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title: "Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-graebergesetz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-graebergesetz"
updated: "2026-05-15T12:19:05+00:00"
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# Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

(1) Die Gemeinden sind vorbehaltlich der in Absatz 3 geregelten Ausnahmen zuständig

1. für die Feststellung der in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 des Gesetzes, für ihren Nachweis in Listen und für die Laufendhaltung dieser Listen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes),

2. für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes,

3. für die Maßnahmen zur Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes,

4. für die Entscheidung über die Beisetzung in einer geschlossenen Begräbnisstätte in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.

(2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Gräber nach § 1 des Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes, auch wenn sie auf nicht kommunalen Friedhöfen oder außerhalb von Friedhöfen liegen.

(3) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 liegt für Gräber auf kreiseigenen oder von einem Kreis verwalteten Ehrenfriedhöfen bei den Kreisen.

### § 2

(1) Die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für kreisfreie Städte die Bezirksregierungen, sind zuständig

1. für die Entscheidung, ob ein Grab im Zweifelsfall als Grab im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes anzusehen ist,

2. für die Zulassung von Verlegungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes,

3. für die Übernahme eines privat gepflegten Grabes nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes.

(2) Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig

1. für die Festsetzung und Zahlung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gesetzes,

2. für die Übernahme eines Grundstückes nach § 4 und den Ankauf eines Grundstückes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes,

3. für die Bewilligung und Verteilung der zur Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern bereitgestellten Bundes- und Landesmittel,

4. für die Anordnung von Ausbettungen und Identifizierungen namentlich unbekannter Toter nach § 8 des Gesetzes.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-graebergesetz
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
