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title: "Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-die-zulassung-von-ausnahmen-von-den"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-zulassung-von-ausnahmen-von-den"
updated: "2026-05-15T12:37:02+00:00"
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# Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Vögel der Arten

- Corvus corone corone Rabenkrähe

- Pica pica Elster

außerhalb befriedeter Bezirke (§ 4 Abs. 1 und 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - LJG-NW) und außerhalb der Brutzeit (1. April bis 31. Juli) durch Abschuß zu töten. Nach Satz 1 erlegte Vögel der genannten Arten sind von Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten des § 20f Abs. 2 BNatSchG ausgenommen.

### § 2

Art und Zahl der getöteten Vögel sind den unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten mit der jährlichen Streckenmeldung (§ 22 Abs. 7 LJG-NW) anzuzeigen.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn2).

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Fn1 GV. NW. 1994 S. 964. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 17. November 1994.

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— Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-zulassung-von-ausnahmen-von-den
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
