---
title: "Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-die-erstattung-von-auslagen-der-ehrenamtlichen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-erstattung-von-auslagen-der-ehrenamtlichen"
updated: "2026-05-15T12:27:42+00:00"
---

# Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

(1) Als angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 17 . Mai 1955 (GS. NW. S. 570 ( Fn2) sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten:

1. Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900),

2. Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 9 00),

3. Post- und Fernsprechgebühren sowie sonstige bare Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind.

(2) Der Gesamtbetrag, der nach Absatz 1 zu erstatten ist, wird auf volle zehn Deutsche Pfennige aufgerundet.

### § 2

(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht werden, daß Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.

(2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

### § 3

Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26 Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

### § 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn4).

Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1960 S. 174. Fn 2 SGV. NW. 321. Fn 3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 21. Juni 1960.

---

— Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-erstattung-von-auslagen-der-ehrenamtlichen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
