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title: "Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-marktstrukturgesetz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-marktstrukturgesetz"
updated: "2026-05-15T12:36:07+00:00"
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# Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 und 2 sowie für die Durchführung der §§ 5 und 6 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Marktstrukturgesetzes wird dem Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen übertragen.

### § 2

Hat eine Erzeugergemeinschaft oder eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gewählt, so kann ihr durch das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-marktstrukturgesetz
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
