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title: "Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-ueber-die-durchfuehrung-der-jahresabschlusspruefung-bei"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-durchfuehrung-der-jahresabschlusspruefung-bei"
updated: "2026-05-15T12:30:29+00:00"
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# Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Beauftragung des Wirtschaftsprüfers

(1) Das Gemeindeprüfungsamt beauftragt einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Durchführung der Jahresabschlußprüfung. Die Gemeinde, die den Eigenbetrieb oder die prüfungspflichtige Einrichtung trägt (Gemeinde), kann dem Gemeindeprüfungsamt einen geeigneten Wirtschaftsprüfer bzw. eine geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Prüfer) vorschlagen; der Vorschlag soll dem Gemeindeprüfungsamt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, vorliegen. Absprachen zwischen der Gemeinde und dem vorzuschlagenden Prüfer über eine Begrenzung der Prüfungsdauer sind unzulässig. Das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten kann zulassen, daß der Betrieb im Einvernehmen mit dem Gemeindeprüfungsamt einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Rechte und Befugnisse des Gemeindeprüfungsamtes bei der Durchführung der Jahresabschlußprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer, der dem Rat der Gemeinde oder einem seiner Ausschüsse angehört oder in dem Jahr, auf das sich die Prüfung erstreckt, angehört hat, kann nicht beauftragt werden. Dasselbe gilt für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn ein gesetzlicher Vertreter, sowie für eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn ein Gesellschafter in entsprechender Anwendung des Satzes 1 nicht beauftragt werden könnte. § 319 Abs. 2 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 2 bis 5 des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung.

(3) Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichts ergeben sich aus § 103 a der Gemeindeordnung und den Vorschriften dieser Verordnung. § 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung bleibt unberührt. Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze für Jahresabschlußprüfungen, soweit der mit dem Prüfer abzuschließende Werkvertrag (Prüfungsvertrag) nichts anderes bestimmt. Insbesondere sind die Buchführung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die wirtschaftliche Betriebsführung, ggf. auch der einzelnen Betriebszweige, zu beurteilen. Sind Kassen- und Rechnungswesen des Betriebs ganz oder zum Teil automatisiert, ist in ihre Prüfung - erforderlichenfalls durch entsprechende Zwischenprüfungen - mit einzubeziehen, ob die Programme vor ihrer Erstanwendung oder vor einer größeren Umstellung sachlogisch und durch Testfälle auf ihre Richtigkeit geprüft und erst danach zum Einsatz freigegeben sind. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung (§§ 10 2, 103 GO) oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Dritter können dabei eigene Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers (der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Rahmen der Jahresabschlußprüfung entbehrlich machen. Die Prüfung soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs oder der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten.

(4) Der in Absatz 3 bezeichnete Prüfungsumfang darf nicht eingeschränkt werden. Daneben können besondere zusätzliche Prüfungsaufträge erteilt werden.

(5) Der Prüfer ist für die Durchführung der Jahresabschlußprüfung und für den Prüfungsbericht auch der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

### § 2 — Prüfungsverfahren

(1) Der Eigenbetrieb oder die prüfungspflichtige Einrichtung sowie die Gemeinde haben das Gemeindeprüfungsamt und den Prüfer bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung zu unterstützen. Sie haben ihre Prüfungsbereitschaft dem Prüfer rechtzeitig anzuzeigen. Sie haben ferner insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle einschließlich für notwendig gehaltener Testfälle und Testläufe bei automatisierter Datenverarbeitung zu dulden.

(2) Soweit der Gemeinde auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verträgen Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, können das Gemeindeprüfungsamt und der Prüfer diese im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.

(3) Läßt die Gemeinde Arbeitsvorgänge außerhalb des Betriebes mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in anderer Weise erledigen, so hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen, daß das Gemeindeprüfungsamt und der Prüfer dort die für erforderlich gehaltenen Erhebungen anstellen können; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, so ist dieses Prüfungsrecht zum Inhalt des Vertrages zu machen.

(4) Der Prüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung in berufsüblichem Umfang Prüfungsgehilfen und Mitarbeiter heranziehen. Für deren Mitwirkung gelten die Ausschließungsgründe des § 1 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(5) Gewinnt der Prüfer während der Prüfung die Überzeugung, daß die Buchführung, der Jahresabschluß oder der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß geben, oder stellt er Tatsachen fest, die den Verdacht auf Verfehlungen begründen, so hat er das Gemeindeprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Das Gemeindeprüfungsamt kann sich alsdann an der Prüfung beteiligen oder andere Prüfungsmaßnahmen treffen.

(6) Die Jahresabschlußprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Der Prüfer kann Prüfungen bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vornehmen.

### § 3 — Prüfungsergebnis

(1) Der Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Die Berichterstattung hat sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken; insbesondere sind darzustellen:

1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Eigenbetriebs oder der prüfungspflichtigen Einrichtung,

2. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und

3. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresverlustes.

Am Schluß des Berichts ist festzustellen, ob und ggf. inwiefern in bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Beanstandungen zu erheben sind. § 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung bleibt unberührt.

(2) Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und Entscheidungshilfen sollen in einer Schlußbesprechung unter Leitung des Gemeindeprüfungsamtes erörtert werden.

(3) Sind nach dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts keine Einwendungen zu erheben, hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk, der in den Prüfungsbericht aufzunehmen ist, zu bestätigen (Bestätigungsvermerk):

,Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß.

§ 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung bleibt unberührt. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung des Bestätigungsvermerks ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 322 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß.

(4) Der Prüfer legt den von ihm unterzeichneten Prüfungsbericht dem Gemeindeprüfungsamt vor. Das Gemeindeprüfungsamt hat in einem abschließenden Vermerk unter Angabe des mit der Durchführung der Jahresabschlußprüfung beauftragten Prüfers den Bestätigungsvermerk (Absatz 3) sowie das Datum, an dem dieser erteilt wurde, wiederzugeben. Das Gemeindeprüfungsamt kann seinen abschließenden Vermerk ergänzen, wenn es zusätzliche Bemerkungen für angebracht hält. Der abschließende Vermerk des Gemeindeprüfungsamtes ist mit dem Prüfungsbericht zu verbinden.

(5) Das Gemeindeprüfungsamt leitet den Prüfungsbericht der Gemeinde und - wenn Veranlassung dazu besteht oder auf Anforderung - der Kommunalaufsichtsbehörde zu. Der abschließende Vermerk des Gemeindeprüfungsamtes ist von der Gemeinde zusammen mit dem Hinweis auf die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 26 Abs. 3 EigVO bekanntzumachen.

(6) Werden der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts an das Gemeindeprüfungsamt geändert, hat der Prüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.

### § 4 — Befreiung von der Jahresabschlußprüfung

(1) Das Gemeindeprüfungsamt kann Eigenbetriebe und prüfungspflichtige Einrichtungen geringen Umfangs auf Antrag von der Jahresabschlußprüfung befreien, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich; sie kann für einen Zeitraum von längstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlußprüfung soll eine Entscheidung über andere geeignete Prüfungsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Bei Eigenbetrieben oder prüfungspflichtigen Einrichtungen, deren Verhältnisse geordnet sind und deren Betriebsführung einfach und übersichtlich ist, kann das Gemeindeprüfungsamt auf Antrag eine Prüfung in zwei oder mehrjährigem Abstand zulassen, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich.

### § 5 — Zuständigkeit

(1) Zuständig ist das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten, der die allgemeine Aufsicht oder die obere allgemeine Aufsicht über die Gemeinde ausübt. Es ist hinsichtlich der Beurteilung des Prüfungsstoffes von Weisungen unabhängig.

(2) Übt der Innenminister die allgemeine Aufsicht unmittelbar aus, so ist das Gemeindeprüfungsamt zuständig, dem die überörtliche Prüfung im Sinne des § 103 der Gemeindeordnung obliegt.

### § 6 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1981 S. 147, geändert durch VO v. 28. 8. 1989 (GV. NW. S. 465). Fn2 SGV. NW. 2023. Fn3 § 1 und § 3 geändert durch VO v. 28. 8. 1989 (GV. NW. S. 465); in Kraft getreten am 28. September 1989. Fn4 § 2 Abs. 5 geändert durch VO v. 28. 8. 1989 (GV. NW. S. 465); in Kraft getreten am 28. September 1989.

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— Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-ueber-die-durchfuehrung-der-jahresabschlusspruefung-bei
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
