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title: "Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-bundeswaldgesetz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-bundeswaldgesetz"
updated: "2026-05-15T12:36:39+00:00"
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# Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 2

(1) Zuständige Behörden für

die Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaften nach § 18 Abs. 1,

den Widerruf der Anerkennung nach § 20,

die Genehmigung der Auflösung eines Forstbetriebsverbandes nach § 36 Abs. 2,

die Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen nach § 38 Abs. 1,

die Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 2 und für

den Widerruf der Anerkennung Forstwirtschaftlicher Vereinigungen nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 des Bundeswaldgesetzes sind die höheren Forstbehörden.

(2) Hat eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Forstwirtschaftliche Vereinigung die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihr durch die höheren Forstbehörden gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen sind die höheren Forstbehörden auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundeswaldgesetzes wird auf die höheren Forstbehörden übertragen.

### § 3

Zuständige Behörden für

die Aufforderung an die betroffenen Grundstückseigentümer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4,

das Gründungsverfahren zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes nach § 23 Abs. 1,

die Genehmigung der Satzung eines Forstbetriebsverbandes nach § 23 Abs. 2,

die Genehmigung der Satzungsänderung eines Forstbetriebsverbandes nach § 31 Abs. 2,

die Genehmigung zum Ausscheiden von Grundstücken nach § 32 Abs. 2,

die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach § 34 Abs. 1,

den Erlaß der Satzung nach § 39 Abs. 2 und für

die Feststellung nach § 39 Abs. 3 Satz 2

des Bundeswaldgesetzes sind die unteren Forstbehörden.

### § 4 — Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4)

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Für den Minister für

Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

der Finanzminister

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-bundeswaldgesetz
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
