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title: "Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-tierzuchtgesetz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-tierzuchtgesetz"
updated: "2026-05-15T12:35:28+00:00"
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# Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

(1) Zuständige Behörde für

1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Feststellung des Zuchtwertes nach § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),

2. die Sammlung und Auswertung der Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes,

3. die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 5, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 9 Abs. 6 und die Erteilung der Zustimmung zu Änderungen nach § 9 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes,

4. die Erteilung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 und die Veröffentlichung der festgestellten Zuchtwerte nach § 5 Abs. 2 erster Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,

5. die Erteilung der Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen nach § 12 Abs. 1 und die Erteilung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes,

6. die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 4 und die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 14 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes,

7. die Bekanntmachungen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,

8. die Überwachung nach § 19 des Tierzuchtgesetzes

ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, soweit in den §§ 2 und 3 keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Tierzuchtgesetzes wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.

### § 2

Zuständige Behörde für

1. die Veröffentlichung der Ergebnisse der Stichprobentests nach § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,

2. die Anerkennung der Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 7 Abs. 5 und die Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes,

3. die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes,

4. die Bekanntmachung der anerkannten Zuchtorganisationen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,

5. die Überwachung der anerkannten Zuchtorganisationen in züchterischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes,

6. die Aufgaben nach § 1 im Bereich des Landgestüts

ist der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

### § 3

Zuständige Behörde für die Überwachung der Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen in veterinärhygienischer Hinsicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-tierzuchtgesetz
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
