---
title: "FG — Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-die-durchschnittsbetraege-und-den-eigenanteil-nach"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-durchschnittsbetraege-und-den-eigenanteil-nach"
updated: "2026-05-15T12:20:33+00:00"
---

# FG — Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Durchschnittsbetrag, Eigenanteil

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluß des Eigenanteils der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.

(2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig.

Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.

(3) Für berufsbildende Schulen sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.

(4) Für Sonderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.

(5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.

### § 2 — Allgemeinbildende Schulen

Für die allgemeinbildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Primarstufe

Schulkindergarten bis zu 36,- DM,

Grundschule bis zu 53,- DM,

2. Sekundarstufe I

Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule bis zu 115,- DM,

3. Sekundarstufe II

gymnasiale Oberstufe bis zu 105,- DM.

### § 3 — Berufsbildende Schulen

Für die berufsbildenden Schulen werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Berufsschule

Teilzeitform

- allgemein bis zu 110,- DM,

- Stufenausbildung, neugeordnete Berufe (ab 1983/84) bis zu 170,- DM,

- Klassen für Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zu 80,- DM,

Vollzeitform

- Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr bis zu 115,- DM,

- Berufsgrundschuljahr bis zu 160,- DM.

2. Berufsaufbauschule bis zu 154,- DM,

3. Berufsfachschule

einjährig bis zu 140,- DM,

eineinhalb- und zweijährig bis zu 240,- DM,

dreijährig

- Handelsschule, Gymnastik bis zu 190,- DM,

- sonstige bis zu 344,- DM,

4. Fachoberschule bis zu 220,- DM,

5. Fachschule

einjährig bis zu 160,- DM,

eineinhalb-, zwei- und dreijährig bis zu 330,- DM,

Technik bis zu 420,- DM,

6. Zusatzkurse

zur Erlangung der Fachober- oder Fachhochschulreife bis zu 65,- DM.

### § 4 — Sonderschulen

(1) Für die Sonderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Sonderschulkindergarten bis zu 36,- DM,

2. Schule für Lernbehinderte

Klassen 1 bis 4 bis zu 48,- DM,

Klassen 5 bis 10 bis zu 110,- DM,

3. Schule für Geistigbehinderte bis zu 54,- DM,

4. Schule für Blinde

Klassen E und 1 bis 4 bis zu 170,- DM,

Klassen 5 bis 10 bis zu 400,- DM,

5. Schule für Sehbehinderte

Klassen E und 1 bis 4 bis zu 75,- DM,

Klassen 5 bis 10 bis zu 220,- DM,

6. Schule für Schwerhörige, Körperbehinderte und Sprachbehinderte

Klassen E und 1 bis 4 bis zu 54,- DM,

Klassen 5 bis 10 bis zu 110,- DM,

7. Schule für Gehörlose

Klassen E und 1 bis 4 bis zu 54,- DM,

Klassen 5 bis 10 bis zu 110,- DM.

(2) Für die Schule für Erziehungshilfe gelten die Beträge der Grundschule und der Hauptschule entsprechend.

(3) Für Sonderschulklassen, die in den Bildungsbereichen der Realschule, des Gymnasiums und der berufsbildenden Schulen geführt werden, gelten die entsprechenden Beträge dieser Schulformen. Die Beträge werden bei der Schule für Blinde auf den fünffachen, bei der Schule für Sehbehinderte auf den dreifachen Betrag festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.

(4) Für die Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schüler unterrichtet werden.

### § 5 — Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg

Für die Abendrealschule wird der Durchschnittsbetrag auf bis zu 156,- DM (Vorkurs auf bis zu 56,- DM), für das Abendgymnasium auf bis zu 110,- DM (Vorkurs auf bis zu 56,- DM je Semester) und für das Kolleg auf bis zu 155,- DM (Vorkurs auf bis zu 68,- DM) festgesetzt.

### § 6 — Versuchsschulen

(1) Für die Laborschule und für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 des Oberstufenkollegs an der Universität Bielefeld sind die entsprechenden Beträge des § 2 maßgebend.

(2) Für Schüler der Kollegschule, die eine Einfachqualifikation anstreben, sind die Beträge der entsprechenden Schulform maßgebend. Für Schüler, die eine Doppelqualifikation anstreben, wird der Durchschnittsbetrag auf bis zu 160,- DM festgesetzt.

### § 7 — Spätaussiedler

Für die Spätaussiedler wird in allen Eingangsklassen ein zusätzlicher Betrag bis zu 65,- DM festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.

### § 8 — Ausländer

Für schulpflichtige ausländische Schüler in Vorbereitungsklassen oder in deutschen Regelklassen, sofern sie am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 25,- DM festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.

### § 9 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1982 S. 166, geändert durch VO v. 6. 3. 1985 (GV. NW. S. 306), 13. 4. 1989 (GV. NW. S. 231). Fn2 jetzt Neufassung vom 24. 3. 1982 (GV. NW. S. 165/SGV. NW. 223). Fn3 SGV. NW. 223. Fn4 § 2 zuletzt geändert durch VO v. 13. 4. 1989 (GV. NW. S. 231); in Kraft getreten am 1. August 1989. Fn5 § 3 geändert durch VO v. 13. 4. 1989 (GV. NW. S. 231); in Kraft getreten am 1. August 1989.

Fn5 § 3 geändert durch VO v. 13. 4. 1989 (GV. NW. S. 231); in Kraft getreten am 1. August 1989. Fn6 § 4 Abs. 1 und 4 geändert durch VO v. 6. 3. 1985 (GV. NW. S. 306); in Kraft getreten am 1. August 1985. Fn7 §§ 5 und 8 geändert durch VO v. 6. 3. 1985 (GV. NW. S. 306); in Kraft getreten am 1. August 1985.

---

— Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-durchschnittsbetraege-und-den-eigenanteil-nach
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
