, die in § 1 genannte Behörde zuständig.

(2) Für die Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), für die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG und für die Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 BeamtVG ist für aktive Beamte und Richter die Behörde zuständig, die nach den §§ 1 und 2 für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig ist; für Versorgungsempfänger ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

(3) Für die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 1304b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 83b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

Abschnitt II Übertragung von Befugnissen

### § 6

Es werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1. § 14 a Abs. 3 Satz 3 BeamtVG

Anordnung der Nachuntersuchung

auf die in § 1 genannte Behörde,

2. § 29 Abs. 1 BeamtVG

Feststellung, daß das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,

für aktive Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,

für aktive Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich, für Versorgungsempfänger auf die in § 1 genannte Behörde,

3.

a) § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG

Bestimmung des Zahlungsempfängers (§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 BeamtVG),

Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 9 Abs. 2, §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 2, § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG),

Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften (§§ 15, 23 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1, § 82 BeamtVG in Verbindung mit dem als Bundesrecht weitergeltenden § 228 Abs. 3

LBG),

b) § 49 Abs. 6 BeamtVG

Entscheidung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten,

c) § 62 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG

Entzug und Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht,

auf die nach §§ 1, 2 und 4 für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörden,

4. (§ 49 Abs. 1 Satz 2) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG

Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit

für den Geschäftsbereich des Ministers- für Wissenschaft und Forschung auf die Rektoren der Hochschulen, soweit diese für die Bewilligung eines Urlaubs nach § 5 a Sonderurlaubsverordnung zuständig sind.

### § 7

(1) Auf dem Gebiete der Unfallfürsorge werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1.

a) § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG

Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall mit Ausnahme der besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG,

b) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 BeamtVG

Erstattung von Sachschäden,

c) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG

Zuerkennung der Unfallfürsorgeleistungen von einem früheren Zeitpunkt,

für Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind, für Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

2. § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41 Abs. 2 BeamtVG

Bewilligung und Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf die in § 1 genannte Behörde.

3.

a) § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG

Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung,

b) § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG

Versagung der Unfallfürsorgeleistungen

für aktive Beamte und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im übrigen auf die in § 1 genannte Behörde.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden für aktive Beamte im Bereich der Polizei die Befugnisse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 übertragen

1. für die Polizeivollzugsbeamten bei den Regierungspräsidenten, für die Polizeipräsidenten und deren ständige Vertreter, für die Polizeidirektoren und für die Polizeiamtsleiter

auf die Regierungspräsidenten,

2. für die Polizeivollzugsbeamten bei den Oberkreisdirektoren und für die Beamten bei den übrigen Kreispolizeibehörden

a) die Befugnis nach Nummer 1 Buchstabe a und b

auf die Kreispolizeibehörden,

b) die übrigen Befugnisse

auf die Regierungspräsidenten,

3. für die Beamten des Landeskriminalamtes, der Polizei-Führungsakademie, der Direktion der Bereitschaftspolizei, der Bereitschaftspolizei-Abteilungen, der Landespolizeischulen und des Fernmeldedienstes der Polizei

auf diese Dienststellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Leiter der den obersten Dienstbehörden unmittelbar unterstehenden Gerichte, Behörden und Einrichtungen.

### § 7a

Für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 91 LBG werden als Dienstvorgesetzte die Leiter der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen bestimmt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften

### § 8

Soweit für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfänger (§ 69 BeamtVG) bisheriges Recht anzuwenden ist, gelten die §§ 6 und 7 entsprechend für die Übertragung/der Befugnisse der obersten Dienstbehörden

nach § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG sowie

nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, §§ 122, 123, 124, 125 Abs. 1, §§ 128, 129 Abs. 3, § 130 Abs. 4 Satz 2, § 135 Abs. 2 Satz 2, §§ 139, 145, 152 Abs. 3 Satz 1 , § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 Satz 3 und dem als Bundesrecht weitergeltenden § 228 Abs. 3 LBG.

### § 9

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

(2)

(3) Die Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund des § 96 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) (Fn11), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456),

2. vom Präsidenten des Landtags, Ministerpräsidenten, Innenminister, Finanzminister, Justizminister, Kultusminister, Minister für Wissenschaft und Forschung, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Präsidenten des Landesrechnungshofs, jeweils auf Grund des § 3 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), des § 2 9 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 5 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2 485) sowie des § 69 BeamtVG in Verbindung mit § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister

für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Der Minister für Wissenschaft und Forschung

Der Kultusminister

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen

Der Präsident des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1978 S. 150, geändert durch VO v. 23. 3. 1981 (GV. NW. S. 208), 13. 1. 1982 (GV. NW. S. 56), 21. 9. 1982 (GV. NW. S. 622), 8. 7. 1986 (GV. NW. S. 537), 8. 6. 1989 (GV. NW. S. 448). Fn2 § 2 zuletzt geändert durch VO v. 8. 7. 1986 (GV. NW. S. 537); in Kraft getreten am 1. August 1986. Fn3 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 21. 9. 1982 (GV. NW. S. 622); in Kraft getreten am 1. November 1982. Fn4 § 5 Abs. 2 und 3 geändert durch VO v. 23. 3. 1981 (GV. NW. S. 208); in Kraft getreten am 1. Mai 1981. Fn5 § 6 zuletzt geändert durch VO v. 8. 7. 1986 (GV. NW. S. 537); in Kraft getreten am 1. August 1986, 8. 6. 1989 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 1. August 1989. Fn6 § 7 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 1. 1982 (GV. NW. S. 56); in Kraft getreten am 1. März 1982. Fn7 § 7 Abs. 1 geändert durch VO v. 21. 9. 1982 (GV. NW. S. 622); in Kraft getreten am 1. November 1982. Fn8 § 7 a eingefügt durch VO v. 21. 9. 1982 (GV. NW. S. 622); in Kraft getreten am 1. November 1982. Fn9 § 9 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn10 § 9 Abs. 3 geändert durch VO v. 21. 9. 1982 (GV. NW. S. 622); in Kraft getreten am 1. November 1982. Fn11 SGV. NW. 2030.

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— Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-zur-bestimmung-der-pensionsfestsetzungs-und
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
