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title: "EntschVO — Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-die-entschaedigung-der-mitglieder-kommunaler"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-entschaedigung-der-mitglieder-kommunaler"
updated: "2026-05-15T12:08:29+00:00"
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# EntschVO — Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 4 — Allgemeines

(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie in § 2 Nr. 1 und 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 77 der Kommunalwahlordnung der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.

(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreter des Bürgermeisters oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3.

(3) Aufwandsentschädigungen die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.

(4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

### § 5 — Fahrkosten

(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlaß der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung des Vorsitzenden oder der Vertretung - seinen Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.

(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung von 52 Pfennig je Kilometer zulässig.

(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz für die Reisekostenstufe C zulässigen Betrag nicht übersteigen.

### § 6 — Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Zugrunde zu legen ist die Reisekostenstufe des Hauptverwaltungsbeamten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes eine Entschädigung von 52 Pfennig je Kilometer zulässig.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.

### § 7 — Zusätzliche Unfallversicherung

Neben der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehenden gesetzlichen Unfallversicherung kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

### § 8 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Oktober 1994 in Kraft.

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1994 S. 932, geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. S. 196; ber. S. 242). Fn 2 SGV. NW. 2023. Fn 3 SGV. NW. 2021. Fn 4 SGV. NW. 2022. Fn 5 SGV. NW. 2021.

Fn 5 SGV. NW. 2021. Fn 6 § 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 7 § 1, § 2 und § 3 geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. S. 196); in Kraft getreten am 1. August 1997. Fn 8 § 4 und § 7 geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. 196); in Kraft getreten am 1. August 1997.

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— Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-entschaedigung-der-mitglieder-kommunaler
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
